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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Dividendenstripping und Investmentsteuerreformgesetz

Geplanter Gesetzentwurf zur Verhinderung der Umgehung der Dividendenbesteuerung: Rechtslage und Rechtsprechung betr. steuerliche Zulässigkeit, Erlangung wirtschaftlichen Eigentums, Offenlegungspflichten des Steuerpflichtigen, Anrechnung von Körperschaft- und Kapitalertragsteuer; Abfragen der BaFin zu Cum/Ex- und Cum/Cum-Geschäften, Umgehungsmöglichkeiten; geplante Regelungen, erfasste Gestaltungsmodelle, Mitarbeit von Landesfinanzbehörden, Finanzindustrie u.a.; Personalausstattung im BMF und Bundesamt für Steuern, Vortragstätigkeit, Personal- und Sachkosten, entgangenes Steueraufkommen, aktuelle Fälle, Erfahrungen und Vorkehrungen zu Steuergestaltungen<br /> (insgesamt 33 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

21.04.2016

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/794216.03.2016

Dividendenstripping und Investmentsteuerreformgesetz

der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Kerstin Andreae, Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Lisa Paus, Dr. Tobias Lindner, Beate Müller-Gemmeke und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Mit dem Regierungsentwurf des Investmentsteuerreformgesetzes plant die Bundesregierung, zukünftig u. a. die Umgehung der Dividendenbesteuerung (u. a. Dividendenstripping) zu verhindern. Beim Dividendenstripping sind dem Steuerzahler in den letzten Jahrzehnten Milliardenbeträge entzogen worden. Es drohen weitere Milliarden Steuersubstrat entzogen zu werden, wenn der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung Dividendenstripping nicht wirksam unterbindet.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen33

1

Warum hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu den Fragen 1 und 3 zur derzeitigen steuerrechtlichen Zulässigkeit des Dividendenstrippings (Bundestagsdrucksache 18/7213) auf Urteile und Beschlüsse Bezug genommen, deren Entscheidungen auf dem zum 31. Dezember 2001 weggefallenen § 50c des Einkommensteuergesetzes (EStG) beruhen?

2

Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung für die Rechtslage nach dem 31. Dezember 2001 für die steuerrechtliche Zulässigkeit des Dividendenstrippings eine relevante Rechtsprechung?

Wenn ja, welche?

3

Welche Relevanz haben nach Auffassung der Bundesregierung die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. April 2014 und 18. August 2015 – I R 2/12 bzw. I R 88/13 – für die steuerrechtliche Zulässigkeit des Dividendenstrippings?

4

Teilt die Bundesregierung die u. a. auf diese Urteile gestützte Rechtsauffassung, dass in vielen Dividendenstripping-Konstellationen kein wirtschaftliches Eigentum auf den Erstattungs-/Anrechnungsberechtigten übergeht (vgl. Andreas Fiand. Die Steigerung von Cum/Ex: Cum/Cum?, NWB Nr. 5 vom 25. Januar 2015)?

Wenn ja, in welchen?

5

Stellt nach Auffassung der Bundesregierung der Verkauf einer Aktie vor dem Dividendenstichtag bei gleichzeitiger Rückveräußerung nach dem Dividendenstichtag (durch Termingeschäft) oder die Übertragung durch eine Wertpapierleihe eine Konstellation dar, in der nach den Maßstäben der vorbezeichneten Rechtsprechung des BFH der „Käufer“ kein wirtschaftliches Eigentum erlangt?

Warum wird im Gesetzentwurf der Bundesregierung auf S. 158 genau das Gegenteil behauptet?

6

Steht es nach Auffassung der Bundesregierung im Belieben eines Steuerpflichtigen, bei der Geltendmachung der Anrechnung von Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit Dividendenzahlungen den Steuerbehörden im Rahmen des Besteuerungsverfahrens offenzulegen, dass ein Dividendenstripping-Sachverhalt vorliegt?

7

Besteht nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen bei Vorliegen von Cum-Ex- oder Cum-Cum-Sachverhalten, die den Steuerbehörden bisher nicht offengelegt wurden, eine Verpflichtung des Steuerpflichtigen nach § 153 der Abgabenordnung (AO)?

8

Bezieht sich die derzeitige Abfrage der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei beaufsichtigten Unternehmen zum Dividendenstripping nur auf Sachverhalte mit mehrfacher Anrechnung der Kapitalertragsteuer (Cum-Ex) oder auch auf „normale“ Dividendenstripping-Fälle (Cum-Cum)?

