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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Speicherung von Daten über Minderjährige durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

Speicherung personenbezogener Daten Minderjähriger durch das BfV bei Planung oder Begehung von Straftaten gegen die innere oder äußere Sicherheit: aktuelle Speicherungen auf Grundlage von § 11 Bundesverfassungsschutzgesetz, Zuordnung zu Phänomenbereichen politisch motivierter Kriminalität, Unterstützung dschihadistischer Organisationen durch Minderjährige, Vorbereitung bzw. Durchführung einer Reise zu diesem Zweck in die Nahostregion; Prüfung der Speicherungen auf Erforderlichkeit, Änderungsbedarf betr. des Bundesverfassungsschutzgesetzes<br /> (insgesamt 10 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

13.06.2016

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/855424.05.2016

Speicherung von Daten über Minderjährige durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Jan Korte, Katrin Kunert, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Halina Wawzyniak, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) hat sich für eine Gesetzesänderung ausgesprochen, die es dem Verfassungsschutz ermöglichen solle, auch die Daten Minderjähriger zu speichern. Zeitungsberichten zufolge hat er sich dabei auf die Messerattacke einer 15-Jährigen auf einen Bundespolizisten in Hannover berufen (Frankfurter Rundschau, 8. Mai 2016). Außerdem habe der Verfassungsschutz Informationen über mehrere Jugendliche bzw. Kinder, die in den Irak gereist seien, deren Daten er aber bislang nicht speichern dürfe.

Dem erwähnten Zeitungsbericht zufolge sind nach Erkenntnissen des BfV und des Bundeskriminalamtes (BKA) bis Juni 2015 80 minderjährige Dschihadistinnen und Dschihadisten „zwischen 15 und 18 Jahren“ nach Syrien bzw. Irak gereist. Wie viele davon unter 16 Jahre waren, wird daraus allerdings nicht ersichtlich.

§ 11 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) erlaubt allerdings bereits die Speicherung von Daten über Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres in Akten, „wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Minderjährige eine der in § 3 Absatz 1 des Artikel-10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat“. Das bezieht sich vor allem auf terroristische Straftaten und die Gefährdung der äußeren Sicherheit. Eine Altersbegrenzung nach unten sieht das Gesetz hier nicht vor. Auch in elektronischen Dateien dürfen schon nach geltender Gesetzeslage Daten über Minderjährige nach Vollendung des 14. Lebensjahres gespeichert werden, „wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Speicherung zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist“.

Auf Grundlage der vorhandenen Informationen ist nach Auffassung der Fragesteller eine Notwendigkeit der Ausdehnung der Speicherbefugnisse des BfV nicht begründbar. Aus ihrer Sicht ist der Inlandsgeheimdienst ohnehin nicht die richtige Adresse dafür, Gefährdungen der inneren oder äußeren Sicherheit vorzubeugen. Wo Straftaten vorbereitet oder durchgeführt werden, ist die Polizei zuständig. Gestärkt werden muss dagegen die Präventionsarbeit durch zivile Behörden bzw. die Zivilgesellschaft.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Zu wie vielen Minderjährigen werden derzeit welche Daten in Akten des BfV auf Grundlage § 11 Satz 1 BVerfSchG geführt?

2

Wie hat sich die Zahl der Minderjährigen, über die in Akten Daten gespeichert werden, seit dem Jahr 2005 entwickelt?

3

Über wie viele Minderjährige werden auf Grundlage des § 11 Satz 3 BVerfSchG Daten in Dateien geführt?

4

Wie hat sich die Zahl der Minderjährigen, über die in Dateien Daten gespeichert werden, seit dem Jahr 2005 entwickelt?

5

In wie vielen Fällen (Personen) der Speicherung von Daten Minderjähriger haben im Jahr 2015 Prüfungen auf Erforderlichkeit der Speicherung stattgefunden, und wie häufig wurden die Speicherungen im Ergebnis der Prüfung gelöscht bzw. beibehalten? Bei wie vielen Personen wurde nach Eintritt der Volljährigkeit von der ansonsten nach fünf Jahren fälligen Löschung abgesehen?

6

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele Minderjährige vor Vollendung ihres 16. Lebensjahres seit Beginn des Bürgerkrieges in Syrien aus Deutschland dorthin oder in den Irak aufgebrochen sind, um sich dschihadistischen Terrororganisationen anzuschließen (bitte nach Altersgruppen aufgliedern)?

7

Wie viele Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2015 in Syrien oder dem Irak aufgehalten, um sich dort einer dschihadistischen Organisation anzuschließen?

8

Inwiefern ist der Verfassungsschutz in der Lage, in Fällen, in denen ihm die Speicherung der Daten Minderjähriger in Akten oder Dateien untersagt ist, dennoch Hinweise derart zu speichern (beispielsweise über die Eltern oder ältere mitreisende „foreign fighters“), dass er nach Vollendung des 16. Lebensjahres der Betreffenden eine Speicherung vornehmen kann?

9

Inwiefern kann eine Speicherung von minderjährigen „foreign fighters“ in Datenbanken der Polizei dazu verwendet werden, bei Eintritt der Volljährigkeit die Daten über die Betreffenden auch in Dateien des Verfassungsschutzes zu speichern?

10

Inwiefern sieht die Bundesregierung Bedarf an einer Änderung des BVerfSchG, und wie begründet sie diesen?

Berlin, den 24. Mai 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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