Interpretation eines Gerichtsurteils zu „Racial profiling" durch die Bundesregierung
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Fraktion DIE LINKE. hatte das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Koblenz vom 21. April 2016 (Az. 7 A 11108/14. OVG) zum Anlass für eine Kleine Anfrage genommen, mit der die aus diesem Urteil folgenden Umsetzungsschritte für die Kontrollpraxis der Bundespolizei erfragt werden sollten.
In der Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/9374 führte die Bundesregierung bei ihrer Beantwortung aus, sie bleibe bei ihrer Rechtsauffassung, ein unzulässiges Racial profiling liege „nur dann“ vor, „wenn die Hautfarbe oder die ethnische Zugehörigkeit das einzige oder das tatsächlich ausschlaggebende Kriterium für eine polizeiliche Maßnahme ist“. Auch das OVG Koblenz habe dies mit Bezug auf Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgestellt.
Das OVG Koblenz hat jedoch in der genannten Entscheidung, worauf die Fragesteller der Kleinen Anfrage abstellten, festgestellt, dass eine verbotene Diskriminierung nach Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) „nicht erst“ dann vorliegt, „wenn die Ungleichbehandlung ausschließlich oder ausschlaggebend an eines der dort genannten Merkmale anknüpft, sondern bereits dann, wenn bei einem Motivbündel ein unzulässiges Differenzierungsmerkmal ein tragendes Kriterium unter mehreren gewesen ist“ (achter Leitsatz des Urteils). Die hieran anknüpfenden Fragen 1, 2, 3, 4, 5, 7, 9 und 11 auf Bundestagsdrucksache 18/9374 blieben infolge der unterschiedlichen Interpretation des Urteils nach Auffassung der Fragesteller weitgehend unbeantwortet.
Mit der Schriftlichen Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 18/10095 vom 5. Oktober 2016 wollte die Abgeordnete Ulla Jelpke Auskunft zur widersprüchlichen Interpretation des Urteils und zudem eine Nachbeantwortung der konkret genannten Fragen in Auseinandersetzung mit dem achten Leitsatz des Urteils erhalten.
In der Antwort der Bundesregierung wurde jedoch behauptet, ein Widerspruch sei nicht erkennbar. Die Bundesregierung habe sich in der genannten Vorbemerkung „zur Auffassung des OVG Koblenz zu Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG“ nicht geäußert – wozu sie allerdings befragt worden war –, sie habe sich vielmehr „auf die Rechtslage nach Völkerrecht“ bezogen.
In einem Beschwerdeschreiben vom 17. Oktober 2016 zu dieser Antwort wies die Fragestellerin Ulla Jelpke darauf hin, dass die Bundesregierung dem Urteil des OVG Koblenz in der genannten Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 18/9374 einen falschen Inhalt unterstellt habe. Denn in dem Urteil argumentiert das Gericht an keiner Stelle, wie von der Bundesregierung behauptet, damit, dass nach Artikel 14 EMRK ein Racial profiling „nur dann“ vorliege, wenn „die Hautfarbe das alleinige bzw. das ausschlaggebende Kriterium für eine polizeiliche Maßnahme ist“. Zwar gibt es eine entsprechende Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in einer Klammerbemerkung in der Urteilsbegründung (in Punkt II., 3. B), doch der Satz lautet (ohne die Klammer): „Mithin handelt es sich nicht erst um einen Eingriff in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG, wenn die Ungleichbehandlung ausschließlich oder ausschlaggebend an eines der dort genannten Merkmale anknüpft […], sondern bereits dann, wenn bei einem Motivbündel ein unzulässiges Differenzierungsmerkmal ein tragendes Kriterium unter mehreren gewesen ist“. Das OVG Koblenz argumentiert nach Auffassung der Fragesteller also zentral mit Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG und gemessen an dieser Norm hat das Gericht eine Verletzung des Diskriminierungsverbots in der Anwendung von § 22 Absatz 1a des Bundespolizeigesetzes (BPolG) festgestellt.
