BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Deutsche Banken und ihre Korrespondenzbankbeziehungen, die Rolle von Geldwäschebeauftragten und Prüfungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Rolle deutscher Banken und ihrer Auslandsfilialen im internationalen Korrespondenzbanksystem, in Verbindung stehende ausländische Banken, abgewickeltes Finanzvolumen, Risiken betr. Steuerhinterziehung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, betroffene Staaten und Banken, Gegenmaßnahmen, Prüfungen durch die BaFin, Sanktionen, Regelungsnotwendigkeiten, Bestellungen, Behinderungen der Arbeit und Entpflichtungen von Geldwäschebeauftragten, Verhinderungen von Verdachtsmeldungen, Hinweisgeber<br /> (insgesamt 25 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

21.04.2016

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/794316.03.2016

Deutsche Banken und ihre Korrespondenzbankbeziehungen, die Rolle von Geldwäschebeauftragten und Prüfungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Kerstin Andreae, Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Lisa Paus, Beate Müller-Gemmeke und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Das Korrespondenzbankgeschäft gilt unter Experten als Hochrisikogeschäft. „Es ist ein offenes Geheimnis, dass Korrespondenzkonten bei internationaler Geldwäsche und Steuerhinterziehung eine zentrale Rolle spielen“, schreibt Markus Meinzer in seinem 2015 erschienenen Buch „Steueroase Deutschland“. Er erwähnt darin mehrere Beispiele für Korrespondenzbankverbindungen deutscher Banken mit Banken autokratischer Staaten und spricht von „Geldwäsche made in Germany“. Beispielsweise sei die Deutsche Bank die einzige westliche Bank gewesen, die ein Korrespondenzkonto für die ukrainische UBD-Bank, Hausbank der Familie von Viktor Janukowitsch, hielt. Es ist nicht bekannt, inwieweit die deutschen Banken und ihre Auslandsfilialen die gestiegenen Sorgfaltspflichten, die für den Zahlungsverkehr und Geschäftsbeziehungen mit Banken in Drittstaaten gelten, ausreichend einhalten. Offizielle Zahlen, auch über Strafzahlungen, existieren nicht. Die Commerzbank Aktiengesellschaft und die Hypovereinsbank pflegen derzeit nach eigenen Angaben jeweils etwa 5 000 Korrespondenzbankbeziehungen. Die Deutsche Bank kommuniziert keine Zahlen zu ihren Korrespondenzbanktätigkeiten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen25

1

Ist der Bundesregierung bekannt, welche Rolle deutsche Banken und ihre Auslandsfilialen im internationalen Korrespondenzbanksystem spielen? Mit wie vielen ausländischen Banken stehen deutsche Banken über das Korrespondenzbanksystem in Verbindung?

2

Gibt es Zahlen oder Schätzungen, wie groß das Finanzvolumen ist, das deutsche Banken über Korrespondenzbankbeziehungen abwickeln?

3

Gibt es Schätzungen oder Hochrechnungen darüber, wie groß der Anteil von Geldern ist, deren Herkunft auf diesem Weg verschleiert werden soll (Steuerhinterziehung, Geldwäsche)?

4

Ist der Bundesregierung bekannt, mit welchen Banken deutsche Banken Korrespondenzbankbeziehungen pflegen (wenn ja, bitte Banken auflisten)?

5

Bei welchen Staaten als Sitz der Korrespondenzbank sieht die Bundesregierung besondere Risiken, und welches sind geeignete Maßnahmen, diesen Risiken zu begegnen?

6

Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung Länder und Banken, mit denen aufgrund unzureichender Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung keine Korrespondenzbankbeziehungen gepflegt werden sollten, und wenn ja, welche?

7

Was sind die Konsequenzen für den Geschäftsverkehr mit einer Bank-(filiale), wenn sie sich in Gebieten befindet, in denen keine international anerkannte Regierung das staatliche Gewaltmonopol durchsetzen kann?

8

Sieht die Bundesregierung Korrespondenzbankbeziehungen deutscher Banken zur First Bank (Montenegro), der Gazprombank (Joint-Stock Company) (Schweiz) oder der RCB Bank Ltd (Zypern) als kritisch an? Wenn ja, warum?

9

Inwiefern kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Einhaltung von Sorgfaltspflichten im Korrespondenzbankgeschäft deutscher Banken prüfen? Welches Instrumentarium steht zur Verfügung?

10

In wie vielen Fällen hat die BaFin seit dem Jahr 2000 Korrespondenzbankbeziehungen deutscher Banken untersucht? In wie vielen Fällen stellte sich heraus, dass deutsche Banken in fragwürdige Geschäfte verwickelt waren? Welche deutschen Banken waren betroffen? In wie vielen Fällen wurden Sanktionen ergriffen?