9

Wenn sich die Abfrage nur auf Cum-Ex-Fälle bezieht, was sind die Beweggründe, in der Abfrage auf Cum-Cum-Sachverhalte zu verzichten trotz der jüngeren Rechtsprechung des BFH zum Ausschluss des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums in Absprachekonstellationen und der in den 1990-iger- Jahren zu Tage getretenen existenzgefährdenden Risiken für Börsenmakler aus Cum-Cum-Geschäften, welche die Finanzverwaltung und Untergerichte nicht anerkennen wollten und die nur deshalb nicht eingetreten sind, weil der BFH an der Feststellung eines Gestaltungsmissbrauchs durch den seit dem 31. Januar 2001 weggefallenen § 50c EStG gehindert war?

10

Warum weist das Bundesministerium der Finanzen die BaFin nicht an, auch für Cum-Cum-Sachverhalte eine Abfrage bei den beaufsichtigten Unternehmen durchzuführen?

Hat die Bundesregierung gesicherte Kenntnisse, dass in Cum-Cum- Sachverhalten in der Mehrzahl der Fälle die Anrechnung der Körperschaftsteuer rechtmäßig erfolgt ist und dass im Fall der Rechtswidrigkeit keine existenzgefährdenden Belastungen für die von der BaFin beaufsichtigten Unternehmen drohen?

11

Gilt die Befreiung in § 36 Absatz 2a Nummer 2 EStG-E auch dann, wenn der Steuerpflichtige Chancen und Risiken der Aktien durch Vertrag auf einen Dritten überträgt, d. h. kann ein Steuerausländer zur Vermeidung der Belastung von Dividendenzahlungen mit Kapitalertragsteuer Aktien auf eine inländische Kapitalgesellschaft übertragen und gleichzeitig Chancen und Risiken aus diesen Aktien behalten?

12

Kann die Beschränkung der Anrechenbarkeit bei einer höheren Absicherung als 70 Prozent des Wertveränderungsrisikos in § 36 Absatz 2a Satz 2 EStG-E im Konzern dadurch umgangen werden, dass nicht die anrechnungsberechtigte Gesellschaft, sondern eine andere Konzerngesellschaft oder ein anderes Unternehmen, an dem die Konzernobergesellschaft beteiligt ist, die Absicherung des über 70 Prozent des Wertveränderungsrisikos liegenden Risikos übernimmt?

13

Welche anderen Umgehungsmöglichkeiten bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung noch, um die Regelung von § 36 Absatz 2a EStG-E zu umgehen?

14

Warum hat die Bundesregierung im Regierungsentwurf die im Referentenentwurf noch vorgesehene, am Schweizer Recht orientierte Generalklausel in § 36 Absatz 2 Nummer 2 letzter Satz EStG-RefE zum Ausschluss einer Anrechnung bei Steuerumgehung gestrichen?

Von welchen Verbänden oder anderen Akteuren wurde der Wunsch dieser Streichung ggf. an das Bundesministerium der Finanzen herangetragen?

15

Welche von § 36 Absatz 2 Nummer 2 letzter Satz EStG-RefE erfassten Gestaltungsmodelle werden jetzt nicht mehr erfasst?

16

Welche Landesfinanzbehörden und Vertreter der Finanzindustrie und welche sonstigen (privaten) Dritten außerhalb des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz haben am Investmentsteuerreformgesetz mitgearbeitet, bzw. welche Passagen des Gesetzestextes oder der Gesetzesbegründung, insbesondere zu den vorgesehenen Regelungen zur Eindämmung des Dividendenstrippings, gehen auf welche Vorschläge, Anregungen, Formulierungshilfen oder ähnliche Beiträge der vorbenannten Kreise zurück?

17

Wie viele Referatsleiter, Referenten und Sachbearbeiter bearbeiten im Bundesministerium der Finanzen derzeit die Themen a) Kapitalertragsteuer, b) Körperschaftsteuer, c) Investmentsteuergesetz und d) Investmentsteuerreformgesetz?

Wie viele Stellen (in Vollzeitäquivalenz), gegliedert nach Besoldungsgruppen, stehen dabei in jeder Kategorie zur Verfügung?

18

Ist dies nach Auffassung der Bundesregierung eine ausreichende Personalstärke, um die komplexe Sach- und Rechtsmaterie angemessen abzudecken, insbesondere um zeitnah und wirksam Gestaltungs-(mißbrauchs-)modelle zu identifizieren und ihnen mit Gesetzesänderungen begegnen zu können?

19

Wie hoch sind die Personal- und Sachkosten des in Frage 17 erfragten Personals?

20

Wie hoch schätzt die Bundesregierung das jährlich durch Gestaltungs- (mißbrauchs-)modelle entgangene Steueraufkommen (bitte nach Steuerarten aufschlüsseln)?