Die Bundesregierung erklärte in der Antwort auf die Schriftliche Frage in allgemeiner Form, es bestehe „ausreichend Raum für eine in Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 Absatz 1 GG stehende Anwendung des §22 Absatz 1a BPolG“. Das trifft zu, sie ließ aber die konkreten Fragen dazu weiterhin unbeantwortet, wie sich dies in der polizeilichen Kontrollpraxis umsetzen lässt – unter Berücksichtigung der richterlichen Vorgabe, dass eine verbotene Diskriminierung nach Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG „nicht erst“ dann vorliegt, „wenn die Ungleichbehandlung ausschließlich oder ausschlaggebend an eines der dort genannten Merkmale anknüpft, sondern bereits dann, wenn bei einem Motivbündel ein unzulässiges Differenzierungsmerkmal ein tragendes Kriterium unter mehreren gewesen ist“.
Gegen das Urteil des OVG Koblenz wurde keine Revision eingelegt (Bundestagsdrucksache 18/9374, Antwort zu Frage 11). Umso wichtiger ist eine Klärung der Auslegung des rechtsverbindlichen Urteils und der sich daraus ergebenden Folgen, insbesondere für die Bundespolizei.
Auf Bundestagsdrucksache 18/10341 erklärte die Bundesregierung zu Frage 5, dass auch das Urteil des OVG Koblenz in der Aus- und Fortbildung der Bundespolizei „praxisorientiert vermittelt“ werde. Dabei merkte die Bundesregierung an, dass in dem Urteil darauf hingewiesen werde, „dass sich der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung keine eindeutige Linie entnehmen lasse, unter welchen qualitativen Voraussetzungen eine verbotene Diskriminierung ‚wegen‘ der in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG genannten Merkmale angenommen werde“.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Ist es zutreffend, dass es sich bei dem Urteil des OVG Koblenz vom 21. April 2016 (Az. 7 A 11108/14. OVG) um ein rechtskräftiges Urteil handelt und keine Rechtsmittel eingelegt wurden (wenn nein, bitte begründen)?
Ist es zutreffend, dass das Urteil des OVG Koblenz mithin von der Bundespolizei umzusetzen und in der Behördenpraxis zu beachten ist (wenn nein, bitte begründen)?
Ist es zutreffend, dass im achten Leitsatz des Urteils bestimmt wird, dass eine verbotene Diskriminierung nach Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG „nicht erst“ dann vorliegt, „wenn die Ungleichbehandlung ausschließlich oder ausschlaggebend an eines der dort genannten Merkmale anknüpft, sondern bereits dann, wenn bei einem Motivbündel ein unzulässiges Differenzierungsmerkmal ein tragendes Kriterium unter mehreren gewesen ist“ (wenn nein, bitte begründen)?
Wie wird dieser konkrete achte Leitsatz des Urteils in der Kontrollpraxis der Bundespolizei umgesetzt, welche Vorgaben gibt es hierzu in Form von Weisungen usw., welche konkreten Hinweise werden hierzu in der Aus- und Fortbildung der Bundespolizei gemacht (bitte jeweils im Einzelnen auflisten)?
Welche Sanktionen sind innerhalb der Bundespolizei geregelt, wenn es in der Kontrollpraxis zu einer Anknüpfung an eines der in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG genannten Merkmale kommt, und sei es als eines von mehreren tragenden Motiven (bitte ausführen und begründen, falls es keine entsprechenden Sanktionierungen geben sollte)?
Richtet sich die Bundesregierung nach diesem achten Leitsatz des Urteils des OVG Koblenz (wenn nein, bitte begründen), und was hat sie zur effektiven Beachtung dieses Leitsatzes in der bundespolizeilichen Kontrollpraxis unternommen (bitte im Einzelnen auflisten)?
Warum ist die Bundesregierung in ihrer Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 18/9374 nicht auf diesen achten Leitsatz des Urteils eingegangen, obwohl sich die Fragesteller darauf zentral bezogen hatten, und warum hat sie stattdessen ihre dem entgegenstehende Rechtsauffassung bekräftigt, die aus Artikel 14 EMRK folge, die aber dem in Bezug genommenen achten Leitsatz des Urteils diametral entgegensteht (bitte ausführen)?
