BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Menschenrechtliche Lage in Tunesien

Einstufung Tunesiens als sicherer Herkunftsstaat: Menschenrechtslage von ethnischen und religiösen Minderheiten, Frauen, Jugendlichen und Kindern, LSBTTI, weiteren sozialen Gruppen (Obdachlose, Drogenabhängige) sowie politisch aktiven Menschen; Stand der Meinungs-, Presse-, Informations-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit; Anwendung von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung, Todesstrafe<br /> (insgesamt 35 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

07.06.2016

Aktualisiert

26.07.2022

BT18/819419.04.2016

Menschenrechtliche Lage in Tunesien

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 18/8194 18. Wahlperiode 19.04.2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Tom Koenigs, Dr. Franziska Brantner, Katja Keul, Dr. Konstantin von Notz, Uwe Kekeritz, Renate Künast, Monika Lazar, Dr. Tobias Lindner, Peter Meiwald, Irene Mihalic, Özcan Mutlu, Claudia Roth (Augsburg), Hans-Christian Ströbele, Doris Wagner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Menschenrechtliche Lage in Tunesien Am 3. Februar 2016 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten beschlossen. Folge der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten ist die Beschränkung von Verfahrensrechten, Rechtsschutzmöglichkeiten sowie sozialen und wirtschaftlichen Rechten von Schutzsuchenden aus diesen Staaten. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hält das Instrument der „sicheren Herkunftsstaaten“ nach wie vor für falsch. Bei der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten sind die Vorgaben des Grundgesetzes und der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juli 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) einzuhalten. Nach Artikel 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes muss „auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet [erscheinen], dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet“. Nach Anhang I der Richtlinie kann ein Staat nur dann zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt werden, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind“. Berichte zahlreicher staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und Organisationen belegen, dass diese Voraussetzungen in Tunesien nicht erfüllt sind (s. etwa Amnesty International, Stellungnahme vom 2. Februar 2016 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bestimmung von Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten, S. 10). Wir fragen die Bundesregierung: Menschenrechtliche Lage von religiösen Minderheiten 1. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Christinnen und Christen in Tunesien aus menschenrechtlicher Perspektive? a) Inwiefern werden gegen Christinnen und Christen christenfeindlich motivierte Straftaten begangen, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solchen Straftaten? b) Inwiefern kommt es zu Zerstörungen, Beschädigungen und Verunstaltungen von Kirchen und anderen christlichen Einrichtungen, und inwiefern gehen die Behörden präventiv bzw. repressiv gegen solche Handlungen vor? c) Inwiefern werden Christinnen und Christen beim Zugang zu öffentlichen Leistungen benachteiligt? d) Inwiefern werden Christinnen und Christen beim Zugang zu Arbeit, Bildung, Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher Benachteiligung? e) Inwiefern werden Missionierung und die Konversion zum Christentum strafrechtlich bzw. anderweitig geahndet? 2. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Jüdinnen und Juden in Tunesien aus menschenrechtlicher Perspektive? a) Inwiefern werden gegen Jüdinnen und Juden antisemitisch motivierte Straftaten begangen, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solchen Straftaten? b) Inwiefern kommt es zu Zerstörungen, Beschädigungen und Verunstaltungen von jüdischen Einrichtungen, und inwiefern gehen die Behörden präventiv bzw. repressiv gegen solche Handlungen vor? c) Inwiefern werden Jüdinnen und Juden beim Zugang zu öffentlichen Leistungen benachteiligt? d) Inwiefern werden Jüdinnen und Juden beim Zugang zu Arbeit, Bildung, Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher Benachteiligung? e) Inwiefern wird die Konversion zum Judentum strafrechtlich bzw. anderweitig geahndet? 3. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Angehörigen anderer nichtislamischer Religionsgemeinschaften in Tunesien aus menschenrechtlicher Perspektive? a) Inwiefern werden gegen Angehörige anderer Religionsgemeinschaften durch gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit motivierte Straftaten begangen, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solchen Straftaten? b) Inwiefern werden Angehörige anderer Religionsgemeinschaften beim Zugang zu öffentlichen Leistungen benachteiligt? c) Inwiefern werden Angehörige anderer Religionsgemeinschaften beim Zugang zu Arbeit, Bildung, Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher Benachteiligung? d) Inwiefern wird Religionsfreiheit von Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften gewährleistet, und inwiefern werden Angehörige anderer Religionsgemeinschaften wegen ihres Glaubens bzw. wegen der Ausübung ihrer Religion strafrechtlich bzw. anderweitig belangt? e) Inwiefern werden Missionierung und die Konversion zu einem anderen Glauben strafrechtlich bzw. anderweitig geahndet? 4. Inwiefern ist die interreligiöse bzw. interkonfessionelle Eheschließung in Tunesien, insbesondere zwischen Muslimen und Nichtmuslimen, nach Kenntnis der Bundesregierung rechtlich möglich? 5. Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung Gotteslästerung bzw. Blasphemie in Tunesien strafbar, welche Handlungen werden von dem Straftatbestand erfasst, und in wie vielen Fällen kam es seit dem Jahr 2012 zu rechtskräftigen Verurteilungen? Menschenrechtliche Lage von Frauen, Jugendlichen und Kindern 6. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Frauen und Mädchen in Tunesien aus menschenrechtlicher Perspektive? a) Inwiefern werden Frauen und Mädchen vor sexueller Gewalt geschützt? b) Inwiefern werden Frauen beim Zugang zu öffentlichen Ämtern rechtlich oder tatsächlich benachteiligt? c) Inwiefern werden Frauen und Mädchen beim Zugang zu öffentlichen Leistungen rechtlich oder tatsächlich benachteiligt? d) Inwiefern werden Frauen und Mädchen beim Zugang zu Arbeit, Bildung, Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr rechtlich oder tatsächlich benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher Benachteiligung? e) Welche Ungleichbehandlungen von Frauen und Mädchen einerseits und Männern und Jungen andererseits sind nach Kenntnis der Bundesregierung im tunesischen  Verfassungsrecht,  Vertragsrecht,  Familienrecht,  Erbrecht,  Strafrecht,  Verwaltungsrecht,  Prozessrecht vorgesehen? 7. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Kinder in Tunesien hinreichend vor Gewalt geschützt, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation? 8. Wie viele Fälle der Zwangsverheiratung in Tunesien sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2012 bekannt geworden, und inwiefern wurden diese Fälle von den tunesischen Behörden strafrechtlich oder anderweitig verfolgt? 9. In wie vielen Fällen wurden Minderjährige in Tunesien seit dem Jahr 2012 verheiratet, und in wie vielen dieser Fälle waren beide Betroffenen minderjährig? 10. In wie vielen Fällen sind tunesische Staatsangehörige nach Kenntnis der Bundesregierung Opfer von Menschenhandel geworden (bitte nach Geschlecht und Zweck des Menschenhandels – sexuelle Ausbeutung, Arbeitsausbeutung, Zwangsbettelei, Zwangskriminalität, Organraub usw. – aufschlüsseln), und inwiefern wurden diese Fälle von den Behörden strafrechtlich oder anderweitig verfolgt? 11. In wie vielen Fällen mussten Minderjährige in Tunesien seit dem Jahr 2012 entgegen völkerrechtlichen Vorgaben Kinderarbeit leisten, und in wie vielen dieser Fälle waren die Betroffenen unter 14 Jahren alt? Menschenrechtliche Lage von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen, Transgendern und Intersexuellen (LSBTTI) 12. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation von LSBTTI in Tunesien? a) Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen unter Erwachsenen seit dem Jahr 2012 verurteilt? b) Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Übergriffe) gegen LSBTTI sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? c) Inwiefern werden LSBTTI beim Zugang zu öffentlichen Ämtern rechtlich oder tatsächlich benachteiligt? d) Inwiefern werden LSBTTI beim Zugang zu öffentlichen Leistungen rechtlich oder tatsächlich benachteiligt? e) Inwiefern haben LSBTTI tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei akutem Behandlungsbedarf einerseits und chronischen Leiden andererseits, inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe kostenlos, und inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt? f) Inwiefern werden LSBTTI beim Zugang zu Arbeit, Bildung, Wohnraum und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr rechtlich oder tatsächlich benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher Benachteiligung? g) Welche Medien sind in Tunesien öffentlich verfügbar, die LSBTTI- Themen ansprechen, und inwiefern sind der Bundesregierung Maßnahmen bzw. Gesetze bekannt, die geeignet bzw. bestimmt sind, die Redaktion bzw. den Vertrieb solcher Medien zu unterbinden? Menschenrechtliche Lage von weiteren sozialen Gruppen 13. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Wohnungslosen in Tunesien und insbesondere von minderjährigen Wohnungslosen aus menschenrechtlicher Perspektive? a) Inwiefern werden gegen Wohnungslose durch gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit motivierte Straftaten begangen, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solchen Straftaten? b) Inwiefern werden Wohnungslose beim Zugang zu öffentlichen Leistungen rechtlich oder tatsächlich benachteiligt? c) Inwiefern werden Wohnungslose beim Zugang zu Arbeit, Bildung und im sonstigen privatrechtlichen Rechtsverkehr rechtlich oder tatsächlich benachteiligt, und welchen Schutz bieten die Behörden vor solcher Benachteiligung? 14. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von drogenabhängigen Menschen in Tunesien aus menschenrechtlicher Perspektive, und inwiefern sind diese Menschen wegen bzw. im Zusammenhang mit ihrer Krankheit straf- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen ausgesetzt? Menschenrechtliche Lage von politisch aktiven Menschen 15. Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Menschen in Tunesien wegen ihrer politischen Arbeit polizeilichen oder justiziellen Maßnahmen unterworfen wurden, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation? 16. Inwiefern sind Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit in Tunesien nach Kenntnis der Bundesregierung gewährleistet, welche Maßnahmen, die die Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit beschränken, sind der Bundesregierung bekannt, und wie beurteilt sie diese Situation? 17. Inwiefern droht die verfassungsrechtliche Vorschrift zu „Angriffen auf das Heilige“ (Amnesty-Stellungnahme, S. 13) nach Auffassung der Bundesregierung Verletzungen der völkerrechtlich verbürgten Meinungsfreiheit zu legitimieren? 18. In wie vielen Fällen kam es in Tunesien nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2012 zu Strafverfahren und Verurteilungen wegen Äußerungen und Handlungen, die nach ihrer Einschätzung unter Berücksichtigung völkerrechtlicher Vorgaben Ausübung der Meinungs-, Presse oder Informationsfreiheit waren (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 19. Inwiefern wird die Vereinigungsfreiheit in Tunesien nach Kenntnis der Bundesregierung gewährleistet? 20. Sind der Bundesregierung Behinderungen der Arbeit von Nichtregierungsorganisationen in Tunesien durch Gesetze bzw. hoheitliche Maßnahmen bekannt? 21. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Sanktionen gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Nichtregierungsorganisationen bzw. zivilgesellschaftlichen Initiativen in Tunesien wegen der fehlenden Registrierung der Organisation? 22. Sind der Bundesregierung Behinderungen der Arbeit von unabhängigen Gewerkschaften in Tunesien durch Gesetze bzw. hoheitliche Maßnahmen bekannt? 23. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Übergriffe) gegen Journalistinnen und Journalisten in Tunesien sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte jeweils nach Jahren aufschlüsseln)? 24. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Übergriffe) gegen Oppositionspolitikerinnen und -politiker in Tunesien sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte jeweils nach Jahren aufschlüsseln)? 25. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Übergriffe) gegen Menschenrechtsaktivistinnen und Menschenrechtsaktivisten in Tunesien sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte jeweils nach Jahren aufschlüsseln)? 26. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Übergriffe) gegen Anwältinnen und Anwälte in Tunesien sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte jeweils nach Jahren aufschlüsseln)? 27. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Übergriffe) gegen Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter in Tunesien sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2012 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte jeweils nach Jahren aufschlüsseln)? 28. Inwiefern ist die Versammlungsfreiheit in Tunesien nach Auffassung der Bundesregierung gewährleistet, und wie viele friedliche öffentliche Versammlungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2012 nicht genehmigt oder aufgelöst? 29. In wie vielen Fällen kam es in Tunesien nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2012 zu Strafverfahren und Verurteilungen wegen der Teilnahme an friedlichen öffentlichen Versammlungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Weitere Aspekte der menschenrechtlichen Lage in Tunesien 30. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2012 die Todesstrafe in Tunesien verhängt? 31. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass Amnesty International und andere Organisationen den tunesischen Behörden Folter bzw. unmenschliche und erniedrigende Behandlung, insbesondere in Polizeigewahrsam und Justizvollzugsanstalten, vorwirft (Amnesty- Stellungnahme, S. 13 und 14; Deutsches Institut für Menschenrechte e. V., Stellungnahme zum Referentenentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung von Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten“ (Bundestagsdrucksache 18/8039) vom 2. Februar 2016)? 32. Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand der Ermittlungen im Fall Mohamed Ali Snoussi, der nach Angaben von Amnesty International (Stellungnahme, S. 14) im Jahr 2014 an den Folgen von Verletzungen starb, die ihm möglicherweise durch die Polizei zugefügt wurden, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie aus diesem Fall? 33. Inwiefern kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zu unzulässiger politischer Einflussnahme auf die Arbeit der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden in Tunesien? 34. Inwiefern werden die Rechte von Beschuldigten in Strafverfahren in Tunesien gewahrt? 35. Ist die „illegale“ Ausreise in Tunesien nach Kenntnis der Bundesregierung weiterhin strafbar, und inwiefern ist dies nach Auffassung der Bundesrepublik Deutschland mit Artikel 13 Absatz 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen völkerrechtlichen Vorgaben vereinbar? Berlin, den 12. April 2016 Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

Ähnliche Kleine Anfragen