Aktuelle Fragen zur Praxis des Kirchenasyls in Deutschland und zu Rücküberstellungen nach Ungarn
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Christine Buchholz, Annette Groth, Inge Höger, Andrej Hunko, Jan Korte, Katrin Kunert, Dr. Alexander S. Neu, Harald Petzold (Havelland), Alexander Ulrich, Kathrin Vogler, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Am Morgen des 23. August 2016 wurde der ghanaische Asylsuchende I. A. im Kapuzinerkloster Münster von den örtlichen Polizeikräften festgenommen und in Handschellen abgeführt. Der ghanaische Flüchtling war zuvor über Ungarn nach Deutschland eingereist, wodurch nach den Regelungen der Dublin-III-Verordnung formell die Zuständigkeit für sein Asylverfahren zunächst bei Ungarn lag. Dem 31-Jährigen war seit Juli 2016 in dem Kloster unter Berufung auf das Vorliegen eines besonderen Härtefalls Kirchenasyl gewährt worden, insbesondere da in Ungarn keine adäquate Behandlung des herzkranken Ghanaers gewährleistet sei (http://kirchensite.de/index.php?id=news-aktuelles&tx_ttnews%5Btt_news%5D=19851&cHash=2485187a0f).
Nach eigenen Angaben hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Vorfeld der Inhaftierung keine Härtefallprüfung vorgenommen, sondern gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde die Abschiebungsanordnung nach Ungarn aufrechterhalten und diese für vollziehbar erklärt. Auf Grundlage dieser Erklärung des BAMF hatte das Amtsgericht Münster dann Abschiebehaft für I. A. angeordnet.
Das BAMF berief sich darauf, zum Anordnungszeitpunkt noch keine Unterlagen bzw. kein Falldossier zur Überprüfung des Falls von I. A. erhalten zu haben. Man sei insofern von dem vereinbarten Verfahren bei Kirchenasylfällen abgewichen (Gemeinsame Erklärung des BAMF und des Kreises Coesfeld vom 26. August 2016: www.kreis-coesfeld.de/nachrichten-details.html?tx_news_pi1%5Bnews%5D=4282&tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&cHash=91a667fc00621406ee80905c4aea5baf). Im Februar 2015 hatten Vertreter der evangelischen und der katholischen Kirche mit dem BAMF vereinbart, dass für die Kirchengemeinden und Ordensgemeinschaften die Möglichkeit bestehen soll, Einzelfälle, in denen besondere humanitäre Härten gesehen werden, zur erneuten Überprüfung beim BAMF vorzutragen (www.bamf.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/20160311-011-pressemitteilung-bamf-leitung-kirchen.html).
Nach der Inhaftierung von I. A. gab das Verwaltungsgericht Münster am 23. August 2016 einem Eilantrag statt, dessen Abschiebung vorerst auszusetzen. Anschließend wurde I. A. aus der Abschiebehaft entlassen. Mittlerweile hat Deutschland im Rahmen des Selbsteintritts die Zuständigkeit für das Asylverfahren von I. A. übernommen (http://kirchensite.de/index.php?id=news-aktuelles&tx_ttnews%5Btt_news%5D=19851&cHash=2485187a0f).
Deutschland nimmt trotz durch Gerichte und Menschenrechtsorganisationen bestätigter gravierender Mängel im ungarischen Asylsystem noch immer Rücküberstellungen dorthin vor. Allerdings waren im Zeitraum von Januar bis Mai 2016 rund 64 Prozent der von Asylsuchenden gegen drohende Rücküberstellungen nach Ungarn gestellten gerichtlichen Eilanträge erfolgreich: Von insgesamt 810 Anträgen wurde in 521 Fällen eine Rücküberstellung gerichtlich gestoppt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9415, Antwort zu Frage 11).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Inwieweit soll nach dem Willen der Bundesregierung an der bisherigen zwischen Vertretern der Kirchen und des BAMF vereinbarten Handhabung von Kirchenasylfällen festgehalten werden, und welche eventuellen Abweichungen sind zukünftig aus welchen Gründen geplant?
Inwiefern lässt sich nach Auffassung der Bundesregierung die Festnahme von I. A. mit der zwischen Kirchenvertretern und BAMF vereinbarten Verfahrenspraxis vereinbaren?
Welchen Zeitraum hält die Bundesregierung für angemessen zur Zusammenstellung eines Einzelfalldossiers, in dem die Einzelheiten eines Härtefalls dargelegt werden müssen und die Unzumutbarkeit einer Rücküberstellung bzw. Abschiebung dargelegt werden muss (bitte entsprechende Erfahrungswerte aus der Vergangenheit angeben)?
Inwiefern und aus welchen Überlegungen und Gründen heraus hält es die Bundesregierung für angemessen und sachgerecht, die Anordnung einer Abschiebung gegenüber den zuständigen Ausländerbehörden für vollziehbar zu erklären, ohne vorherige Rücksprache mit den mit dem Fall befassten und für die Erstellung des Dossiers verantwortlichen Personen und Institutionen zu halten, etwa darüber, wann und inwiefern mit einem Dossier zum Einzelfall zu rechnen ist?
a) Inwiefern wurde im Fall von I. A. eine solche Rücksprache vor der Vollziehbarerklärung der Abschiebungsanordnung gehalten, und welche Informationen wurden dem BAMF übermittelt? Inwieweit hatte das BAMF von dem Kirchenasyl Kenntnis bzw. war es über die näheren Umstände des Falles informiert, als es die Ausländerbehörde über die Vollziehbarkeit der Überstellung informierte?
b) Falls nicht erfolgt, aus welchen Gründen ist eine solche Rücksprache unterblieben?
c) Inwieweit ging nach Kenntnis der Bundesregierung die Initiative zur Durchsetzung der Überstellung von der zuständigen Ausländerbehörde bzw. vom BAMF aus (bitte den Ablauf der Ereignisse präzise und im Detail nachvollziehbar darstellen)?
Inwiefern, durch wen und zu welchem Zeitpunkt hat das BAMF Kenntnis von den Umständen der Festnahme von I. A. erhalten, und was war die Reaktion des BAMF darauf?
Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnis von weiteren Räumungen von Kirchenasyl (bitte nach Möglichkeit nähere Umstände und weiteren Verfahrensgang angeben)?
Inwiefern hatte das BAMF auch ohne Vorliegen des entsprechenden Dossiers Kenntnis über die Herzerkrankung von I. A.?
Wie bewertet die Bundesregierung die bisherigen Erfahrungen mit dem Kirchenasyl in Deutschland, und welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus?
Gab oder gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Überlegungen oder Vorstöße zu einem mit dem Kirchenasyl vergleichbaren Asyl in Moscheen, Synagogen oder Räumlichkeiten anderer Religionsgemeinschaften (bitte ggf. Umfang und Erfahrungswerte anführen und allfällige Handhabungen erläutern)?
Unter welchen Umständen bzw. aufgrund welcher Entwicklungen würde Deutschland einen Rücküberstellungsstopp nach Ungarn erwägen?
a) Auf Basis welcher Quellen und Erwägungen entscheidet Deutschland über die Rechtmäßigkeit von Rücküberstellungen nach Ungarn, und erfolgt eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit in gewissen Zeitabständen (welchen) oder anlassbezogen?
b) Inwieweit wird dabei berücksichtigt, dass die Verwaltungsgerichte mittlerweile in 64 Prozent der entschiedenen einstweiligen Rechtsschutzanträge eine Überstellung nach Ungarn vorläufig untersagen (siehe Vorbemerkung), und in welchen anderen Gebieten staatlichen Handelns gibt es vergleichbar hohe Quoten, mit denen Behördenbescheide korrigiert oder aufgehoben werden (zumindest auf der Basis der vorläufigen, d. h. nicht rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen)?
c) Inwieweit wird dabei berücksichtigt, dass die Europäische Kommission gegen Ungarn zahlreiche Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat, insbesondere auch in Bezug auf maßgebliche EU-Asylrichtlinien (vgl. http://ec.europa.eu/atwork/applying-eu-law/infringements-proceedings/infringement_decisions/index.cfm?lang_code=DE&r_dossier=&decision_date_from=&decision_date_to=&EM=HU&DG=HOME&title=&submit=Suche, bitte ausführen)?
d) Mit welcher Begründung folgt die Bundesregierung nicht dem Beispiel Österreichs, der Niederlande und Schwedens, die Überstellungen nach Ungarn seit Herbst 2015 ausgesetzt haben (vgl. Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 18/9338), und inwieweit und mit welchem Ergebnis ist nach Kenntnis der Bundesregierung über den Überstellungsstopp der drei Länder in EU-Gremien oder bilateral diskutiert worden (bitte ausführen)?
e) Aus welchen Erwägungen heraus stützt die Bundesregierung ihre Auffassung, dass in Ungarn keine systemischen, einen Überstellungsstopp begründenden Mängel im Asylsystem herrschen, maßgeblich darauf, dass der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) noch keine entsprechende generelle Empfehlung abgegeben habe (vgl. Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 18/9338), obwohl der UNHCR grundsätzlich unmissverständliche Kritik am ungarischen Asylsystem geäußert hat (z. B. www.unhcr-centraleurope.org/en/news/2015/unhcrurges-hungary-not-to-amend-its-asylum-system-in-a-rush-ignoring-international-standards.html), und inwiefern wäre die Bundesregierung bereit dazu, einen solchen Überstellungsstopp zu erlassen, wenn der UN-HCR eine entsprechende Empfehlung abgibt (bitte begründen)?
f) Wann und durch wen (bitte Ausführungen etwa zur Beteiligung der Bundesministerien und der Integrationsbeauftragten des Bundes machen) wird die Bundesregierung eine Verhandlungsposition zur Neuformulierung der Dublin-Verordnung festlegen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 18/9415)?
g) Inwieweit muss die Möglichkeit eines Selbsteintritts, jenseits der Frage von Familienzusammenführungen, schon deshalb auch künftig rechtlich gewährleistet sein, um der europäischen Rechtsprechung zu genügen, welche vorschreibt, dass ein Selbsteintritt bei systemischen Mängeln im Asylsystem zwingend zu erfolgen hat (vgl. Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 18/9338) bzw. um der Bundesregierung auch zukünftig solche humanitäre Entscheidung zu ermöglichen, wie sie Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel Anfang September 2015 zur Ermöglichung der Einreise von Flüchtlingen aus Ungarn und Übernahme der Asylverfahren getroffen hat (bitte ausführen)?