Sicherheits- und Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Bereich des Bundes
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Harald Petzold (Havelland), Martina Renner und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Schon frühere Anfragen der Fraktion DIE LINKE. hatten hohe Zahlen an Sicherheits- und Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Rahmen des Geheim- und Sabotageschutzes ergeben (Bundestagsdrucksachen 16/10185, 18/3772). Zukünftig soll es mehr Sicherheits- bzw. Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personal in Sabotageschutzbereichen und bei der Vergabe von Waffen- und Munitionserlaubnissen geben.
Der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes (Bundestagsdrucksache 18/9752) sieht unter anderem eine deutliche Ausweitung der Zuverlässigkeitsüberprüfungen (ZÜP) von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern privater Luftfracht- und Luftsicherheitsunternehmen vor.
Auch das Waffengesetz (WaffG) sieht in § 5 in eine ZÜP von Personen, die eine Waffenbesitzkarte beantragen, vor, die neben bestimmten Voraussetzungen (§ 4 WaffG) die erforderliche Zuverlässigkeit unter anderem dann nicht besitzen, wenn sie straffällig geworden sind oder wenn Hinweise auf einen unsachgemäßen Waffengebrauch vorliegen (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 WaffG). Als weitere Gründe gegen die erforderliche Zuverlässigkeit sind Mitgliedschaften in verbotenen Vereinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 WaffG) sowie die Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3 WaffG) aufgeführt. Den Behörden ist es erlaubt, bei einer ZÜP Erkundigungen beim Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und durch Stellungnahmen örtlicher Polizeibehörden (§ 4 Absatz 5 WaffG) einzuholen.
Ein dem Deutschen Bundestag vorliegender Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des Waffengesetzes (Bundestagsdrucksache 18/10262) enthält eine Regelung, bei der im Rahmen der ZÜP obligatorisch Erkundigungen bei der zuständigen Verfassungsschutzbehörde eingeholt werden müssen. Für diese Überprüfung stellen Waffenbehörden den Verfassungsschutzbehörden personenbezogene Daten zur Verfügung. Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die zu überprüfende Person Mitglied in einer Vereinigung mit verfassungsfeindlichen Bestrebungen ist, können gegen die erforderliche Zuverlässigkeit sprechen.
Vor diesem Hintergrund bitten die Fragesteller um eine Darstellung des Umfangs der Sicherheits- und Zuverlässigkeitsüberprüfungen in Deutschland sowie Art und Umfang der „Anpassung von Überprüfungsmaßnahmen“ und die „Schaffung einer Ausnahmeregelung für kurzzeitige Einsätze an sicherheitsempfindlichen Stellen“, wie in der Evaluation nach Artikel 9 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 7. Dezember 2011 (Bundestagsdrucksache 18/5935) geschrieben wurde.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Wie viele Sicherheitsüberprüfungen (SÜ) im nichtöffentlichen Bereich wurden durch Bundesbehörden in den Jahren 2014, 2015 und 2016 vorgenommen?
a) Wie viele SÜ wurden in diesem Zeitraum eingeleitet und abgeschlossen?
b) Wie viel Zeit verging durchschnittlich zwischen Abgabe der Sicherheitserklärung und dem Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung?
c) Wie viele abgeschlossene SÜ waren davon ohne weitere Erkenntnisse, mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen anderer Art mit und ohne Sicherheitshinweisen oder mit Sicherheitsrisiko?
d) In wie vielen Fällen wurde gegen die Ergebnisse der SÜ Widerspruch eingelegt?
e) In wie vielen Fällen wurden Ehepartner, Lebensgefährten oder Mitbewohner in die SÜ miteinbezogen (bitte nach Branchen, in denen die SÜ benötigt wurde, auflisten)?
Wie viele SÜ im öffentlichen Bereich wurden durch Bundesbehörden in den Jahren 2014, 2015 und 2016 vorgenommen?
a) Wie viele SÜ wurden in diesem Zeitraum eingeleitet und abgeschlossen?
b) Wie viel Zeit verging durchschnittlich zwischen Abgabe der Sicherheitserklärung und dem Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung?
c) Wie viele abgeschlossene SÜ waren davon ohne weitere Erkenntnisse, mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen anderer Art mit und ohne Sicherheitshinweisen oder mit Sicherheitsrisiko?
d) In wie vielen Fällen wurde gegen die Ergebnisse der SÜ Widerspruch eingelegt?
e) In wie vielen Fällen wurden Ehepartner, Lebensgefährten oder Mitbewohner in die SÜ miteinbezogen (bitte nach öffentlichen Stellen, in denen die SÜ benötigt wurde, auflisten)?
