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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Quellensteuer auf deutsche Zinseinkünfte von Steuerausländern

Gesamtvolumen und Zinsen ausländischer Geldanlagen in Deutschland (Bankeinlagen, Investmentfondsanteile und festverzinslichen Wertpapiere), Besteuerungen nach nationalem und internationalem Recht sowie Möglichkeit abgeltender Quellenbesteuerung für Zinserträge und Veräußerungsgewinne, Doppelbesteuerungsabkommen, Erstattungsmöglichkeiten, Steuereinnahmen, an die Vertragsstaaten gem. EU-Zinsrichtlinie gemeldete Zinserträge<br /> (insgesamt 17 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

08.03.2016

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/761117.02.2016

Quellensteuer auf deutsche Zinseinkünfte von Steuerausländern

der Abgeordneten Lisa Paus, Dr. Gerhard Schick, Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Anja Hajduk, Sven-Christian Kindler, Dr. Tobias Lindner, Corinna Rüffer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Empörung über Steueroasen ist aus Sicht der Fragesteller zu recht groß. Der Schweiz wurde gar mit der „Kavallerie“ gedroht, um deutsche Vermögen in der Schweiz und Steuerhinterzieher ausfindig machen zu können. Deutschland beklagte stets die fehlenden Mittel, um ausländische Vermögen zu besteuern und setzte sich daher für den automatischen Informationsaustausch von Bankdaten zwischen den Staaten ein.

Nicht in dieses Bild des Vorkämpfers für Steuergerechtigkeit passt, dass Deutschland im Jahr 2015 auf einem unrühmlichen Platz 8 im sog. „Schattenfinanzindex“ gelandet ist. Einem Index herausgegeben vom Tax Justice Network. Danach ist Deutschland, ähnlich wie die Schweiz, ein sehr attraktiver und vor allem verschwiegener Standort für ausländische Vermögen. Der Vorwurf lautet, dass nicht nur Schweizer Banken, sondern auch deutsche Banken Gelder aus zumindest zweifelhaften ausländischen Quellen verstecken. Soweit kein Informationsaustausch besteht, erfahren die ausländischen Finanzbehörden nichts von diesen Vermögen und den daraus entstehenden Erträgen. Das in Deutschland von Steuerausländern angelegte Finanzvermögen soll angeblich bis zu 3 Billionen Euro betragen.

Zinseinkünfte von Steuerausländern unterliegen nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht (vgl. § 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes – EStG). In der Regel besteuert Deutschland die Zinsen von Steuerausländern nicht und eine Meldung dieser Zinseinkünfte an die jeweiligen Heimatstaaten der Anleger ist nicht immer sichergestellt. Grundsätzlich verfolgt Deutschland das Ziel, dass Einkünfte mindestens einmal in einem Staat besteuert werden sollen. Dies soll auch für Zinszahlungen aus Deutschland gelten, die an Steuerausländer fließen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Gesamtvolumen von Bankeinlagen, Anteilen an inländischen Investmentfonds und festverzinslichen Wertpapieren, die von Steuerausländern gehalten werden (bitte schlüsseln Sie die Antwort nach juristischen und privaten Personen sowie nach dem Wohnsitzstaat des Steuerausländers auf)?

2

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Gesamtvolumen der Zinsen gezahlt auf Bankeinlagen, Anteilen an inländischen Investmentfonds und festverzinslichen Wertpapieren, die von Steuerausländern gehalten werden (bitte schlüsseln Sie die Antwort nach juristischen und privaten Personen sowie nach dem Wohnsitzstaat des Steuerausländers auf)?

3

Unter welchen Voraussetzungen darf Deutschland Zinsen von Steuerausländern (Unterscheidung nach natürlichen und juristischen Personen sowie nach deutschen Betriebsstätten jeweils als Empfänger der Zinsen) nach nationalem Recht besteuern und Quellensteuer/Kapitalertragsteuer einbehalten?

Welche Erstattungsmöglichkeiten bestehen im Fall des Einbehalts von Kapitalertragsteuer für Steuerausländer?

In welchen Fällen entfaltet die Kapitalertragsteuer auf Zinsen bei Steuerausländern eine abgeltende Wirkung in Deutschland?

4

Wie wurden und werden die sehr eingeschränkten Tatbestandsvoraussetzungen für eine beschränkte Steuerpflicht im Fall von Zinsen nach § 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c EStG begründet?

Mit welcher Begründung unterliegen nicht sämtliche Zinsen von Steuerausländern der beschränkten Steuerpflicht?

5

Würde eine Erweiterung des Katalogs des § 49 EStG um Zinsen dazu führen, dass Deutschland eine Quellensteuer auf Zinsen von Steuerausländern abgeltend erheben könnte?

Wie würde die Bundesregierung eine solche Änderung beurteilen?

6

Welche sonstigen Rechtsänderungen wären ggf. notwendig, damit Deutschland eine ggf. abgeltend wirkende Quellensteuer auf die in Deutschland gezahlten Zinsen an Steuerausländer einbehalten kann?

7

Welche Voraussetzungen für einen Quellensteuerabzug nach den Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommen – DBA (vergleichbar Artikel 11 Absatz 2 OECD-Musterabkommen 2010) müssen grundsätzlich vorliegen, damit Deutschland Quellensteuer auf Zinsen von Steuerausländern einbehalten kann?

8

Welche maximal zulässigen Quellensteuersätze für Zinsen hat Deutschland in den einzelnen DBA vereinbart, und welche Quellensteuersätze für Zinsen wendet Deutschland in Bezug auf diese Länder tatsächlich an?

9

Aus welchen Gründen macht Deutschland von seinem Besteuerungsrecht auf Zinsen von Steuerausländern in Höhe der jeweils zulässigen vereinbarten Quellensteuersätze nicht in vollem Umfang Gebrauch?

10

In welcher Höhe wird eine Quellensteuer auf Zinsen von Steuerausländern einbehalten, die in einem Staat ansässig sind, mit denen Deutschland kein gültiges DBA abgeschlossen hat (zum Beispiel im Fall eines brasilianischen Anlegers)?

Welche Erstattungsmöglichkeiten bestehen in diesem Fall für den Steuerausländer?

11

Wie hoch können Zinsen gezahlt auf Bankeinlagen, Anteilen an inländischen Investmentfonds und festverzinslichen Wertpapieren, die von Steuerausländern gehalten werden, maximal in Deutschland besteuert werden (bitte schlüsseln Sie die Antwort nach allen Ländern, getrennt nach DBA und Nicht-DBA-Staaten, auf)?

12

Wie hoch wären die theoretischen Steuereinnahmen, wenn Deutschland von seinem Besteuerungsrecht von in Deutschland gezahlten Zinsen an Steuerausländer, ggf. unter der Annahme sämtliche Zinsen unterlägen der beschränkten Steuerpflicht, in voller Höhe Gebrauch machen würde (in Höhe des maximal zulässigen Quellensteuersatzes bei DBA-Staaten und in Höhe von 25 Prozent Kapitalertragsteuer bei Nicht-DBA-Staaten)?

13

Welche Staaten machen nach Kenntnis der Bundesregierung von ihrem Recht eine Quellensteuer auf Zinsen an Ausländer zu erheben Gebrauch, und wie wird dies jeweils begründet?

Unter welchen Voraussetzungen rechnet Deutschland diese Quellensteuer auf die deutsche Steuer an?

14

Wie schätzt die Bundesregierung die Möglichkeit der Erhebung einer abgeltend wirkenden Quellensteuer (ähnlich der Quellensteuer auf Zinsen in der Schweiz) ein, bei der ein Abzug nur dann vorgenommen wird, wenn Deutschland die Zinserträge tatsächlich nicht über eine der bestehenden Regelungen zum Informationsaustausch an den Heimatstaat des Zinsempfängers meldet?

In welcher Höhe wäre durch solch eine Quellensteuer ein Steuermehraufkommen zu erwarten?

15

Wie fallen die Antworten auf die vorgenannten Fragen (Besteuerungsrecht nach nationalem und internationalem Recht sowie Möglichkeit einer abgeltenden Quellenbesteuerung) für Veräußerungsgewinne von Wertpapieren aus?

16

Wie hoch sind die Zinserträge, die Deutschland gemäß der Richtlinie 2003/48/EG (sog. EU-Zinsrichtlinie) an die Vertragsstaaten gemeldet hat (bitte schlüsseln Sie die Erträge nach Vertragsstaaten auf)?

17

Wie viel Prozent der Zinserträge die Deutschland gemäß der EU-Zinsrichtlinie melden müsste, werden tatsächlich gemeldet?

Falls nicht 100 Prozent gemeldet werden, was sind die Gründe dafür?

Berlin, den 16. Februar 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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