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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Menschenrechtliche Lage in Senegal

Einstufung Senegals als sicherer Herkunftsstaat: Menschenrechtsverletzungen aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, sexueller Orientierung und politischer Überzeugung, Maßnahmen zum Schutz von Menschenrechten, Presse- und Versammlungsfreiheit, Berichte über Folter und Misshandlungen, Haftbedingungen und Verhängung der Todesstrafe<br /> (insgesamt 74 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

17.06.2016

Aktualisiert

26.07.2022

BT18/849511.05.2016

Menschenrechtliche Lage in Senegal

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 18/8495 18. Wahlperiode 11.05.2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar, Dr. Tobias Lindner, Peter Meiwald, Irene Mihalic, Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz, Claudia Roth (Augsburg), Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Menschenrechtliche Lage in Senegal Am 20. Juli 2015 ist die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) abgelaufen. Artikel 37 Absatz 2 dieser Richtlinie enthält eine Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Lage in Drittstaaten, die nach nationalem Recht zu „sicheren Herkunftsstaaten“ bestimmt wurden. Damit soll sichergestellt werden, dass die materiellen Vorgaben des Rechts der Europäischen Union bei der Bestimmung „sicherer Herkunftsstaaten“ eingehalten werden. Nach Anhang I der Richtlinie kann ein Staat nur dann zum „sicheren Herkunftsstaat“ bestimmt werden, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch (a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; (b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist; (c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention; (d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.“ Senegal wurde am 30. Juni 1993 zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt. Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 2015, 1722) hat die Bundesregierung erstmalig verpflichtet, alle zwei Jahre einen Bericht darüber vorzulegen, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung der „sicheren Herkunftsstaaten“ weiterhin vorliegen (§ 29a Absatz 2a des Asylgesetzes). Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hält das Instrument der „sicheren Herkunftsstaaten“ nach wie vor für falsch. Es beschränkt Verfahrensrechte, Rechtsschutzmöglichkeiten und seit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes auch die sozialen und wirtschaftlichen Rechte von Asylsuchenden aus diesen Staaten. Die kontinuierliche Beobachtung der menschenrechtlichen Lage in diesen Staaten hält die fragestellende Fraktion vor diesem Hintergrund für rechtlich geboten und politisch außerordentlich wichtig. Dazu soll diese Anfrage einen Beitrag leisten. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/95/EU – Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 2. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 3. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 4. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 5. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 6. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 7. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 8. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 9. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 10. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 11. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 12. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 13. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 14. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 15. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 16. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 17. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 18. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 19. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 20. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 21. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 22. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 23. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 24. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 25. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 26. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 27. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 28. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 29. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 30. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 31. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 32. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 33. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 34. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 35. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 36. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 37. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 38. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 39. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 40. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 41. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 42. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 43. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Maßnahmen, die die senegalesischen Behörden und ggf. internationale Organisationen treffen, um den Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen in Senegal Schutz zu bieten und die menschenrechtliche Situation in Senegal zu verbessern, und wie beurteilt sie deren Erfolgschancen? 44. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung um den Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen in Senegal Schutz zu bieten und die menschenrechtliche Situation in Senegal zu verbessern, und inwiefern wird sie diese Maßnahmen in Zukunft fortführen bzw. erweitern? 45. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2007 zu Verurteilungen wegen Gefährdung der Staatssicherheit (vgl. Amnesty International, Länderbericht Senegal 2013), und in wie vielen Fällen waren Journalisten, Blogger und andere Pressevertreter davon betroffen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 46. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von sonstigen Maßnahmen staatlicher Behörden zur Einschüchterung von Journalisten, Bloggern und anderen Pressevertretern, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? 47. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2007 zu gewaltsamen Übergriffen durch staatliche Stellen gegen Journalisten, Blogger und andere Pressevertreter (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 48. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2007 zu gewaltsamen Übergriffen durch nichtstaatliche Stellen gegen Journalisten, Blogger und andere Pressevertreter (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und welche Maßnahmen ergreift die senegalesische Regierung, um Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten? 49. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus Berichten zivilgesellschaftlicher Organisationen über Folter und Misshandlungen durch staatliche Stellen (Amnesty International, Länderbericht Senegal 2013)? 50. Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand der Ermittlungen in den Fällen Ibrahima Fall, Ousseynou Seck und Kécouta Sidibé, die nach Angaben von Amnesty International (Länderbericht Senegal 2013) im Jahr 2012 Opfer von Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte geworden sind, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesen Fällen? 51. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2015 Versammlungen und Demonstrationen aufgelöst? 52. In wie vielen Fällen sind nach Kenntnis der Bundesregierung Polizei und Sicherheitsbehörden seit dem Jahr 2011 gewaltsam gegen Demonstranten vorgegangen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? a) In wie vielen dieser Fälle kam es zum Tod oder zu schweren Verletzungen von Demonstranten, und inwiefern wurden diese Fälle von den öffentlichen Behörden und Gerichten mit welcher Konsequenz aufgeklärt? b) Was ist der Stand der Ermittlungen in den Todesfällen Mamadou Sy, Bana Ndiaye und Mamadou Diop, die nach Angaben von Amnesty International (Länderbericht Senegal 2013) im Januar 2012 in Podor bzw. Dakar während einer Demonstration von Sicherheitskräften getötet worden sind, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesen Fällen? c) In wie vielen Fällen kam es zu Verhaftungen von Demonstranten, und in wie vielen Fällen wurden Verhaftungen gerichtlich bestätigt? 53. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2011 zu Verhaftungen von Menschenrechtsaktivisten, Oppositionspolitikern oder anderen Menschen wegen ihrer gewaltfrei geäußerten politischen Meinung, und in wie vielen Fällen wurden solche Verhaftungen gerichtlich bestätigt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 54. Inwiefern kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zur rechtlichen und/oder tatsächlichen Benachteiligung von Angehörigen ethnischer Minderheiten in Senegal, und welche Maßnahmen ergreift die senegalesische Regierung um diese Situation zu verbessern? 55. Inwiefern werden nach Kenntnis der Bundesregierung Frauen und Mädchen in Senegal rechtlich und/oder tatsächlich benachteiligt? a) Wie hoch ist die Lebenserwartung von Frauen im Vergleich zu Männern? b) Wie hoch ist die Müttersterblichkeitsquote bei Geburt? c) Wie hoch ist die Säuglingssterblichkeitsquote? d) Wie hoch ist die Beschäftigungsquote von Frauen im Vergleich zu Männern? e) Wie hoch ist die Alphabetisierungsquote von Frauen im Vergleich zu Männern? f) Wie hoch ist der Anteil von Mädchen, die die Schule besuchen, im Vergleich zu Jungen? g) Wie hoch ist der Anteil von Frauen, die ein Hochschulstudium absolvieren, im Vergleich zu Männern? h) Wie hoch ist der Anteil von Frauen, die ein Hochschulstudium abschließen, im Vergleich zu Männern? i) Wie viele Frauen und Mädchen haben seit dem Jahr 2011 Anzeige wegen Gewaltdelikten und sexualisierter Gewalt erstattet, und in wie vielen Fällen kam es zu einer Verurteilung (bitte nach Jahren und den beiden Fallgruppen aufschlüsseln)? In wie vielen dieser Fälle wurden Menschen, die mit den anzeigeerstattenden Frauen bzw. Mädchen in einer Lebensgemeinschaft leben, als Täter verurteilt? Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Dunkelfeld ein? j) Wie viele Frauen und Mädchen wurden seit dem Jahr 2011 Opfer von Genitalverstümmelung (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Wie viele dieser Fälle wurden strafrechtlich geahndet? k) Welche Maßnahmen ergreift die senegalesische Regierung, um die Situation von Frauen und Mädchen zu verbessern? 56. Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2011 Opfer von Menschenhandel (bitte nach Jahren, Alter und Geschlecht der Betroffenen aufschlüsseln), und wie viele dieser Fälle wurden strafrechtlich geahndet? Welche Maßnahmen ergreift die senegalesische Regierung nach Kenntnis der Bundesregierung, um diese Situation zu verbessern? 