[Deutscher Bundestag Drucksache 18/10960
18. Wahlperiode 20.01.2017
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Kersten Steinke, Jörn Wunderlich
und der Fraktion DIE LINKE.
Verstärkte Erteilung subsidiären Schutzes für syrische Flüchtlinge und
Einschränkung des Familiennachzugs
Immer mehr syrischen Schutzsuchenden wird seit dem Frühjahr 2016 nur noch
ein subsidiärer Schutzstatus statt eines Flüchtlingsstatus nach der Genfer
Flüchtlingskonvention (GFK) erteilt. Trotz erwiesener Schutzbedürftigkeit wird ihnen
damit nach der Neuregelung des Asylpakets II ein Familiennachzug bis zum März
2018 versagt.
Während der Anteil subsidiären Schutzes bei syrischen Asylsuchenden nach einer
persönlichen Anhörung im Januar und Februar 2016 noch bei 1,3 bzw. 1,2
Prozent lag, stieg dieser Anteil nach Inkrafttreten des Asylpakets II drastisch und
kontinuierlich auf bis zu 73,9 bzw. 73,5 Prozent im August bzw. September 2016
(Nachbeantwortung des Bundesministeriums des Innern vom 1. November 2016
auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/9992). Die Erklärung der
Bundesregierung, bei persönlichen Befragungen sei vermehrt nur ein allgemeines
Bürgerkriegs- und kein individuelles Verfolgungsschicksal festgestellt worden
(Bundestagsdrucksache 18/9992, Antwort zu Frage 2), ist nicht nachvollziehbar.
Denn die Gefahrenlage in Syrien hat sich im Verlauf des Jahres 2016 in keiner
Weise substantiell verändert, und die oben genannte Quote subsidiären Schutzes
in Höhe von etwa 1 Prozent Anfang 2016 bezieht sich nur auf Entscheidungen,
in denen es zuvor eine persönliche Befragung und Anhörung syrischer
Asylsuchender gab – das waren 2 209 Fälle im Januar und Februar 2016. Statistisch
auszuschließen ist, dass „zufälligerweise“ ab März 2016 vermehrt nur solche
Asylsuchenden aus Syrien angehört wurden, bei denen keine individuellen
Verfolgungsgründe vorlagen. Der hohe Anteil subsidiären Schutzes widerspricht auch
der Entscheidungspraxis des BAMF vor Einführung der schriftlichen
Anerkennungsverfahren im Oktober 2014, d. h. als noch alle syrischen Asylsuchenden
persönlich angehört wurden: im dritten Quartal 2014 lag der Anteil subsidiären
Schutzes bei syrischen Flüchtlingen bei 13,4 Prozent (Bundestagsdrucksache
18/3055, Antwort zu Frage 1).
Der Grund für den drastischen Anstieg des subsidiären Schutzes ist somit
offenkundig die mit Inkrafttreten des Asylpakets II geänderte Verfahrensweise des
Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Bis dahin galt auch
innerhalb des BAMF die Annahme, dass unabhängig von den konkreten
Einzelfallumständen schon deshalb im Regelfall ein Flüchtlingsschutz nach der GFK gewährt
werden muss, weil bei rückkehrenden Personen die Gefahr einer unmenschlichen
Behandlung und von Folter seitens des syrischen Regimes gesehen wurde, da
Geflüchteten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Regimegegnerschaft
unterstellt werden könnte. Dies entsprach der überwiegenden Rechtsprechung der
Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte in Deutschland bis zum Herbst 2014,
danach gab es für eine längere Zeit keine gerichtlichen Entscheidungen hierzu mehr,
weil das BAMF syrische Asylsuchende grundsätzlich (mit Ausnahmen) in
beschleunigten schriftlichen Anerkennungsverfahren als Flüchtlinge nach der GFK
anerkannte (vgl.
www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/Rechtspolitisches-
Papier_Familiennachzug_aktuell_final.pdf). Mit Inkrafttreten des Asylpakets II
wurde im BAMF geregelt, dass eine Anerkennung nach der GFK „nicht mehr die
Regelentscheidung“ sei und im Einzelfall geprüft werden müsse, ob ein
Flüchtlingsschutz nach der GFK oder ein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Zur
Begründung hieß es, dass syrische Behörden Hunderttausende Reisepässe im In- und
Ausland ausgestellt hätten, und deshalb könne „die pauschale Annahme einer
regimekritischen Gesinnung infolge eines Auslandsaufenthalts nicht mehr aufrecht
erhalten“ werden (vgl.
www.nds-fluerat.org/19356/pressemitteilungen/
bamfhebelt-familiennachzug-zu-syrischen-fluechtlingen-weiter-aus/).
Diese geänderte Verfahrensweise im BAMF ist politisch heikel, weil der SPD im
Gesetzgebungsverfahren versprochen worden war, dass sich an der
Entscheidungspraxis im Umgang mit syrischen Asylsuchenden nichts ändern solle (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/9992, Antworten zu den Fragen 6 und 7). Der
menschenrechtspolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Frank Schwabe, sagte: „Und in
der Situation war Herr de Maizière in der SPD-Fraktion und hat uns eindeutig
versichert, auch auf mehrfache Nachfrage, dass es keine Veränderung der
Anerkennungspraxis geben wird. Aus heutiger Sicht war das ein Wortbruch“
(www1.wdr.de/daserste/monitor/sendungen/neue-fluechtlingspolitik-100.html).
In einer Debatte im Bundestag am 10. November 2016 (Plenarprotokoll 18/199,
S. 19784 ff.) erklärte der Abgeordnete Dr. Lars Castellucci (SPD) entsprechend,
für ihn sei die „Geschäftsgrundlage“ der damaligen Vereinbarung mit der Union
„entfallen“. Der Abgeordnete Rüdiger Veit (SPD) kündigte an, in seiner Fraktion
für eine Zustimmung zu Initiativen der Opposition werben zu wollen, wenn es zu
keinen Ergebnissen bei Verhandlungen mit dem Koalitionspartner komme. Bei
der Verabschiedung des Asylpakets II seien alle Beteiligten davon ausgegangen,
dass davon nur ein kleiner Prozentsatz und eine geringe Zahl von Flüchtlingen
aus Syrien betroffen sein würden. Doch während 2015 nur 61 syrische
Flüchtlinge einen subsidiären Schutzstatus erhalten hätten, seien es nach
Wiederaufnahme der individuellen Prüfungen im Jahr 2016 schon über 75 000 gewesen,
über 70 Prozent der syrischen Schutzsuchenden seien davon betroffen. Das sei
nicht die „Geschäftsgrundlage“ gewesen, auf der SPD-Abgeordnete „trotz
schwerer Bauchschmerzen“ dem Gesetz zugestimmt hätten.
Auch die politische Vereinbarung zwischen dem Bundesminister der Justiz und
für Verbraucherschutz (BMJV) und dem Bundesinnenminister, zumindest den
Nachzug der Eltern zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen mit
subsidiärem Schutzstatus im Wege der Einzelfallprüfung aus dringenden humanitären
Gründen zu ermöglichen (
http://blogs.deutschlandfunk.de/berlinbruessel/2016/
02/18/asylpaket-ii-oder-eine-lange-geschichte-der-missverstaendnisse/),
nachdem dieser Punkt in der Ressortabstimmung von den SPD-geführten
Bundesministerien übersehen worden war (
www.tagesschau.de/inland/asylpaket-spd-
101.html), wurde in der Praxis nicht eingelöst: Auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. erklärte die Bundesregierung im Oktober 2016, es sei noch kein
entsprechender Fall an die Auslandsvertretungen „herangetragen worden“
(Bundestagsdrucksache 18/9992, Antwort zu Frage 10). Vom 1. April bis 31. Oktober
2016 hatten aber bereits 1 608 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge einen nur
subsidiären Schutz erhalten (Plenarprotokoll 18/205, S. 20482). Das Deutsche
Institut für Menschenrechte e. V. ist der Auffassung (
www.institut-fuer-
menschenrechte.de/publikationen/show/das-recht-auf-familie/), dass die
pauschale Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten gegen
internationales und Verfassungsrecht verstößt und jedenfalls, wenn (begleitete
oder unbegleitete) Kinder betroffen sind, entsprechende Anträge auf
Familiennachzug regelmäßig positiv zu entscheiden sind, um insbesondere den
Verpflichtungen aus der UN-Kinderrechtskonvention nachzukommen.
Zum Stand 15. November 2016 waren 32 551 Klagen von subsidiär
Schutzberechtigten gegen die Versagung des Flüchtlingsschutzes anhängig (davon 28 444
von syrischen Geflüchteten). Von den 3 010 bereits inhaltlich entschiedenen
Klagen waren 2 667 erfolgreich (88,6 Prozent), bei syrischen Flüchtlingen betrug
die Erfolgsquote sogar 89,7 Prozent (vgl. Nachbeantwortung des
Bundesministeriums des Innern vom 22. November 2016 auf die Mündliche Frage 23 der
Abgeordneten Ulla Jelpke, Plenarprotokoll 18/198, S. 19751). Das
Bundesverfassungsgericht entschied am 14. November 2016, dass die Frage, ob syrischen
Flüchtlingen wegen einer generell drohenden Gefährdung bei einer Rückkehr unabhängig
vom Einzelfall ein Schutz nach der GFK gewährt werden muss, wegen der
unterschiedlichen Beurteilung durch die Oberverwaltungsgerichte offen sei und im
Instanzenzug der Rechtsprechung geklärt werden müsse (
www.bundesverfassungs
gericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/11/rk20161114_2bvr0031
14.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie waren die Asylentscheidungen (bitte in absoluten und relativen Zahlen
angeben und nach gewährtem Status differenzieren) im Jahr 2016 bei
syrischen Asylsuchenden, deren Asylgründe im Rahmen einer persönlichen
Anhörung (das heißt nicht in einem nur schriftlichen Verfahren) geprüft wurden,
und welchen Anteil (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben) hatten
Entscheidungen im schriftlichen Anhörungsverfahren an allen
Entscheidungen bei syrischen Asylsuchenden (bitte jeweils im Monatsverlauf getrennt
darstellen)?
2. Wie waren die Asylentscheidungen (bitte in absoluten und relativen Zahlen
angeben und nach gewährtem Status differenzieren) im Jahr 2016 bei
syrischen, irakischen, afghanischen, somalischen und eritreischen
Asylsuchenden (bitte jeweils auch im Monatsverlauf getrennt darstellen)?
3. Wie erklärt die Bundesregierung den kontinuierlichen und drastischen
Anstieg der Gewährung subsidiären Schutzes für syrische Flüchtlinge nach
einer inhaltlichen Asylanhörung von 1,3 bzw. 1,2 Prozent im Januar bzw.
Februar 2016 auf bis zu 73,9 bzw. 73,5 Prozent im August bzw. September 2016
(Nachbeantwortung des Bundesinnenministeriums vom 1. November 2016
der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/9657), obwohl sich die
Lage in Syrien in dieser Zeit substantiell nicht geändert hat, obwohl es in
dieser Zeit keine Änderung der Rechtsprechung gegeben hat und obwohl im
Januar und Februar 2016 das BAMF in 2 209 Entscheidungen nach
persönlichen Anhörungen nur zu etwa 1 Prozent zu dem Ergebnis kam, dass nur
subsidiärer Schutz zu gewähren ist (bitte nachvollziehbar darlegen,
insbesondere, wenn die Bundesregierung an ihrer Auffassung festhalten sollte, dass
syrische Flüchtlinge in persönlichen Anhörungen ausgerechnet mit dem
Inkrafttreten des Asylpakets II verstärkt nur noch ein allgemeines
Bürgerkriegsschicksal vorgebracht haben sollen, vgl. Bundestagsdrucksache
18/9992, Antwort zu Frage 2)?
4. Ist es zutreffend, dass es mit Inkrafttreten des Asylpakets II im BAMF eine
geänderte Entscheidungspraxis gab, wonach eine Anerkennung syrischer
Asylsuchender nach der GFK „nicht mehr die Regelentscheidung“ sein solle
und „die pauschale Annahme einer regimekritischen Gesinnung infolge eines
Auslandsaufenthalts nicht mehr aufrecht erhalten“ werden könne, weil
syrische Behörden Hunderttausende Reisepässe im In- und Ausland ausgestellt
hätten (vgl.
www.nds-fluerat.org/19356/pressemitteilungen/bamf-
hebeltfamiliennachzug-zu-syrischen-fluechtlingen-weiter-aus/)?
Wenn ja, wie ist diese Änderung der Entscheidungspraxis damit vereinbar,
dass der SPD im Gesetzgebungsverfahren zugesichert worden sein soll, dass
es keine Änderung der Entscheidungspraxis bei syrischen Flüchtlingen
geben solle (Nachweise siehe Vorbemerkung), und wenn nein, welche
Änderungen in der Entscheidungspraxis des BAMF im Umgang mit syrischen
Asylsuchenden (das beinhaltet auch eine geänderte Lagebeurteilung) gab es
im zeitlichen Zusammenhang des Inkrafttretens des Asylpakets II (bitte
entsprechende Änderungen so genau wie möglich mit Datum angeben und
etwaige Anweisungen, Informationen und Vorgaben im BAMF im Wortlaut
mitteilen)?
5. Was entgegnet die Bundesregierung den Argumenten (etwa des
Verwaltungsgerichts Freiburg, Urteil vom 13. Dezember 2016, A 5 K 20196/16, ab
Rn. 44), wonach die Praxis der bereitwilligen Passausstellung vornehmlich
finanzielle Gründe haben dürfte (Gebühreneinnahmen) und selbst
oppositionsnahen Syrern Pässe ausgestellt wurden, so dass aus dem Umstand der
unproblematischen Passerteilung nicht der Schluss gezogen werden kann, es
drohe keine Verfolgung bei Rückkehr (bitte begründen)?
6. Welche sind die Argumente, mit denen das BAMF gegen Urteile, mit denen
syrischen Geflüchteten unabhängig vom Einzelfall ein Schutz nach der GFK
zugesprochen wird, Berufung einlegt oder die Zulassung der Berufung
beantragt, und was wird dem Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts
vom 14. Dezember 2016 (3 ZKO 638/16) entgegnet, in dem solche
Argumente als nicht überzeugend, zu vage oder zu unbestimmt eingeschätzt
wurden (bitte ausführen)?
7. Ist es zutreffend, dass bei der Verabschiedung des Asylpakets II alle
Beteiligten davon ausgegangen sind, dass von der Aussetzung des
Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten nur ein kleiner Prozentsatz und eine
geringe Zahl von Flüchtlingen aus Syrien betroffen sein würde (so der
Abgeordnete Rüdiger Veit, Plenarprotokoll 18/199, S. 19790), und wenn nein,
was war der Fall (bitte genau darlegen)?
8. Wie war die damalige Auffassung der beteiligten Bundesministerien bzw.
der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und
Integration zu der Frage, ob von der Aussetzung des Familiennachzugs zu
subsidiär Schutzberechtigten nur ein kleiner Prozentsatz und eine geringe Zahl
von Flüchtlingen aus Syrien betroffen sein würden (zu diesem
abgeschlossenen Regierungshandeln bitte einzeln die damaligen Auffassungen des
Bundesinnenministeriums, des Bundesjustizministeriums, des Auswärtigen
Amts (AA), des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend (BMFSFJ) und der Bundesintegrationsbeauftragten auflisten)?
9. Was hat der seitens der Beauftragten der Bundesregierung für Migration,
Flüchtlinge und Integration angekündigte Austausch mit den zuständigen
Stellen zur Klärung des erheblichen Anstiegs des Anteils der Zuerkennungen
von subsidiärem Schutz erbracht (vgl. Antwort zu Frage 3 auf
Bundestagsdrucksache 18/9992), welche Schlussfolgerungen zieht sie aus den bisher
vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (vgl. ebd.), und
welche Initiativen zu diesem Thema ergreift sie oder hat sie bereits ergriffen
(bitte konkret darlegen)?
10. Inwieweit ist die Bundesregierung zu einer Rücknahme der Aussetzung des
Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten bereit, auch angesichts
des Umstands, dass die Zahl der neuen Asylsuchenden im Jahr 2016 mit
280 000 deutlich unterhalb der ursprünglichen Erwartungen (
www.welt.de/
politik/deutschland/article152280095/BAMF-richtet-sich-2016-auf-500-000-
Fluechtlinge-ein.html) geblieben ist und dass der vom BAMF bei syrischen
Flüchtlingen – der mit Abstand größten Gruppe subsidiär Schutzberechtigter
– angenommene „Nachzugsfaktor“ bei nur 0,9 bis 1,2 liegt (was aber nicht
öffentlich gemacht wurde), während bei der Beratung zum Asylpaket II von
einem Nachzugsfaktor zwischen 3 und 4 ausgegangen worden ist (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/9303, Antwort zu Frage 19 – mit Unterfragen –; bitte
begründen und bei der Beantwortung auf die beiden genannten Umstände
gesondert eingehen)?
11. Ist es zutreffend, dass das BAMF durch interne Vorgaben, insbesondere
hinsichtlich einer allgemeinen Gefahreneinschätzung für den Fall einer
Rückkehr nach Syrien, wieder zur Entscheidungspraxis zurückkehren könnte, wie
sie bis zum Inkrafttreten des Asylpakets II herrschte, d. h. dass syrischen
Asylsuchenden im Regelfall ein Status nach der Genfer
Flüchtlingskonvention erteilt würde (wenn nein, bitte begründen)?
12. Inwieweit ist die Bundesregierung bereit, in der Entscheidungspraxis des
BAMF im Umgang mit syrischen Asylsuchenden wieder zu dem Grundsatz
zurückzukehren, der bis zum Inkrafttreten des Asylpakets II galt, d. h. im
Regelfall einen Schutz nach der GFK zu gewähren, auch angesichts des
Umstands, dass bislang etwa 90 Prozent aller klagenden subsidiär
Schutzberechtigten aus Syrien erfolgreich waren (siehe Vorbemerkung) und dass mit einer
Klärung dieser umstrittenen Frage in der Rechtsprechung in absehbarer Zeit
nicht zu rechnen ist, so dass das BAMF und insbesondere die Gerichte in
einem sehr hohen Maß mit solchen Verfahren zur Klärung des genauen
Status von unbestritten schutzbedürftigen Flüchtlingen beschäftigt sein werden,
obwohl die Regelung der Aussetzung des Familiennachzugs im März 2018
wieder außer Kraft tritt (bitte ausführlich begründen)?
13. Wie schätzt die Bundesregierung die negativen Auswirkungen des
ausgesetzten Familiennachzugs für die Integration der betroffenen subsidiär
Schutzberechtigten ein (ein Betroffener erklärte beispielhaft: „Dieses lange Warten
macht mich fertig. Ich gehe jeden Tag drei bis vier Stunden zum Deutschkurs.
Dann komme ich in meine Unterkunft zurück, meine Gedanken wandern zu
meiner Familie, und ich vergesse alles, was ich bei der Lehrerin gelernt habe“;
www.deutschlandfunk.de/familiennachzug-syrische-fluechtlingsfamilien-in-
der.724.de.html?dram:article_id=366804)?
14. Was geschieht mit Anträgen auf Familiennachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten, die ungeachtet des aktuell ausgesetzten Familiennachzugs in
Hinblick darauf gestellt werden, dass auf diesen Familiennachzug ab März 2018
rechtlich wieder ein Anspruch (wie bei Flüchtlingen nach der GFK) besteht
(bitte im Detail darstellen und die Rechtsauffassung der Bundesregierung
hierzu erläutern)?
15. Wird es die Bundesregierung – angesichts der ohnehin sehr langen Warte-
und Bearbeitungszeiten beim Familiennachzug zu Flüchtlingen –
ermöglichen, oder ist dies bereits Praxis, dass Anträge auf Familiennachzug zu
subsidiär Schutzberechtigten entgegengenommen und in der Weise bearbeitet
werden, dass nach Ablauf der Regelung zur Aussetzung des
Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten im März 2018 die Anträge beschieden
und entsprechende Visa schnell erteilt werden können, gegebenenfalls
nachdem dann ein entsprechender Antrag innerhalb der Dreimonatsfrist des § 29
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gestellt
wurde (bitte begründen)?
16. Inwieweit wird jedenfalls bereits jetzt eine Terminbeantragung für den
Zeitraum ab dem 16. März 2018 in Fällen des Familiennachzugs zu subsidiär
Schutzberechtigten ermöglicht (bitte begründen und gegebenenfalls
Unterschiede der einzelnen Visastellen erläutern)?
17. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung des Deutschen Instituts
für Menschenrechte (
www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_
upload/Publikationen/Stellungnahmen/Stellungnahme_Das_Recht_auf_
Famile.pdf), dass eine pauschale Aussetzung des Familiennachzugs zu
subsidiär Schutzberechtigten angesichts der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und der internationalen Abkommen zum Schutz der Familie
rechtlich unzulässig ist und zumindest entsprechende Anträge
entgegengenommen, im Einzelfall geprüft und beschieden werden müssen (a. a. O.,
S. 7 ff., bitte begründen)?
18. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung des Deutschen Instituts
für Menschenrechte (a. a. O., S. 10 ff.), dass jedenfalls, wenn Kinder beim
Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten betroffen sind, Anträge auf
Familiennachzug im Wege der Einzelfallprüfung beschleunigt bearbeitet und
regelmäßig positiv beschieden werden müssen, weil dies aus der UN-
Kinderrechtskonvention folgt – was auch dem Fazit einer Ausarbeitung des
Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages entspricht (www.
bundestag.de/blob/416608/6b721422cd6774314c8fbe11de359e32/wd-2-026-
16-pdf-data.pdf) (bitte ausführlich begründen)?
19. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung des Deutschen Instituts
für Menschenrechte, dass es mit der UN-Kinderrechtskonvention
unvereinbar ist, beim Familiennachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
zwar den Eltern ein entsprechendes Visum zu erteilen, nicht aber den
minderjährigen Geschwisterkindern (a. a. O., S. 12 f.), wie sind diesbezüglich
die derzeitige Weisungslage, Praxis und Rechtsauffassung der
Bundesregierung (bitte im Detail antworten und gegebenenfalls darstellen, wenn das AA,
BMJV oder BMFSFJ oder die Bundesintegrationsbeauftragte eine andere
Rechtsauffassung haben sollten), und welche Angaben zur ungefähren Zahl
der Betroffenen oder möglicherweise unterschiedlichen Praktiken einzelner
Bundesländer kann die Bundesregierung machen?
