BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Handreichung des Bundesamtes für Verfassungsschutz zur Beobachtung "extremistischer" Bestrebungen von Flüchtlingen und Flüchtlingshelferinnen und -helfern

Aktivitäten extremistischer Personen bzw. Zusammenschlüsse im Bereich der Flüchtlingshilfe, Beobachtung durch den Verfassungsschutz, Einsatz von V-Personen; Bewertung der Lage in Nordsyrien, Informationsquellen, Einschätzung der kurdischen Miliz YPG, Einordnung einer Organisation als Unterorganisation der PKK; Charakterisierung "linksextremistischer" Flüchtlingshilfe; Aktivitäten ausländischer Nachrichtendienste in Deutschland mit Flüchtlingsbezug, Schutz regimekritischer Flüchtlinge vor fremden Nachrichtendiensten<br /> (insgesamt 10 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

05.12.2016

Antwortdauer

26 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/1030209.11.2016

Handreichung des Bundesamtes für Verfassungsschutz zur Beobachtung „extremistischer“ Bestrebungen von Flüchtlingen und Flüchtlingshelferinnen und -helfern

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Wolfgang Gehrcke, Sevim Dağdelen, Annette Groth, Heike Hänsel, Dr. André Hahn, Inge Höger, Andrej Hunko, Niema Movassat, Martina Renner, Kersten Steinke, Kathrin Vogler, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Anfang August 2016 versandte das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) eine Publikation mit dem Titel „Wie erkenne ich extremistische und geheimdienstliche Aktivitäten? Eine Handreichung für Flüchtlingshelferinnen und -helfer“. Die Publikation zielt nach Aussage des BfV darauf ab, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dabei Hilfestellung zu geben, „extremistische“ Bestrebungen bei Flüchtlingen und Flüchtlingshelfern zu erkennen und zu unterbinden. In diesem Kontext werden „islamistische“, „ausländerextremistische“, „rechtsextremistische“ und „linksextremistische“ Bestrebungen benannt (vgl. Handreichung des BfV: „Wie erkenne ich extremistische und geheimdienstliche Aktivitäten? Eine Handreichung für Flüchtlingshelferinnen und -helfer“, S. 5 f.).

In der Publikation werden verschiedene Charakteristika von, nach Ansicht des BfV, „extremistischen Gruppen“ definiert. Insbesondere die Charakterisierungen kurdischer Organisationen und „linksextremistischer Hilfeleistung“ erscheint dabei nach Auffassung der Fragesteller problematisch. So charakterisiert das BfV in der genannten Publikation beispielhaft eine Aktion, bei der sich Menschen schützend vor eine Unterbringung für Flüchtlinge stellen, gegen die eine fremdenfeindliche Demonstration stattfindet, als „linksextremistisch“. Nicht zuletzt stellt sich in diesem Zusammenhang nach Ansicht der Fragesteller die Frage, inwiefern Bürgerproteste gegen asylfeindliche Aufmärsche ein Aktionsfeld geheimdienstlicher Überwachung darstellen.

Auch die Charakterisierung von mit der internationalen Anti-IS-Koalition zusammen kämpfenden Volksverteidigungseinheiten (YPG) als „terroristisch“, wirft Fragen auf. Das BfV wirft ihnen nicht näher benannte „terroristische Aktionen in Nordsyrien“ vor (vgl. ebd., S. 18 f.). Allerdings sind, wie die Bundesregierung auf eine Schriftliche Frage der Abgeordneten Sevim Dağdelen zur Antwort gab, „weder die Partei der Demokratischen Union (PYD), noch ihr bewaffneter Arm, die Volksverteidigungseinheiten (YPG) (inkl. die Frauenverteidigungseinheit YPJ) vom VN-Sicherheitsrat als terroristische Vereinigungen gelistet“ (www.sevimdagdelen.de/7741-2/).

Soweit im Folgenden von Kenntnissen der Bundesregierung die Rede ist, gehen die Fragesteller davon aus, dass sich die Bundesregierung durch entsprechende Nachforschungen und Nachfragen in Bezug auf die ihr unterstellten Behörden und Bediensteten entsprechende Erkenntnisse verschafft, soweit diese nicht vorliegen sollten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Aktivitäten von „extremistischen“ Personen bzw. Zusammenschlüssen im Bereich der Flüchtlingshilfe (bitte nach den einzelnen Phänomenbereichen und quantitativ aufschlüsseln und möglichst den Umfang der jeweiligen Aktivitäten benennen)?

2

Welche genauen Maßnahmen unternimmt das BfV, um festzustellen, ob sich unter freiwilligen Helferinnen und Helfern, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Dolmetscherinnen und Dolmetschern in Unterkünften Personen aus den in der Publikation als extremistisch klassifizierten Personenkreisen befinden:

a) Werden vom BfV oder nach Kenntnis der Bundesregierung von den Landesämtern für Verfassungsschutz (LfV) in Einzelfällen Anfragen über die Zugehörigkeit ehrenamtlicher oder freiberuflicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Unterkünften zu den in der Handreichung definierten Phänomenbereichen durchgeführt?