21

Hat das Bundesministerium der Finanzen Richtlinien für die Beamten und Beschäftigten der Steuerabteilung, welche die Vortragstätigkeit regeln, insbesondere zu Themen und Gesetzgebungsvorhaben, mit denen diese Mitarbeiter in ihrer dienstlichen Funktion ganz oder teilweise betraut sind?

22

Ist es mit diesen Richtlinien und/oder nach Auffassung der Bundesregierung vereinbar, dass Beschäftigte Vorträge zu steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten halten, insbesondere zu Gestaltungsmöglichkeiten bei Gesetzen, die sich im Gesetzgebungsverfahren befinden, mit dessen Betreuung die betroffenen Beschäftigten ganz oder teilweise betraut sind bzw. nicht betraut sind?

23

Falls die Bundesregierung von einer Vereinbarkeit ausgeht, wie stellt die Bundesregierung sicher, dass es nicht zu Interessenkonflikten bzw. zum Anschein von Interessenkonflikten kommt?

24

Wie viele Vorträge haben Mitarbeiter der Steuerabteilung, aufgeschlüsselt nach Besoldungsgruppe und Unterabteilung, mit welchem konkreten Thema und bei welchem Auftraggeber zur Investmentsteuerreform seit dem Jahr 2011 gehalten und werden zum Zeitpunkt dieser Kleinen Anfrage absehbar noch halten, und wie hohe Nebeneinkünfte haben sie pro Vortrag erzielt (die Antwort soll pro Vortrag Unterabteilung, Thema, Auftraggeber und Einkünfte eindeutig zuordnen lassen)?

25

Wie viele Fälle mit Verdacht auf Cum-Ex-Geschäfte werden beim Bundeszentralamt für Steuern zurzeit bearbeitet?

Wie viele sind bereits abgeschlossen?

In wie vielen davon wurde bis jetzt die Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuern verweigert?

26

Wann hat es im Bundeszentralamt für Steuern erstmalig Anzeichen dafür gegeben, dass es bei Cum-Ex-Geschäften zu einer mehrfachen Erstattung/ Anrechnung einer nur einmal abgeführten Kapitalertragsteuer kommen kann?

27

Wann hat das Bundeszentralamt für Steuern zum ersten Mal Maßnahmen erggriffen, um die Anrechnung oder die Erstattung von Kapitalertragsteuern auf den Verdacht zu prüfen, dass die eingereichten Bescheinigungen aus Cum- Ex-Geschäften stammen könnten?

Wie viele Beschäftigte (in Vollzeitäquivalenten) wurden mit dieser Aufgabe betraut (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

28

Hat das Bundeszentralamt für Steuern eine Task Force oder Ähnliches zur Bearbeitung der Cum-Ex Geschäfte gegründet?

Wenn ja, wie viele Beschäftigte (in Vollzeitäquivalenten) wirkten anfangs bei dieser Task Force mit, und zu welchem Zeitpunkt wurde sie ggf. nachträglich um wie viele Beschäftigte aufgestockt oder abgebaut?

29

Wann hat das Bundeszentralamt für Steuern zum ersten Mal Maßnahmen erggriffen, um die Anrechnung oder die Erstattung von Kapitalertragsteuern auf den Verdacht zu prüfen, dass die eingereichten Bescheinigungen aus Cum- Cum-Geschäften stammen könnten, die steuerrechtlich unzulässig sind?

Wie viele Beschäftigte (in Vollzeitäquivalenten) wurden mit dieser Aufgabe betraut (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

30

Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie das Dividendenstripping in den Jahren bis zur Abschaffung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens funktioniert hat?

Wenn ja, welche?

31

Sind der Bundesregierung aus der Vergangenheit Steuergestaltungen bekannt, bei denen Ausschüttungen und/oder ausschüttungsgleiche Erträge umgewandelt wurden in solche Kapitalerträge, die im Rahmen eines Investmentfonds nicht einer sofortigen Besteuerung unterliegen, d. h. Gestaltungen, um in den Genuss des Fondsprivilegs zu kommen, und wenn ja, welche?

32

Welche Vorkehrungen hat die Bundesregierung getroffen, um Gestaltungen dieser Art, etwa über die Umwandlung von Dividenden- und Zinseinkünften in Wertsteigerungen von Zertifikaten und Derivaten, zu verhindern?

33

Warum ist es nicht möglich, Wertpapierleihgebühren in Deutschland wie Dividenden einer Kapitalertragsteuer/Quellensteuer zu unterwerfen?

Unter welchen Artikel in den deutschen Doppelbesteuerungsabkommen fallen Wertpapierleihgebühren, und erwägt die Bundesregierung hier Änderungen in deutschen Doppelbesteuerungsabkommen bzw. einen sogenannten Treaty Override, um Wertpapierleihgebühren einer Quellensteuer unterwerfen zu können, und wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 15. März 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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