Wie lauten die umfassenden Antworten zu den Fragen 1, 2, 3, 4, 5, 7, 9 und 11 auf Bundestagsdrucksache 18/9374, wenn der achte Leitsatz des Urteils des OVG Koblenz berücksichtigt wird, wonach eine verbotene Diskriminierung nach Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG „nicht erst“ dann vorliegt, „wenn die Ungleichbehandlung ausschließlich oder ausschlaggebend an eines der dort genannten Merkmale anknüpft, sondern bereits dann, wenn bei einem Motivbündel ein unzulässiges Differenzierungsmerkmal ein tragendes Kriterium unter mehreren gewesen ist“, und inwieweit sieht die Bundesregierung inzwischen die Notwendigkeit für eine Anpassung der Weisungslage innerhalb der Bundespolizei, um klarzustellen, dass die Hautfarbe auch keines unter mehreren tragenden Kriterien für eine Polizeimaßnahme sein darf (bitte begründen)?
Wie ist der aktuelle Stand des gegen Deutschland anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens wegen unzulässiger Kontrollen (Nr. 20144130), und was bedeutet es, wenn die Bundesregierung zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 18/8037 erklärt, der Erlass zur Anwendung von § 23 Absatz 1 Nr. 3 BPolG sei mit der Europäischen Kommission „konsentiert“, während die Europäische Kommission in dem Verfahren des EuGH C-9/16 erklärte, dass die interne Beurteilung der Frage, ob der Erlass inhaltlich genügend präzise und ob die Veröffentlichung eines Erlasses ausreichend sei, noch nicht abgeschlossen gewesen sei – ist diese interne Beurteilung der Europäischen Kommission inzwischen abgeschlossen und wie ist sie gegebenenfalls ausgefallen (auf Bundestagsdrucksache 18/9374 sind diese Fragen nach Auffassung der Fragesteller zum Teil unbeantwortet geblieben, vgl. dort Frage 12)?
Wie viele Beschwerden nach den hier maßgeblichen Bestimmungen zu anlasslosen Kontrollen der Bundespolizei gab es im zweiten Halbjahr 2016, wie wurde damit umgegangen, und welche Folgen hatten diese?
Welche aktuellen Änderungen gibt es in Bezug auf anhängige Gerichtsverfahren im Zusammenhang anlassloser Kontrollen (vgl. Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 18/9374)?
In welchem Umfang hat die Bundespolizei im Jahr 2016 von § 22 Absatz 1a, § 23 Absatz 1 Nummer 3 und § 44 Absatz 2 BPolG Gebrauch gemacht (bitte nach Grenzgebiet, Inland und Flughäfen differenzieren und die Vergleichswerte für das Jahr 2015 nennen)?
Wie viele Feststellungen zu unerlaubter Einreise oder unerlaubtem Aufenthalt, anderen Delikten, zur Sach- oder Personenfahndung (bitte jeweils differenzieren) sind bei Maßnahmen nach § 22 Absatz 1a, § 23 Absatz 1 Nummer 3 oder § 44 Absatz 2 BPolG (bitte differenzieren, auch nach Inland, Grenzgebiet, Flughäfen sowie nach Art des Fortbewegungsmittels der Kontrollierten) im Jahr 2016 gemacht worden, und welches waren dabei die 15 wichtigsten Hauptherkunftsländer (bitte auch die jeweiligen Vergleichsdaten für das Jahr 2015 nennen)?
Wie viele Kontrollen gab es im Jahr 2016 an den EU-Binnengrenzen (bitte nach Grenzgebiet differenzieren), wie viele Personen wurden dabei zurückgewiesen bzw. zurückgeschoben (bitte nach Grenzgebiet und zusätzlich nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern der Zurückgewiesenen bzw. Zurückgeschobenen differenzieren; bitte auch soweit möglich differenzierte Angaben zu den Gründen der Zurückweisung machen), wie viele Schutzsuchende waren darunter, und unter welchen genauen Bedingungen werden Schutzsuchende zurückgewiesen (bitte den Wortlaut der entsprechenden Regelung bzw. Weisung angeben, insbesondere auch dazu, wie mit Personen umgegangen wird, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein Asylgesuch gestellt haben)?
Welche Angaben lassen sich zu der Zahl der Verfahren und der Verurteilungen und Strafen wegen unerlaubter Einreise/unerlaubten Aufenthalts für das Jahr 2015 machen (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Welche genaueren Angaben lassen sich zu der Zahl der Verfahren, der Verurteilungen und Strafen wegen Schleusungsdelikten für das Jahr 2015 machen (bitte nach Staatsangehörigkeit, Art des Fortbewegungsmittels, Anteil der bandenmäßigen Schleusung usw. differenzieren)?