Wenn ja, wie viele in welchem Zeitraum (bitte thematisch aufschlüsseln)?

b) In welchem Umfang sind dem Bundesamt oder nach Kenntnis der Bundesregierung den LfV die Personen, welche eine ehrenamtliche oder freiberufliche Tätigkeit als Flüchtlingshelfer, Übersetzer oder dergleichen in Unterkünften ausführen, bekannt?

Gibt es entsprechende Listen?

c) Wie oft wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Arbeitgeber bzw. Heimleitungen vom BfV angesprochen und darauf hingewiesen, dass bestimmte in Flüchtlingsunterkünften ehrenamtlich tätige Personen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Dolmetscherinnen und Dolmetscher linksextremistisch, rechtsextremistisch, PKK-nah oder islamistisch seien (bitte aufschlüsseln)?

d) Wurden oder werden nach Kenntnis der Bundesregierung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Unterkünften vom Verfassungsschutz über die Handreichung hinaus mündlich oder schriftlich angesprochen, um Informationen über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Ehrenamtliche oder Übersetzerinnen und Übersetzer, die im Verdacht stehen, linksextremistisch, rechtsextremistisch, PKK-nah oder islamistisch zu sein, zu melden?

3

Inwieweit bewegen sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BfV und nach Kenntnis der Bundesregierung, der LfV sowie des Bundesnachrichtendienstes (BND) oder Militärischen Abschirmdienstes (MAD) offiziell oder inoffiziell auf dem Gelände von Unterkünften zum Zweck der Ansprache, Observation oder aus anderen Gründen (bitte benennen und nach Phänomenbereich quantitativ aufschlüsseln)?

a) Nahmen oder nehmen nach Kenntnis der Bundesregierung Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der genannten Nachrichtendienste an Mitarbeiterschulungen in Unterkünften offiziell oder inoffiziell teil, und wenn ja, mit welcher Aufgabenstellung?

b) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Fälle, in denen Hilfsleistungen und Dolmetscherdienste aufgrund des Verdachts, den in der Handreichung beschriebenen Phänomenbereichen anzugehören, durch behördliche Intervention gestoppt worden sind (wenn ja, bitte nach Bereich und intervenierender Behörde aufschlüsseln)?

c) Gibt es Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des BfV, die unter einer Legende in Notaufnahmen, Erstaufnahmen oder Gemeinschaftsunterkünften Informationen sammeln?

Falls ja, wie viele?

d) Gibt es Versuche, ehrenamtlich Tätige und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Flüchtlingsunterkünften oder Geflüchtete als Informanten des BfV innerhalb wie auch außerhalb des Geländes von Unterkünften anzuwerben, und falls ja, inwiefern spielten dabei finanzielle Anreize für die Anzuwerbenden eine Rolle?

e) Wurde vom BfV, dem MAD oder dem BND sowie, nach Kenntnis der Bundesregierung, von den LfV versucht, Bewohner von Erstaufnahmeeinrichtungen innerhalb oder außerhalb von Unterkünften mit aufenthaltsrechtlichen oder finanziellen Mitteln für die Informationsgewinnung zu gewinnen?

Falls ja, wie viele, und zur Informationsgewinnung in welchem Betätigungsfeld des BfV oder BND?

4

Welche Quellen benutzt die Bundesregierung, um die Lage in Nordsyrien zu bewerten?

Auf welche Quellen oder Erkenntnisse stützt sich der Verfassungsschutz bei der Darstellung, die YPG würde von der PYD und nicht von der parlamentarischen Selbstverwaltung der Region durch ihr Verteidigungsministerium befehligt?

a) Inwiefern bezieht die Bundesregierung die Einschätzung des türkischen Geheimdienstes bzw. der Kurdischen Autonomieregierung im Nordirak (KRG) in die Bewertung der YPG mit ein?

b) Inwiefern bezieht die Bundesregierung angesichts der militärischen Unterstützung der USA für die YPG Einschätzungen von US-Nachrichtendiensten bezüglich dieser Gruppierung in ihre Bewertung ein?

5

Wie begründet die Bundesregierung die in der Handreichung „Wie erkenne ich extremistische und geheimdienstliche Aktivitäten?“ getätigte Behauptung, die YPG setzten „terroristische Mittel“ in Nordsyrien ein (Handreichung BfV, S. 19)?

a) Was genau versteht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang unter „terroristischen Mitteln“?

b) Welche Aktionen der YPG im Einzelnen bewertet die Bundesregierung als „terroristisch“ (bitte mit Quellenangabe aufzählen)?

c) Gegen welche Gruppierungen oder Einzelpersonen richten sich die vom BfV der YPG unterstellten „terroristischen Mittel“ nach Kenntnis der Bundesregierung konkret?

d) Auf welche Erkenntnisse und Quellen stützt sich die Bundesregierung bei dieser Einschätzung?

e) Erstreckt sich diese Einschätzung des Gebrauchs „terroristischer Mittel“ auch auf die die YPG als maßgebliche Komponente beinhaltenden und von den USA militärisch im Kampf gegen den IS unterstützten „Demokratischen Kräfte Syriens“ (SDF), und inwiefern beeinflusst eine solche Einschätzung die Zusammenarbeit der Bundesregierung mit der Anti-IS-Koalition?