11

In wie vielen Fällen hat die BaFin seit dem Jahr 2000 Verstöße gegen Sorgfaltspflichten bei der Auswahl von Korrespondenzbankpartnern durch deutsche Banken festgestellt? Wie hoch waren die Bußgelder? Wie hoch war das höchste je von der BaFin verhängte Bußgeld?

12

In wie vielen Fällen sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2000 Verstöße deutscher Banken gegen Sorgfaltspflichten bei der Auswahl von Korrespondenzbankpartnern durch ausländische Behörden festgestellt worden? Wie hoch waren die Bußgelder? Wie hoch war das höchste je von der BaFin verhängte Bußgeld?

13

Sollten sich nach Ansicht der Bundesregierung die Banken bei ihren Geschäftsbeziehungen auf Länder und Gebiete mit gleichwertigen Anforderungen bei der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/meldung_laenderliste_ terrorismusfinanzierung_gw.html) beschränken? Wenn ja, wieso? Wenn nein, warum nicht?

14

Wie schätzt die Bundesregierung die Notwendigkeit strengerer know-your-Customer-Regeln im Bereich der Korrespondenzbankbeziehungen ein? Ist zukünftig geplant, dass deutsche Kreditinstitute bei Korrespondenzbankbeziehungen KYC-Richtlinien einhalten müssen, wie dies bereits die US-amerikanischen Behörden im Fall von USD-Transaktionen von Intermediary Banks verlangen? Wenn nein, warum nicht?

15

Wie oft wurde in den letzten fünf Jahren durch welche zuständigen Stellen von § 9 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes (GWG) Gebrauch gemacht und eine Bestellung eines Geldwäschebeauftragten angeordnet (bezogen auf sämtliche Verpflichtetengruppen des GWG)?

16

Wie oft wurde in den letzten fünf Jahren durch welche zuständigen Stellen von § 9 Absatz 5 GWG Gebrauch gemacht und eine Anordnung zur Herstellung interner Sicherungsmaßnahmen getroffen (bezogen auf sämtliche Verpflichtetengruppen des GWG)?

17

Wie viele Entpflichtungen von Geldwäschebeauftragten in den letzten fünf Jahren sind der BaFin als nach § 16 Absatz 2 GWG zuständiger Behörde mitgeteilt worden, und erfährt die BaFin in dem Zusammenhang etwas über die Gründe der Entpflichtungen?

18

Wie viele Fälle aus den letzten fünf Jahren sind der Bundesregierung bekannt, in denen die Arbeit nach § 9 Absatz 2 Satz 1 GWG eines Geldwäschebeauftragten oder seiner Mitarbeiter oder die Erstellung und Übermittlung einer Verdachtsmeldung nach § 11 Absatz 1 GWG durch Vorgesetzte be- oder verhindert wurde oder zu einer Kündigung des Geldwäschebeauftragten oder seines Mitarbeiters durch den Arbeitgeber führte?

19

An welche Stellen können sich Betroffene wenden, die durch die Befolgung der Normen des Geldwäschegesetzes in Konflikt mit ihrem Arbeitgeber geraten, welche Unterstützung können sie dort bekommen, und welche Sanktionen drohen dem Arbeitgeber?

20

In wie vielen Fällen haben Behörden in den letzten fünf Jahren Hinweise auf eine Be- oder Verhinderung von Verdachtsmeldungen bekommen, in denen die Hinweisgeber in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zum Verpflichteten standen?

21

Wie viele Verdachtsmeldungen wurden in den letzten fünf Jahren in welchen Sektoren nach § 14 GWG an das Bundeskriminalamt gemeldet?

22

Wie viele anlasslose und wie viele anlassbezogene Prüfungen zur Einhaltung der im Geldwäschegesetz festgelegten Anforderungen hat die BaFin in den letzten fünf Jahren vorgenommen, und in wie vielen Fällen wurde die Durchführung auf Dritte übertragen?

23

Welche Kriterien werden von der BaFin an Dritte angelegt, die sie allgemein und im konkreten Fall zur Durchführung von Prüfungen zur Einhaltung der im Geldwäschegesetz festgelegten Anforderungen befähigen?

24

Welche tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten führen dazu, dass die Deutsche Bank wegen ihrer Beteiligung im Libor Skandal in Großbritannien und den USA mit Strafzahlungen von 2,5 Mrd. Euro belegt wird und in Deutschland die BaFin es nach einer Pressemitteilung der Deutschen Bank vom 25. Februar 2016 „nicht als notwendig [erachtet], weitergehende Maßnahmen aus den abgeschlossenen Sonderprüfungen gegen die Deutsche Bank oder einzelne frühere und gegenwärtige Mitglieder des Vorstands zu ergreifen“?

25

Welche gesetzlichen Änderungen bzw. Änderungen im Gesetzesvollzug sieht die Bundesregierung als erforderlich an, damit in Deutschland ein vergleichbar abschreckendes Sanktionsregime besteht wie in Großbritannien oder den USA?

Berlin, den 15. März 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen