Zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über Streumunition
der Abgeordneten Agnieszka Brugger, Dr. Gerhard Schick, Annalena Baerbock, Marieluise Beck (Bremen), Dr. Franziska Brantner, Uwe Kekeritz, Tom Koenigs, Dr. Tobias Lindner, Omid Nouripour, Cem Özdemir, Claudia Roth (Augsburg), Manuel Sarrazin, Dr. Frithjof Schmidt, Jürgen Trittin, Doris Wagner, Katharina Dröge, Katja Keul, Markus Kurth, Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Am 1. August 2010 trat das internationale Übereinkommen über Streumunition (sog. Oslo-Übereinkommen) zur Ächtung von Streumunition in Kraft, dem mittlerweile mehr als 110 Staaten beigetreten sind. Das Übereinkommen verbietet den Einsatz von Streumunition und untersagt deren Entwicklung, Produktion, Verbreitung, Lagerung und Transport jeglicher Art. Völkerrechtlich verboten sind darüber hinaus auch Unterstützungshandlungen für die vorgenannten Aktivitäten. Der Gesetzgeber hat diese völkerrechtlichen Verpflichtungen mit dem in § 18a Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) normierten Verbot in nationales Recht umgesetzt. Das Verbot umfasst darüber hinaus das Fördern jeglicher unter Absatz 1 bezeichneter Handlung. Doch gerade der Begriff des „Förderns“, der in verschiedenen Vorschriften innerhalb des KrWaffKontrG Verwendung findet, hat in der Folge zu Diskussionen geführt.
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage aus dem Jahr 2010 führt die Bundesregierung aus, dass über die Frage, ob unter das Verbot von Antipersonenminen und Streumunition (§ 18a Absatz 1 KrWaffKontrG) auch eine Investition in Unternehmen, die Streumunition herstellen oder entwickeln, fallen könnte, nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden könne (vgl. Bundestagsdrucksache 17/3185). Im Gegensatz zu der Auffassung der Bundesregierung erfasst jedoch nach einhelliger Auffassung in der Literatur der Begriff des „Förderns“ in den Verbots- und Strafvorschriften des KrWaffKontrG (vgl. §§ 17 ff. KrWaffKontrG) unstreitig auch die finanzielle Unterstützung verbotener Waffenprojekte, etwa in Form einer kapitalmäßigen Beteiligung (vgl. Pietsch in Hohmann/John, Ausfuhrrecht, 2002, § 17 KrWaffKontrG Rn. 16 m. w. N.; Heinrich in Münchner Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Auflage 2013, § 19 KrWaffKontrG Rn. 13; Holthusen, NJW 1991, 203, 204). Sowohl zivilgesellschaftliche Organisationen als auch Journalisten haben in den letzten Jahren wiederholt recherchiert und glaubhaft dargelegt, dass auch deutsche Banken über bestimmte Finanzprodukte an Investitionen beteiligt sind.
Die jüngste Studie „Die Waffen meiner Bank“ von FACING FINANCE e. V. und urgewald e. V. vom April 2016 belegt, dass zwar einige Banken Richtlinien für Rüstungsgeschäfte entwickelten, Rüstungsunternehmen aber bei vielen konventionell arbeitenden Banken (Deutsche Bank AG, Commerzbank Aktiengesellschaft, HypoVereinsbank UniCredit Bank AG) sowie Landesbanken nach wie vor zu den wichtigen Geschäftspartnern zählen. Im Sommer 2010 wurde beispielsweise bekannt, dass Riester-Fonds auch in Beteiligungen an Unternehmen fließen, die Streumunition herstellen. Die Kundinnen und Kunden dieser staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukte waren von dieser Enthüllung mehrheitlich überrascht und hätten nach eigenen Aussagen einer solchen Beteiligung nicht zugestimmt. Berichte wie „Worldwide Investments in Cluster Munitions: a Shared Responsibility” von PAX in den Niederlanden legen detailliert dar, welche Finanzinstitutionen weiterhin in Streumunitionshersteller investieren. In diesem Bericht tauchen aus Deutschland regelmäßig die Allianz Deutschland AG und die Deutsche Bank AG auf.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
In wie vielen Fällen wurden seit Inkrafttreten der §§ 18a, 20a KrWaffKontrG nach Kenntnis der Bundesregierung nach diesen Vorschriften (bitte nach Jahren und jeweils unter Angabe, in wie vielen Fällen sich dies auf den Tatbestand des Förderns nach § 20a Absatz 1 Nummer 3 KrWaffKontrG wegen einer kapitalmäßigen Beteiligung oder einer sonstigen finanziellen Förderung bezog, aufschlüsseln und nach Kreditgewährung, Beteiligung an einer Kapitalerhöhung, Investition in Aktien und Anleihen am Sekundärmarkt aufschlüsseln)
a) Ermittlungen durchgeführt,
b) Anklagen erhoben und
c) Verurteilungen ausgesprochen?
Teilt die Bundesregierung die in der vorab zitierten Fachliteratur dargelegte Auffassung, nach der Investitionen – d. h. auch Investitionen in Aktien und Anleihen am Sekundärmarkt – in Unternehmen, die Streumunition herstellen oder entwickeln, einen Verstoß gegen das Förderungsverbot nach den §§ 17 ff. KrWaffKontrG darstellen?
Falls nein, in welchen Einzelfällen und bei welchen Investitionsarten ist aus Sicht der Bundesregierung eine Investition in Unternehmen, die Streumunition herstellen oder entwickeln, verboten und strafbar?
Nach welchen Kriterien entscheiden nach Auffassung der Bundesregierung die zuständigen Behörden im jeweiligen Einzelfall, ob „unter das Verbot der Unterstützung des Einsatzes, der Herstellung und Entwicklung von Streumunition nach dem Übereinkommen […] eine Investition in Unternehmen, die Streumunition herstellen oder entwickeln, fallen könnte“ (vgl. Bundestagsdrucksache 17/3185)?
Sieht die Bundesregierung für die Frage, ob ein Verstoß gegen das Förderungsverbot nach den §§ 17 ff. KrWaffKontrG vorliegt, einen Unterschied darin, ob eine Investition direkt in Unternehmen erfolgt, die Streumunition herstellen oder entwickeln, z. B. in Form einer Kreditgewährung oder eine Beteiligung an einer Kapitalerhöhung oder eine Investition in Aktien oder Anleihen des Unternehmens am Sekundärmarkt erfolgt?
Welche Auswirkungen auf die Strafverfolgungsvorgänge in den zuständigen Behörden hat und hatte nach Einschätzung der Bundesregierung die bisherige Darlegung ihrer eigenen Haltung im Vergleich zu dem weiten Begriff des „Förderns“, wie er einhellig in der eingangs genannten Fachliteratur vertreten wird?
Hält die Bundesregierung die derzeitigen Anstrengungen der Finanzbranche zu Selbstbeschränkungen für angemessen und zielführend (vgl. Bundestagsdrucksache 17/7437, Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 24 und 25), und auf welcher Basis trifft sie diese Bewertung?
Sind nach Auffassung der Bundesregierung die deutschen Strafverfolgungsbehörden im Bereich der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten im Bereich der finanziellen Förderung von Streumunitionswaffenprojekten personell sowie im Hinblick auf einschlägige Expertise und Sachverstand hinreichend ausgestattet?
Falls nein, welche Gegenmaßnahmen plant die Bundesregierung?
Falls ja, verfügt die Bundesregierung hier über eine detaillierte Darstellung der personellen Kapazitäten und Zuständigkeiten (bitte nach zuständiger Behörde und personellem Umfang aufschlüsseln)?
Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung angesichts der Berichte über namhafte Anbieter von Finanzprodukten, die in Hersteller von Streumunition, z. B. über Kreditgewährung, Beteiligung an einer Kapitalerhöhungen oder über den Kauf von Aktien und Anleihen dieser Unternehmen am Sekundärmarkt, investieren, Lücken des strafrechtlich bewehrten Verbots nach § 20a Absatz 1 Nummer 3 KrWaffKontrG oder Probleme bei der Umsetzung dieses Verbots?
Falls nein, warum nicht?
Falls ja, woran liegt dies nach Auffassung der Bundesregierung, und welchen Handlungsbedarf sieht sie?