57. Wie viele Minderjährige mussten nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2015 unter Missachtung der Vorgaben des senegalesischen Rechts und der Kinderrechtskonvention arbeiten (bitte nach Jahren, Alter und Geschlecht der Betroffenen aufschlüsseln), und wie viele dieser Fälle wurden wie sanktioniert? Welche Maßnahmen ergreift die senegalesische Regierung nach Kenntnis der Bundesregierung, um diese Situation zu verbessern? 58. Inwiefern kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zur rechtlichen und/oder tatsächlichen Benachteiligung von Menschen mit Behinderung in Senegal, und welche Maßnahmen ergreift die senegalesische Regierung um diese Situation zu verbessern? 59. Inwiefern kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zur rechtlichen und/oder tatsächlichen Benachteiligung von HIV-Infizierten in Senegal, und welche Maßnahmen ergreift die senegalesische Regierung, um diese Situation zu verbessern? a) Werden in Senegal kostenlose und anonyme HIV-Tests flächendeckend angeboten? b) Welche Therapien stehen HIV-Infizierten in Senegal zur Verfügung, und wie werden sie finanziert? c) Bestehen beim Zugang zu diesen Therapien rechtliche oder tatsächliche Voraussetzungen jenseits der medizinischen Indikation, und wenn ja, welche? d) Inwiefern wird der HIV-Status in Senegal zwangsweise getestet? e) Wird die freie Entscheidung über die Bekanntgabe des HIV-Status in Senegal allgemein, für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, für Nutzer öffentlicher Dienste (einschließlich Schulen, Hochschulen und Krankenhäuser), für Adressaten polizeilicher Maßnahmen und für Menschen im Justizvollzug gewährleistet (bitte nach den fünf Fallgruppen aufschlüsseln)? f) Ist die Diskriminierung wegen des HIV-Status in Senegal öffentlichrechtlich und zivilrechtlich verboten (bitte nach den beiden Fallgruppen aufschlüsseln), und inwiefern wird ein solches Verbot ggf. durchgesetzt? 60. Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2011 wegen einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen unter Erwachsenen verurteilt (bitte nach Jahren und Geschlecht aufschlüsseln)? 61. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Verurteilung von sieben Männern wegen einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen unter Erwachsenen am 21. August 2015 (vgl. www.ecoi.net/local_ link/310691/448654_de.html vom 23. Februar 2016) aus menschenrechtlicher Perspektive, und inwiefern hat sie diese Verurteilung gegenüber der senegalesischen Regierung thematisiert? 62. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Forderung von Human Rights Watch an die senegalesische Regierung, die Strafbarkeit einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen abzuschaffen (vgl. www.ecoi.net/local_link/310691/448654_de.html vom 23. Februar 2016)? 63. Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität seit dem Jahr 2011 Opfer von Übergriffen staatlicher Behörden (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen wurden die Täter dienstrechtlich oder strafrechtlich sanktioniert bzw. zivilrechtlich zur Entschädigung der Opfer verpflichtet? 64. Welche Maßnahmen trifft nach Kenntnis der Bundesregierung die senegalesische Regierung, um Schutz vor solchen Übergriffen zu leisten? 65. Wie schätzt die Bundesregierung den Einfluss religiöser Autoritäten auf die gesellschaftliche Situation sexueller Minderheiten in Senegal ein, und wie verhält sich die senegalesische Regierung gegenüber den relevanten religiösen Autoritäten? 66. Wie viele öffentliche Versammlungen von bzw. zur Unterstützung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und Intersexuellen (LSBTI) haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 1996 in Senegal stattgefunden, und wie viele wurden verboten bzw. durch die staatlichen Behörden aufgelöst? 67. Welche öffentlich verfügbaren Medien behandeln in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung LSBTI-Themen? 68. Inwiefern sind der Bundesregierung Maßnahmen bzw. Gesetze bekannt, die geeignet und/oder bestimmt sind, die Redaktion bzw. den Vertrieb solcher Medien zu unterbinden? 69. Inwiefern wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Arbeit von Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Rechte von LSBTI einsetzen, in Senegal durch staatliche oder gesellschaftliche Akteure behindert? 70. Inwiefern haben LSBTI nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei akutem Behandlungsbedarf und chronischem Leiden (bitte nach den beiden Fallgruppen aufschlüsseln)? a) Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe kostenlos? b) Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgungen der Angehörigen dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt? c) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum? 71. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2011 die Todesstrafe verhängt, und in wie vielen Fällen wurde sie vollstreckt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 72. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Bestrebungen in Senegal, die Todesstrafe abzuschaffen? 73. Wie bewertet die Bundesregierung die Situation in den senegalesischen Gefängnissen aus menschenrechtlicher Perspektive? 74. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Sorge von Amnesty International über die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Casamance, insbesondere in Hinblick auf die Zivilbevölkerung (vgl. Amnesty International, Länderbericht Senegal 2013)? Berlin, den 11. Mai 2016 Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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