6

Ist der Bezug auf die Begriffe „Demokratische Autonomie“, „Demokratischer Konföderalismus“ und/oder auf Abdullah Öcalan für die Bundesregierung ausreichend, um eine Gruppe als Unterorganisation der PKK zu definieren?

Falls nein, welche Faktoren müssen hinzukommen?

7

Aus welchen Gründen werden in der Handreichung im Falle der PKK lediglich „fiktive Fallbeispiele“ angeführt?

a) Sind der Bundesregierung vergleichbare reale Fälle bekannt?

Falls ja welche?

b) Inwieweit stellen nach Auffassung der Bundesregierung die Existenz von Rojava-Komitees und die Werbung für eine humanitäre Unterstützung der Region eine Form des „kurdischen Extremismus“ dar (bitte begründen)?

8

Wie begründet die Bundesregierung die in der BfV-Publikation getätigte Behauptung einer „propagandistischen Instrumentalisierung ihrer Flüchtlingsunterstützung“ durch sogenannte „Linksextremisten“ (Handreichung BfV S. 28)?

a) Inwieweit und mit welcher Begründung stellt nach Auffassung der Bundesregierung die im Beispiel 1 angeführte Demonstration und der Schutz eines Flüchtlingsheims vor Rechtsextremisten eine, wie das BfV es schildert, „linksextremistische Aktivität“ dar?

b) Welche der in dem Beispiel genannten Parolen lassen nach Ansicht der Bundesregierung die Aktion zum Schutz einer Flüchtlingseinrichtung vor asylfeindlichen Protesten zu einer extremistischen Aktivität werden, und wie ist diese Auffassung zu begründen?

c) Ist der Bundesregierung bekannt, dass am 7. November 2015 in Berlin ein großes Bündnis unter Einschluss aller im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien gegen einen asylfeindlichen Aufmarsch protestiert hat, und inwiefern wertet sie diesen Protest ebenfalls als ein Beispiel „extremistischer“ Aktivitäten?

d) Welche der in Fallbeispiel 2 (S. 28) genannten Parolen lassen nach Ansicht der Bundesregierung die Aktion zum Schutz einer Flüchtlingseinrichtung vor asylfeindlichen Protesten zu einer extremistischen Aktivität werden – und warum?

e) Ist der Bundesregierung bekannt, dass zahlreiche Menschenrechtsorganisationen (www.proasyl.de/thema/ungarn/, www.zeit.de/politik/ausland/2016-09/amnesty-international-ungarn-fluechtlinge-misshandlungen) der Flüchtlingspolitik zahlreicher osteuropäischer Staaten schwere menschenrechtliche Defizite bescheinigen, und inwiefern wertet sie dies ebenfalls als „extremistisch“?

f) Inwieweit und unter welchen Umständen kann die Bundesregierung hinter den in der BfV-Handreichung genannten Meinungsäußerungen zur Flüchtlingsfrage eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland erkennen, die im konkreten Fall den Einsatz des BfV rechtfertigt?

9

Inwiefern sind der Bundesregierung grundsätzlich konkrete Aktivitäten ausländischer Nachrichtendienste im Zusammenhang mit Geflüchteten bekannt (Handreichung BfV, S. 29 ff.)?

a) Geheimdienste welcher Länder spielen dabei eine Rolle, und inwiefern ist deren diesbezügliche Tätigkeit in Deutschland mit der Bundesregierung abgestimmt?

b) Sind entsprechende Aktivitäten des syrischen, türkischen oder iranischen Geheimdienstes bekannt (wenn ja, bitte beschreiben)?

c) Welche ausländischen Geheimdienste werden als Partner und welche als Bedrohung eingeordnet?

10

Welche Maßnahmen trifft das BfV konkret, um das Ausspähen regimekritischer Flüchtlinge durch Geheimdienste aus den Herkunftsländern zu unterbinden (Handreichung BfV, S. 30 ff.)?

a) Erstreckt sich der Schutz der Geflüchteten dabei nur auf Geheimdienste der Herkunftsländer oder auch auf andere fremde Geheimdienste (wenn ja, bitte aufschlüsseln auf welche und auf welche explizit nicht)?

b) Inwieweit wird das Schutzinteresse regimekritischer Flüchtlinge gegen das Interesse am Informationsaustausch mit anderen Geheimdiensten, z. B. dem türkischen, abgewogen?

c) Inwieweit nutzen die Behörden in Deutschland die durch Ausspähung von Geflüchteten in Deutschland durch fremde Geheimdienste gewonnenen Daten?

Wie vereint sich dies mit der in der Handreichung des BfV (S. 30) benannten „Gewährleistung eines wirksamen Schutzes von Flüchtlingen gegen Aktivitäten der Geheimdienste aus den jeweiligen Herkunftsländern“?

Berlin, den 8. November 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen