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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Verstärkte Erteilung subsidiären Schutzes für syrische Flüchtlinge und Einschränkung des Familiennachzugs

Asylentscheidungen bei syrischen Asylsuchenden mit persönlicher Anhörung im Jahr 2016, Zuerkennung von subsidiären Schutz statt Flüchtlingsschutz, Änderung der Entscheidungspraxis des BAMF nach Inkrafttreten des Asylpakets II, Aussetzung des Rechts auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, Bedeutung der Familienzusammenführung für die Integration, Antragsverfahren zur Geltendmachung eines Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten, Antragsbearbeitung, Klagen auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus seit April 2016, unbegleitete minderjährige Asylsuchende mit subsidiärem Schutzstatus, Visavergabe für den Familiennachzug in Visastellen in der Region um Syrien, Beschleunigung der Visumsbearbeitung, Einreisen und Visaerteilungen im Rahmen von Aufnahmeprogrammen, syrische Staatsangehörige in Deutschland, Asylanträge syrischer Asylsuchender<br /> (insgesamt 30 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

10.03.2017

Antwortdauer

49 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

BT18/1096020.01.2017

Verstärkte Erteilung subsidiären Schutzes für syrische Flüchtlinge und Einschränkung des Familiennachzugs

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 18/10960 18. Wahlperiode 20.01.2017 Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Kersten Steinke, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE. Verstärkte Erteilung subsidiären Schutzes für syrische Flüchtlinge und Einschränkung des Familiennachzugs Immer mehr syrischen Schutzsuchenden wird seit dem Frühjahr 2016 nur noch ein subsidiärer Schutzstatus statt eines Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) erteilt. Trotz erwiesener Schutzbedürftigkeit wird ihnen damit nach der Neuregelung des Asylpakets II ein Familiennachzug bis zum März 2018 versagt. Während der Anteil subsidiären Schutzes bei syrischen Asylsuchenden nach einer persönlichen Anhörung im Januar und Februar 2016 noch bei 1,3 bzw. 1,2 Prozent lag, stieg dieser Anteil nach Inkrafttreten des Asylpakets II drastisch und kontinuierlich auf bis zu 73,9 bzw. 73,5 Prozent im August bzw. September 2016 (Nachbeantwortung des Bundesministeriums des Innern vom 1. November 2016 auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/9992). Die Erklärung der Bundesregierung, bei persönlichen Befragungen sei vermehrt nur ein allgemeines Bürgerkriegs- und kein individuelles Verfolgungsschicksal festgestellt worden (Bundestagsdrucksache 18/9992, Antwort zu Frage 2), ist nicht nachvollziehbar. Denn die Gefahrenlage in Syrien hat sich im Verlauf des Jahres 2016 in keiner Weise substantiell verändert, und die oben genannte Quote subsidiären Schutzes in Höhe von etwa 1 Prozent Anfang 2016 bezieht sich nur auf Entscheidungen, in denen es zuvor eine persönliche Befragung und Anhörung syrischer Asylsuchender gab – das waren 2 209 Fälle im Januar und Februar 2016. Statistisch auszuschließen ist, dass „zufälligerweise“ ab März 2016 vermehrt nur solche Asylsuchenden aus Syrien angehört wurden, bei denen keine individuellen Verfolgungsgründe vorlagen. Der hohe Anteil subsidiären Schutzes widerspricht auch der Entscheidungspraxis des BAMF vor Einführung der schriftlichen Anerkennungsverfahren im Oktober 2014, d. h. als noch alle syrischen Asylsuchenden persönlich angehört wurden: im dritten Quartal 2014 lag der Anteil subsidiären Schutzes bei syrischen Flüchtlingen bei 13,4 Prozent (Bundestagsdrucksache 18/3055, Antwort zu Frage 1). Der Grund für den drastischen Anstieg des subsidiären Schutzes ist somit offenkundig die mit Inkrafttreten des Asylpakets II geänderte Verfahrensweise des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Bis dahin galt auch innerhalb des BAMF die Annahme, dass unabhängig von den konkreten Einzelfallumständen schon deshalb im Regelfall ein Flüchtlingsschutz nach der GFK gewährt werden muss, weil bei rückkehrenden Personen die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung und von Folter seitens des syrischen Regimes gesehen wurde, da Geflüchteten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Regimegegnerschaft unterstellt werden könnte. Dies entsprach der überwiegenden Rechtsprechung der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte in Deutschland bis zum Herbst 2014, danach gab es für eine längere Zeit keine gerichtlichen Entscheidungen hierzu mehr, weil das BAMF syrische Asylsuchende grundsätzlich (mit Ausnahmen) in beschleunigten schriftlichen Anerkennungsverfahren als Flüchtlinge nach der GFK anerkannte (vgl. www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/Rechtspolitisches- Papier_Familiennachzug_aktuell_final.pdf). Mit Inkrafttreten des Asylpakets II wurde im BAMF geregelt, dass eine Anerkennung nach der GFK „nicht mehr die Regelentscheidung“ sei und im Einzelfall geprüft werden müsse, ob ein Flüchtlingsschutz nach der GFK oder ein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Zur Begründung hieß es, dass syrische Behörden Hunderttausende Reisepässe im In- und Ausland ausgestellt hätten, und deshalb könne „die pauschale Annahme einer regimekritischen Gesinnung infolge eines Auslandsaufenthalts nicht mehr aufrecht erhalten“ werden (vgl. www.nds-fluerat.org/19356/pressemitteilungen/ bamfhebelt-familiennachzug-zu-syrischen-fluechtlingen-weiter-aus/). Diese geänderte Verfahrensweise im BAMF ist politisch heikel, weil der SPD im Gesetzgebungsverfahren versprochen worden war, dass sich an der Entscheidungspraxis im Umgang mit syrischen Asylsuchenden nichts ändern solle (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9992, Antworten zu den Fragen 6 und 7). Der menschenrechtspolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Frank Schwabe, sagte: „Und in der Situation war Herr de Maizière in der SPD-Fraktion und hat uns eindeutig versichert, auch auf mehrfache Nachfrage, dass es keine Veränderung der Anerkennungspraxis geben wird. Aus heutiger Sicht war das ein Wortbruch“ (www1.wdr.de/daserste/monitor/sendungen/neue-fluechtlingspolitik-100.html). In einer Debatte im Bundestag am 10. November 2016 (Plenarprotokoll 18/199, S. 19784 ff.) erklärte der Abgeordnete Dr. Lars Castellucci (SPD) entsprechend, für ihn sei die „Geschäftsgrundlage“ der damaligen Vereinbarung mit der Union „entfallen“. Der Abgeordnete Rüdiger Veit (SPD) kündigte an, in seiner Fraktion für eine Zustimmung zu Initiativen der Opposition werben zu wollen, wenn es zu keinen Ergebnissen bei Verhandlungen mit dem Koalitionspartner komme. Bei der Verabschiedung des Asylpakets II seien alle Beteiligten davon ausgegangen, dass davon nur ein kleiner Prozentsatz und eine geringe Zahl von Flüchtlingen aus Syrien betroffen sein würden. Doch während 2015 nur 61 syrische Flüchtlinge einen subsidiären Schutzstatus erhalten hätten, seien es nach Wiederaufnahme der individuellen Prüfungen im Jahr 2016 schon über 75 000 gewesen, über 70 Prozent der syrischen Schutzsuchenden seien davon betroffen. Das sei nicht die „Geschäftsgrundlage“ gewesen, auf der SPD-Abgeordnete „trotz schwerer Bauchschmerzen“ dem Gesetz zugestimmt hätten. Auch die politische Vereinbarung zwischen dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und dem Bundesinnenminister, zumindest den Nachzug der Eltern zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen mit subsidiärem Schutzstatus im Wege der Einzelfallprüfung aus dringenden humanitären Gründen zu ermöglichen (http://blogs.deutschlandfunk.de/berlinbruessel/2016/ 02/18/asylpaket-ii-oder-eine-lange-geschichte-der-missverstaendnisse/), nachdem dieser Punkt in der Ressortabstimmung von den SPD-geführten Bundesministerien übersehen worden war (www.tagesschau.de/inland/asylpaket-spd- 101.html), wurde in der Praxis nicht eingelöst: Auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. erklärte die Bundesregierung im Oktober 2016, es sei noch kein entsprechender Fall an die Auslandsvertretungen „herangetragen worden“ (Bundestagsdrucksache 18/9992, Antwort zu Frage 10). Vom 1. April bis 31. Oktober 2016 hatten aber bereits 1 608 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge einen nur subsidiären Schutz erhalten (Plenarprotokoll 18/205, S. 20482). Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. ist der Auffassung (www.institut-fuer- menschenrechte.de/publikationen/show/das-recht-auf-familie/), dass die pauschale Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten gegen internationales und Verfassungsrecht verstößt und jedenfalls, wenn (begleitete oder unbegleitete) Kinder betroffen sind, entsprechende Anträge auf Familiennachzug regelmäßig positiv zu entscheiden sind, um insbesondere den Verpflichtungen aus der UN-Kinderrechtskonvention nachzukommen. Zum Stand 15. November 2016 waren 32 551 Klagen von subsidiär Schutzberechtigten gegen die Versagung des Flüchtlingsschutzes anhängig (davon 28 444 von syrischen Geflüchteten). Von den 3 010 bereits inhaltlich entschiedenen Klagen waren 2 667 erfolgreich (88,6 Prozent), bei syrischen Flüchtlingen betrug die Erfolgsquote sogar 89,7 Prozent (vgl. Nachbeantwortung des Bundesministeriums des Innern vom 22. November 2016 auf die Mündliche Frage 23 der Abgeordneten Ulla Jelpke, Plenarprotokoll 18/198, S. 19751). Das Bundesverfassungsgericht entschied am 14. November 2016, dass die Frage, ob syrischen Flüchtlingen wegen einer generell drohenden Gefährdung bei einer Rückkehr unabhängig vom Einzelfall ein Schutz nach der GFK gewährt werden muss, wegen der unterschiedlichen Beurteilung durch die Oberverwaltungsgerichte offen sei und im Instanzenzug der Rechtsprechung geklärt werden müsse (www.bundesverfassungs gericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/11/rk20161114_2bvr0031 14.html). Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wie waren die Asylentscheidungen (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach gewährtem Status differenzieren) im Jahr 2016 bei syrischen Asylsuchenden, deren Asylgründe im Rahmen einer persönlichen Anhörung (das heißt nicht in einem nur schriftlichen Verfahren) geprüft wurden, und welchen Anteil (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben) hatten Entscheidungen im schriftlichen Anhörungsverfahren an allen Entscheidungen bei syrischen Asylsuchenden (bitte jeweils im Monatsverlauf getrennt darstellen)? 2. Wie waren die Asylentscheidungen (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach gewährtem Status differenzieren) im Jahr 2016 bei syrischen, irakischen, afghanischen, somalischen und eritreischen Asylsuchenden (bitte jeweils auch im Monatsverlauf getrennt darstellen)? 3. Wie erklärt die Bundesregierung den kontinuierlichen und drastischen Anstieg der Gewährung subsidiären Schutzes für syrische Flüchtlinge nach einer inhaltlichen Asylanhörung von 1,3 bzw. 1,2 Prozent im Januar bzw. Februar 2016 auf bis zu 73,9 bzw. 73,5 Prozent im August bzw. September 2016 (Nachbeantwortung des Bundesinnenministeriums vom 1. November 2016 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/9657), obwohl sich die Lage in Syrien in dieser Zeit substantiell nicht geändert hat, obwohl es in dieser Zeit keine Änderung der Rechtsprechung gegeben hat und obwohl im Januar und Februar 2016 das BAMF in 2 209 Entscheidungen nach persönlichen Anhörungen nur zu etwa 1 Prozent zu dem Ergebnis kam, dass nur subsidiärer Schutz zu gewähren ist (bitte nachvollziehbar darlegen, insbesondere, wenn die Bundesregierung an ihrer Auffassung festhalten sollte, dass syrische Flüchtlinge in persönlichen Anhörungen ausgerechnet mit dem Inkrafttreten des Asylpakets II verstärkt nur noch ein allgemeines Bürgerkriegsschicksal vorgebracht haben sollen, vgl. Bundestagsdrucksache 18/9992, Antwort zu Frage 2)? 4. Ist es zutreffend, dass es mit Inkrafttreten des Asylpakets II im BAMF eine geänderte Entscheidungspraxis gab, wonach eine Anerkennung syrischer Asylsuchender nach der GFK „nicht mehr die Regelentscheidung“ sein solle und „die pauschale Annahme einer regimekritischen Gesinnung infolge eines Auslandsaufenthalts nicht mehr aufrecht erhalten“ werden könne, weil syrische Behörden Hunderttausende Reisepässe im In- und Ausland ausgestellt hätten (vgl. www.nds-fluerat.org/19356/pressemitteilungen/bamf- hebeltfamiliennachzug-zu-syrischen-fluechtlingen-weiter-aus/)? Wenn ja, wie ist diese Änderung der Entscheidungspraxis damit vereinbar, dass der SPD im Gesetzgebungsverfahren zugesichert worden sein soll, dass es keine Änderung der Entscheidungspraxis bei syrischen Flüchtlingen geben solle (Nachweise siehe Vorbemerkung), und wenn nein, welche Änderungen in der Entscheidungspraxis des BAMF im Umgang mit syrischen Asylsuchenden (das beinhaltet auch eine geänderte Lagebeurteilung) gab es im zeitlichen Zusammenhang des Inkrafttretens des Asylpakets II (bitte entsprechende Änderungen so genau wie möglich mit Datum angeben und etwaige Anweisungen, Informationen und Vorgaben im BAMF im Wortlaut mitteilen)? 5. Was entgegnet die Bundesregierung den Argumenten (etwa des Verwaltungsgerichts Freiburg, Urteil vom 13. Dezember 2016, A 5 K 20196/16, ab Rn. 44), wonach die Praxis der bereitwilligen Passausstellung vornehmlich finanzielle Gründe haben dürfte (Gebühreneinnahmen) und selbst oppositionsnahen Syrern Pässe ausgestellt wurden, so dass aus dem Umstand der unproblematischen Passerteilung nicht der Schluss gezogen werden kann, es drohe keine Verfolgung bei Rückkehr (bitte begründen)? 6. Welche sind die Argumente, mit denen das BAMF gegen Urteile, mit denen syrischen Geflüchteten unabhängig vom Einzelfall ein Schutz nach der GFK zugesprochen wird, Berufung einlegt oder die Zulassung der Berufung beantragt, und was wird dem Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2016 (3 ZKO 638/16) entgegnet, in dem solche Argumente als nicht überzeugend, zu vage oder zu unbestimmt eingeschätzt wurden (bitte ausführen)? 7. Ist es zutreffend, dass bei der Verabschiedung des Asylpakets II alle Beteiligten davon ausgegangen sind, dass von der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten nur ein kleiner Prozentsatz und eine geringe Zahl von Flüchtlingen aus Syrien betroffen sein würde (so der Abgeordnete Rüdiger Veit, Plenarprotokoll 18/199, S. 19790), und wenn nein, was war der Fall (bitte genau darlegen)? 8. Wie war die damalige Auffassung der beteiligten Bundesministerien bzw. der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration zu der Frage, ob von der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten nur ein kleiner Prozentsatz und eine geringe Zahl von Flüchtlingen aus Syrien betroffen sein würden (zu diesem abgeschlossenen Regierungshandeln bitte einzeln die damaligen Auffassungen des Bundesinnenministeriums, des Bundesjustizministeriums, des Auswärtigen Amts (AA), des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und der Bundesintegrationsbeauftragten auflisten)? 9. Was hat der seitens der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration angekündigte Austausch mit den zuständigen Stellen zur Klärung des erheblichen Anstiegs des Anteils der Zuerkennungen von subsidiärem Schutz erbracht (vgl. Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 18/9992), welche Schlussfolgerungen zieht sie aus den bisher vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (vgl. ebd.), und welche Initiativen zu diesem Thema ergreift sie oder hat sie bereits ergriffen (bitte konkret darlegen)? 10. Inwieweit ist die Bundesregierung zu einer Rücknahme der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten bereit, auch angesichts des Umstands, dass die Zahl der neuen Asylsuchenden im Jahr 2016 mit 280 000 deutlich unterhalb der ursprünglichen Erwartungen (www.welt.de/ politik/deutschland/article152280095/BAMF-richtet-sich-2016-auf-500-000- Fluechtlinge-ein.html) geblieben ist und dass der vom BAMF bei syrischen Flüchtlingen – der mit Abstand größten Gruppe subsidiär Schutzberechtigter – angenommene „Nachzugsfaktor“ bei nur 0,9 bis 1,2 liegt (was aber nicht öffentlich gemacht wurde), während bei der Beratung zum Asylpaket II von einem Nachzugsfaktor zwischen 3 und 4 ausgegangen worden ist (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9303, Antwort zu Frage 19 – mit Unterfragen –; bitte begründen und bei der Beantwortung auf die beiden genannten Umstände gesondert eingehen)? 11. Ist es zutreffend, dass das BAMF durch interne Vorgaben, insbesondere hinsichtlich einer allgemeinen Gefahreneinschätzung für den Fall einer Rückkehr nach Syrien, wieder zur Entscheidungspraxis zurückkehren könnte, wie sie bis zum Inkrafttreten des Asylpakets II herrschte, d. h. dass syrischen Asylsuchenden im Regelfall ein Status nach der Genfer Flüchtlingskonvention erteilt würde (wenn nein, bitte begründen)? 12. Inwieweit ist die Bundesregierung bereit, in der Entscheidungspraxis des BAMF im Umgang mit syrischen Asylsuchenden wieder zu dem Grundsatz zurückzukehren, der bis zum Inkrafttreten des Asylpakets II galt, d. h. im Regelfall einen Schutz nach der GFK zu gewähren, auch angesichts des Umstands, dass bislang etwa 90 Prozent aller klagenden subsidiär Schutzberechtigten aus Syrien erfolgreich waren (siehe Vorbemerkung) und dass mit einer Klärung dieser umstrittenen Frage in der Rechtsprechung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, so dass das BAMF und insbesondere die Gerichte in einem sehr hohen Maß mit solchen Verfahren zur Klärung des genauen Status von unbestritten schutzbedürftigen Flüchtlingen beschäftigt sein werden, obwohl die Regelung der Aussetzung des Familiennachzugs im März 2018 wieder außer Kraft tritt (bitte ausführlich begründen)? 13. Wie schätzt die Bundesregierung die negativen Auswirkungen des ausgesetzten Familiennachzugs für die Integration der betroffenen subsidiär Schutzberechtigten ein (ein Betroffener erklärte beispielhaft: „Dieses lange Warten macht mich fertig. Ich gehe jeden Tag drei bis vier Stunden zum Deutschkurs. Dann komme ich in meine Unterkunft zurück, meine Gedanken wandern zu meiner Familie, und ich vergesse alles, was ich bei der Lehrerin gelernt habe“; www.deutschlandfunk.de/familiennachzug-syrische-fluechtlingsfamilien-in- der.724.de.html?dram:article_id=366804)? 14. Was geschieht mit Anträgen auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, die ungeachtet des aktuell ausgesetzten Familiennachzugs in Hinblick darauf gestellt werden, dass auf diesen Familiennachzug ab März 2018 rechtlich wieder ein Anspruch (wie bei Flüchtlingen nach der GFK) besteht (bitte im Detail darstellen und die Rechtsauffassung der Bundesregierung hierzu erläutern)? 15. Wird es die Bundesregierung – angesichts der ohnehin sehr langen Warte- und Bearbeitungszeiten beim Familiennachzug zu Flüchtlingen – ermöglichen, oder ist dies bereits Praxis, dass Anträge auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten entgegengenommen und in der Weise bearbeitet werden, dass nach Ablauf der Regelung zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten im März 2018 die Anträge beschieden und entsprechende Visa schnell erteilt werden können, gegebenenfalls nachdem dann ein entsprechender Antrag innerhalb der Dreimonatsfrist des § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gestellt wurde (bitte begründen)? 16. Inwieweit wird jedenfalls bereits jetzt eine Terminbeantragung für den Zeitraum ab dem 16. März 2018 in Fällen des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten ermöglicht (bitte begründen und gegebenenfalls Unterschiede der einzelnen Visastellen erläutern)? 17. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung des Deutschen Instituts für Menschenrechte (www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_ upload/Publikationen/Stellungnahmen/Stellungnahme_Das_Recht_auf_ Famile.pdf), dass eine pauschale Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der internationalen Abkommen zum Schutz der Familie rechtlich unzulässig ist und zumindest entsprechende Anträge entgegengenommen, im Einzelfall geprüft und beschieden werden müssen (a. a. O., S. 7 ff., bitte begründen)? 18. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung des Deutschen Instituts für Menschenrechte (a. a. O., S. 10 ff.), dass jedenfalls, wenn Kinder beim Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten betroffen sind, Anträge auf Familiennachzug im Wege der Einzelfallprüfung beschleunigt bearbeitet und regelmäßig positiv beschieden werden müssen, weil dies aus der UN- Kinderrechtskonvention folgt – was auch dem Fazit einer Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages entspricht (www. bundestag.de/blob/416608/6b721422cd6774314c8fbe11de359e32/wd-2-026- 16-pdf-data.pdf) (bitte ausführlich begründen)? 19. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung des Deutschen Instituts für Menschenrechte, dass es mit der UN-Kinderrechtskonvention unvereinbar ist, beim Familiennachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen zwar den Eltern ein entsprechendes Visum zu erteilen, nicht aber den minderjährigen Geschwisterkindern (a. a. O., S. 12 f.), wie sind diesbezüglich die derzeitige Weisungslage, Praxis und Rechtsauffassung der Bundesregierung (bitte im Detail antworten und gegebenenfalls darstellen, wenn das AA, BMJV oder BMFSFJ oder die Bundesintegrationsbeauftragte eine andere Rechtsauffassung haben sollten), und welche Angaben zur ungefähren Zahl der Betroffenen oder möglicherweise unterschiedlichen Praktiken einzelner Bundesländer kann die Bundesregierung machen? 20. Was entgegnet die Bundesregierung dem vom Förderverein PRO ASYL e. V. und dem Flüchtlingsrat Niedersachsen e. V. in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf, diese Praxis sei „erbarmungslos inhuman“ und „abseits der öffentlichen Aufmerksamkeit“ solle eine „bewusste Ausnutzung von Gesetzeslücken und damit systematisch eine Eindämmung des Familiennachzugs betrieben werden“ (www.proasyl.de/pressemitteilung/ hartherzigerkurswechsel-beim-familiennachzug-eltern-duerfen-einreisen-kinder- muessendraussen-bleiben/), wie werden die von beiden Organisationen dargestellten drei Einzelfälle von der Bundesregierung bewertet, und warum wird die Trennung der zu ihren unbegleiteten, schutzbedürftigen Kindern nachziehenden Eltern von ihren im Herkunftsland lebenden minderjährigen Kindern gegebenenfalls nicht mehr, im Unterschied zur bisherigen Praxis, als außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Absatz 2 AufenthG bewertet (bitte begründen)? 21. Gegen wie viele Bescheide des BAMF, mit denen ein Flüchtlingsstatus für Asylsuchende abgelehnt, ein subsidiärer Schutzstatus jedoch anerkannt wurde, haben Betroffene seit April 2016 Klage erhoben (bitte absolute und relative Angaben machen und im Monatsverlauf darstellen, bitte jeweils auch für die fünf wichtigsten betroffenen Herkunftsländer in dieser Weise getrennt darstellen), und in wie vielen Fällen wurden diese Klagen bereits entschieden (mit welchem Ergebnis, bitte wie zuvor differenziert darstellen und auf Berufungsverfahren gesondert eingehen)? 22. Wie viele unbegleitete minderjährige Asylsuchende haben seit April 2016 nur einen subsidiären Schutzstatus erhalten (bitte nach Monaten und den fünf wichtigsten Herkunftsstaaten aufschlüsseln), in wie vielen Fällen wurde seit Inkrafttreten des Asylpakets II ein Familiennachzug zu unbegleiteten minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten im Weg von Einzelfallentscheidungen nach § 22 AufenthG ermöglicht, wie viele Fälle sind an das Auswärtige Amt herangetragen worden (bitte nach Herkunftsländern aufschlüsseln), und wie bewertet die Bundesregierung bzw. wie bewerten es insbesondere die im damaligen Gesetzgebungsverfahren besonders beteiligten Bundesjustiz- und Bundesfamilienministerien, dass es nach bisherigen Angaben der Bundesregierung noch keinen entsprechenden Fall gegeben hat (siehe Vorbemerkung)? 23. Wie ist das konkrete Verfahren zur Geltendmachung eines Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten im Härtefall nach § 22 AufenthG in der Praxis geregelt, insbesondere auch hinsichtlich der Zusammenarbeit der beteiligten Ausländerbehörden und Visastellen (bitte unter anderem auf folgende Aspekte eingehen: Welcher Antrag muss wann bei welcher Behörde gestellt werden, was für ein Visum bzw. welcher Termin zu welchem Zweck muss beantragt werden, etwa auch bei externen Dienstleistern, inwieweit informieren sich Ausländerbehörden und Visastellen gegenseitig und stimmen sich ab, wann und in welchem Stadium des Verfahrens ist eine Zustimmung der Ausländerbehörden erforderlich, welche Stelle entscheidet letztlich nach welchen genauen Kriterien, in welchen Zeiträumen geschieht dies, inwieweit sind das Bundesinnenministerium und das AA eingebunden, und welche Absprachen gibt es diesbezüglich usw.), und was müssen Betroffene tun, wenn ihnen entgegengehalten wird, nicht die jeweilige Ausländerbehörde bzw. die jeweilige Visastelle sei zuständig, sondern die jeweils andere Stelle? 24. Wie sind die aktuellen Wartezeiten beim Familiennachzug zu anerkannten syrischen Schutzberechtigten in Deutschland in den deutschen Visastellen in der Region um Syrien, wie viele Termine für wie viele Personen wurden vergeben, wie lang sind die jeweiligen durchschnittlichen Bearbeitungszeiten, wie viele Fälle sind aktuell noch in Bearbeitung, und wie viele entsprechende Visa wurden 2016 im Vergleich zum Vorjahr erteilt (bitte jeweils nach Visastellen getrennt auflisten)? Welche vergleichbaren Angaben lassen sich für den Familiennachzug zu irakischen Flüchtlingen machen? 25. Wie viele Visaanträge beim Familiennachzug zu anerkannten syrischen Schutzberechtigten in Deutschland wurden bislang in Berlin bearbeitet, inwieweit wurde inzwischen die angekündigte Ausweitung des Pilotprojekts auf andere Dienstorte realisiert (vgl. Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 18/9992), und welche weiteren Überlegungen zur Beschleunigung der Visumsbearbeitung in diesem Gebiet gibt es? 26. Welche weiteren personellen oder baulichen Aufstockungsmaßnahmen sind geplant, um das Recht auf Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen in Deutschland wirksam, d. h. in angemessener Zeit, durchzusetzen (bitte Änderungen, Fortschritte und weitere Planungen seit der Beantwortung der Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 18/9992 kenntlich machen)? 27. Wie viele Einreisen bzw. Visaerteilungen im Rahmen der humanitären Bund-Länderaufnahmeprogramme bzw. der Länderaufnahmeprogramme für syrische Familienangehörige hat es bis heute gegeben, wie verteilen sich die Aufgenommenen auf die einzelnen Bundesländer, und wie viele syrische Staatsangehörige wurden im Rahmen von EU-Umsiedlungs- oder - Neuansiedlungsprogrammen oder aufgrund des nationalen Resettlement- Programms aufgenommen (bitte auflisten)? 28. Wie viele der im Rahmen der Bund-Länderaufnahmeprogramme bzw. der Länderaufnahmeprogramme eingereisten Personen haben einen Asylantrag gestellt oder sind wieder ausgereist (bitte nach Bund- Länderaufnahmeprogrammen und Länderaufnahmeprogrammen und nach Bundesländern differenziert darstellen), in welchen Bundesländern ist noch eine Aufnahme von Verwandten nach einer Verpflichtungserklärung möglich, und wie viele Verpflichtungserklärungen für seit 2011 aus Syrien eingereiste Personen bzw. syrische Staatsangehörige wurden ausgesprochen bzw. sind noch wirksam? 29. Wie viele syrische Staatsangehörige leben derzeit in Deutschland mit welchem Aufenthaltsstatus (bitte auch nach Bundesländern differenzieren), wie viele von ihnen sind nach 2011 eingereist (bitte nach dem Jahr der Einreise differenzieren), und welche Angaben können über das Alter und Geschlecht der hier lebenden syrischen Staatsangehörigen gemacht werden (bitte nach Einreise vor und nach 2011 differenzieren)? 30. Wie viele Asylanträge von Asylsuchenden aus Syrien und welche diesbezüglichen Asylentscheidungen hat es seit 2011 gegeben (bitte nach Jahren und Asylentscheidung differenzieren), wie viele Personen sind als Familienangehörige anerkannter syrischer Flüchtlinge seit 2011 einreist bzw. haben einen Aufenthaltsstatus erhalten (bitte nach Jahren differenzieren), und mit welcher Zahl nachziehender Familienangehöriger zu syrischen Flüchtlingen mit einem Schutzstatus rechnet die Bundesregierung für die kommenden Jahre, bzw. welche aktuellen internen Einschätzungen des BAMF gibt es hierzu (bitte ausführen)? Berlin, den 19. Januar 2017 Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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