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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Unterbringung von Ukrainern im Sonderlager Manching

Unterbringung Asylsuchender und Durchführung von Asylverfahren in der Aufnahmeeinrichtung Manching: Antragsteller aus der Ukraine und aus anderen nicht als sicher eingestuften Herkunftsländern, Gründe bzw. Kriterien betr. Unterbringung ukrainischer Asylsuchender in Manching, Dauer der Asylverfahren, Ablehnungen, Überstellungen im Dublin-Verfahren, Abschiebungen in die Ukraine, Fallgestaltung bei Bezug zum Militärdienst sowie bei Antragstellern von der Krim bzw. aus von Separatisten beherrschten Gebieten<br /> (insgesamt 16 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

09.09.2016

Antwortdauer

18 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/945122.08.2016

Unterbringung von Ukrainern im Sonderlager Manching

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Wolfgang Gehrcke, Eva Bulling-Schröter, Sevim Dağdelen, Annette Groth, Inge Höger, Andrej Hunko, Harald Petzold (Havelland), Kathrin Vogler, Harald Weinberg und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Fragestellerinnen und Fragesteller haben wiederholt Hinweise aus der Bevölkerung erhalten, denen zufolge in der besonderen Aufnahmeeinrichtung Manching vermehrt ukrainische Asylsuchende untergebracht sind.

Den Darstellungen auf der Homepage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zufolge dient die besondere Aufnahmeeinrichtung Manching zur Erledigung von Asylverfahren von Antragstellern aus sogenannten sicheren Herkunftsländern. Nach § 30a des Asylgesetzes sind für solche Antragsteller beschleunigte Verfahren vorgesehen.

Die Ukraine ist allerdings bislang nicht als sicheres Herkunftsland eingestuft, so dass sich die Frage stellt, warum ukrainische Asylsuchende in Manching festgehalten werden. Nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller interpretieren mehrere der betroffenen Ukrainerinnen und Ukrainer ihre Unterbringung bzw. Verlegung nach Manching so, dass damit die Ablehnung ihres Asylantrages praktisch schon feststehe und ihre Abschiebung geplant sei.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Werden in der Aufnahmeeinrichtung Manching nach Kenntnis der Bundesregierung auch Asylverfahren von Antragstellern aus nicht als sicher eingestuften Herkunftsländern durchgeführt, und wenn ja, seit wann, in welchem Umfang, aus welchem Grund und auf welcher Rechtsgrundlage?

2

Inwiefern trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass in der Aufnahmeeinrichtung Manching in letzter Zeit vermehrt ukrainische Asylsuchende untergebracht werden? Wie viele Ukrainerinnen und Ukrainer waren jeweils zum Ersten des Monats seit Einrichtung des Lagers in Manching untergebracht?

3

Inwiefern steht nach Kenntnis der Bundesregierung die allfällige Konzentration ukrainischer Asylsuchender in einem Zusammenhang mit deren beabsichtigter Abschiebungen oder Überstellung?

4

Warum werden nach Kenntnis der Bundesregierung Asylverfahren von Ukrainerinnen und Ukrainern in der Aufnahmeeinrichtung Manching durchgeführt?

5

Werden nach Kenntnis der Bundesregierung nur jene asylsuchenden Ukrainerinnen und Ukrainer, die in Bayern einen Asylantrag gestellt haben, in Manching untergebracht, oder auch solche, die in anderen Bundesländern einen Antrag gestellt haben? Nach welchen Kriterien richtet sich die Frage, ob ukrainische Antragstellerinnen und Antragsteller in Manching oder woanders untergebracht werden?

6

Die Asylanträge wie vieler in Manching untergebrachten Ukrainerinnen und Ukrainer wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit Einrichtung des Lagers abgelehnt?

a) Wie gliedert sich die Zahl der Ablehnungen nach Monaten seit Einrichtung des Lagers in Manching?

b) Wie wurde mit den abgelehnten ukrainischen Flüchtlingen verfahren bzw. wohin wurden sie im Anschluss an die Ablehnung gebracht (bitte nach Abschiebungen in die Ukraine, Überstellungen nach den Dublin-Regeln und Einweisung in andere Unterbringungseinrichtungen in Deutschland aufgliedern)?

7

Wie lange dauern nach Kenntnis der Bundesregierung die beschleunigten und ggf. auch die nicht beschleunigten Asylverfahren in Manching im Schnitt, und wie lange dauern sie bei ukrainischen Antragstellerinnen und Antragstellern?

8

Inwiefern unterliegen nach Kenntnis der Bundesregierung jene Antragstellerinnen und Antragsteller, die nicht aus sicheren Herkunftsländern stammen, aber dennoch in Manching untergebracht werden, ebenfalls der für die dort untergebrachten Asylsuchenden geltenden verschärften Residenzpflicht und dem Arbeitsverbot?

9

Aus wie vielen und welchen anderen als nicht sicher eingestuften Herkunftsländern stammen nach Kenntnis der Bundesregierung die in Manching untergebrachten Asylsuchenden (bitte vollständig auflisten), und wie hoch ist derzeit die tatsächliche Belegung des Sonderlagers (bitte auch die maximalen Aufnahmekapazitäten der Einrichtung angeben)?

10

Hält die Bundesregierung an der Praxis fest, Asylanträge von Ukrainerinnen und Ukrainern, deren Fallgestaltungen einen Zusammenhang mit Militärdienst enthalten, zurückzustellen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9219)? Wenn nein, warum nicht, und wenn ja, inwiefern ist gewährleistet, dass in Manching tatsächlich nur ukrainische Flüchtlinge untergebracht sind, deren Asylanträge inhaltlich keinen Bezug zum Militär bzw. Militärdienst haben?

11

Gibt es besondere Regeln für die Durchführung von Asylverfahren oder die Gewährung von Duldungen von Antragstellern, die von der Krim bzw. aus den von den Separatisten beherrschten Gebieten stammen (bitte ggf. auf besondere Regeln für Angehörige ethnischer Minderheiten hinweisen), und wenn ja, welche sind dies?

Berlin, den 22. August 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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