Wie viele SÜ im militärischen Bereich wurden in den Jahren 2014, 2015 und 2016 vorgenommen?
a) Wie viele SÜ wurden in diesem Zeitraum eingeleitet und abgeschlossen?
b) Wie viel Zeit verging durchschnittlich zwischen Abgabe der Sicherheitserklärung und dem Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung?
c) Wie viele abgeschlossene SÜ waren davon ohne weitere Erkenntnisse, mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen anderer Art mit und ohne Sicherheitshinweisen oder mit Sicherheitsrisiko?
d) In wie vielen Fällen wurde gegen die Ergebnisse der SÜ Widerspruch eingelegt?
e) In wie vielen Fällen wurden Ehepartner, Lebensgefährten oder Mitbewohner in die SÜ miteinbezogen?
Hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Vorliegen der Evaluation des Terrorismusbekämpfungs- und des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 18/5935) eine Nacherhebung der Unternehmen oder Unternehmensteile vorgenommen, die sich als lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtung nach der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV) registrieren lassen müssten (vgl. S. 72 der Evaluation)?
Werden innerhalb der Bundesregierung und nachgeordneter Behörden Lösungsmöglichkeiten für das ebenfalls dort beschriebene Problem erörtert, dass v. a. im Bereich der Telekommunikation wichtige Einrichtungen im Ausland betrieben werden und für dort Beschäftigte keine Sicherheitsüberprüfung vorgenommen werden kann, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Welche Haltung vertritt die Fach- und Dienstaufsicht des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) zur dort vertretenen Haltung (a. a. O., S. 73), es sollten insgesamt weniger Sicherheitsüberprüfungen, diese dafür intensiver vorgenommen werden, und welche Maßnahmen wurden in diesem Zusammenhang ggf. ergriffen?
Bedeutet die nun durch die 16. Änderung des Soldatengesetzes vorgenommene Einführung der Sicherheitsüberprüfung für alle Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, dass dort zukünftig auf die Listung sicherheitserheblicher Bereiche verzichtet werden kann, für die eine Sicherheitsüberprüfung vorgenommen werden muss, oder welche anderen Folgen ergeben sich aus dieser Änderung?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der auf S. 75 der genannten Evaluation wiedergegebenen Kritik aus den Reihen des Bundesministeriums der Verteidigung, dass Sicherheitsüberprüfungen für den vorbeugenden personellen Sabotageschutz zwischen Bundeswirtschafts- und -verteidigungsministerium wechselseitig anerkannt werden müssen, obwohl sie unterschiedlich intensiv sind?
Worin bestehen im Einzelnen die unterschiedlichen Standards für Sicherheitsüberprüfungen bei den beteiligten Stellen (bitte für den personellen Sabotage- und Geheimschutz getrennt darstellen)?
Von wie vielen Personen sind persönliche Daten, die in der Sicherheitserklärung angegeben werden (Personalien, Familienstand, nahe Verwandte, Auslandsaufenthalte etc.), in die vom BfV geführten Verbunddateien eingegeben worden (nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes) und derzeit gespeichert?
Werden auch von Personen, für die eine Abfrage bei den Verfassungsschutzbehörden im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Wachschutzgewerbegesetz oder dem Waffengesetz gestellt wurde, Daten in einer Verbunddatei o. a. zentral gespeichert, auf welcher Rechtsgrundlage und wie viele Datensätze enthalten diese Dateien?
Führen Bundesnachrichtendienst (BND) und Militärischer Abschirmdienst (MAD) entsprechende Dateien, und zu wie vielen Personen sind dort jeweils personenbezogene Daten enthalten?
Wie viele der Überprüfungen seit Anfang des Jahres 2014 waren einfache Sicherheitsüberprüfungen (§ 8 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – SÜG), erweiterte Sicherheitsüberprüfungen (§ 9 SÜG) oder erweiterte Sicherheitsüberprüfungen mit Sicherheitsermittlungen (§ 10 SÜG) (bitte nach Jahren und Bereichen auflisten)?
Wie viele der Personen, die sich seit Anfang des Jahres 2014 einer Sicherheitsüberprüfung durch Bundesbehörden unterziehen mussten, waren ausländische Staatsangehörige (bitte nach Jahren, öffentlichem und nichtöffentlichem Bereich darstellen)?
In welchem Umfang wurde seit dem Jahr 2014 von der Ausnahmemöglichkeit von einer Sicherheitsüberprüfung bei Tätigkeiten in einem sicherheitsempfindlichen Bereich nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 SÜG Gebrauch gemacht?
Gab es auf Bundesebene seit dem Jahr 2014 Fälle, in denen sich der Verdacht erhärtet hat, dass es sich bei einer überprüften Person um einen potenziellen (terroristisch motivierten) Innentäter handelt, wenn ja, wie häufig, und in welchen Bereichen?
Welche Befugnisse bestehen für das BfV, von sich aus Erkenntnisse, Hinweise oder Beurteilungen mit möglichen Auswirkungen auf die Zuverlässigkeitseinschätzung eines Inhabers einer Waffenbesitzkarte an die zuständige Behörde zu übermitteln?