20. Was entgegnet die Bundesregierung dem vom Förderverein PRO ASYL
e. V. und dem Flüchtlingsrat Niedersachsen e. V. in diesem Zusammenhang
erhobenen Vorwurf, diese Praxis sei „erbarmungslos inhuman“ und „abseits
der öffentlichen Aufmerksamkeit“ solle eine „bewusste Ausnutzung von
Gesetzeslücken und damit systematisch eine Eindämmung des
Familiennachzugs betrieben werden“ (
www.proasyl.de/pressemitteilung/
hartherzigerkurswechsel-beim-familiennachzug-eltern-duerfen-einreisen-kinder-
muessendraussen-bleiben/), wie werden die von beiden Organisationen
dargestellten drei Einzelfälle von der Bundesregierung bewertet, und warum wird die
Trennung der zu ihren unbegleiteten, schutzbedürftigen Kindern
nachziehenden Eltern von ihren im Herkunftsland lebenden minderjährigen
Kindern gegebenenfalls nicht mehr, im Unterschied zur bisherigen Praxis, als
außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Absatz 2 AufenthG bewertet
(bitte begründen)?
21. Gegen wie viele Bescheide des BAMF, mit denen ein Flüchtlingsstatus für
Asylsuchende abgelehnt, ein subsidiärer Schutzstatus jedoch anerkannt
wurde, haben Betroffene seit April 2016 Klage erhoben (bitte absolute und
relative Angaben machen und im Monatsverlauf darstellen, bitte jeweils auch
für die fünf wichtigsten betroffenen Herkunftsländer in dieser Weise getrennt
darstellen), und in wie vielen Fällen wurden diese Klagen bereits entschieden
(mit welchem Ergebnis, bitte wie zuvor differenziert darstellen und auf
Berufungsverfahren gesondert eingehen)?
22. Wie viele unbegleitete minderjährige Asylsuchende haben seit April 2016
nur einen subsidiären Schutzstatus erhalten (bitte nach Monaten und den fünf
wichtigsten Herkunftsstaaten aufschlüsseln), in wie vielen Fällen wurde seit
Inkrafttreten des Asylpakets II ein Familiennachzug zu unbegleiteten
minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten im Weg von
Einzelfallentscheidungen nach § 22 AufenthG ermöglicht, wie viele Fälle sind an das Auswärtige
Amt herangetragen worden (bitte nach Herkunftsländern aufschlüsseln), und
wie bewertet die Bundesregierung bzw. wie bewerten es insbesondere die im
damaligen Gesetzgebungsverfahren besonders beteiligten Bundesjustiz- und
Bundesfamilienministerien, dass es nach bisherigen Angaben der
Bundesregierung noch keinen entsprechenden Fall gegeben hat (siehe
Vorbemerkung)?
23. Wie ist das konkrete Verfahren zur Geltendmachung eines Familiennachzugs
zu subsidiär Schutzberechtigten im Härtefall nach § 22 AufenthG in der
Praxis geregelt, insbesondere auch hinsichtlich der Zusammenarbeit der
beteiligten Ausländerbehörden und Visastellen (bitte unter anderem auf folgende
Aspekte eingehen: Welcher Antrag muss wann bei welcher Behörde gestellt
werden, was für ein Visum bzw. welcher Termin zu welchem Zweck muss
beantragt werden, etwa auch bei externen Dienstleistern, inwieweit
informieren sich Ausländerbehörden und Visastellen gegenseitig und stimmen sich
ab, wann und in welchem Stadium des Verfahrens ist eine Zustimmung der
Ausländerbehörden erforderlich, welche Stelle entscheidet letztlich nach
welchen genauen Kriterien, in welchen Zeiträumen geschieht dies, inwieweit
sind das Bundesinnenministerium und das AA eingebunden, und welche
Absprachen gibt es diesbezüglich usw.), und was müssen Betroffene tun, wenn
ihnen entgegengehalten wird, nicht die jeweilige Ausländerbehörde bzw. die
jeweilige Visastelle sei zuständig, sondern die jeweils andere Stelle?
24. Wie sind die aktuellen Wartezeiten beim Familiennachzug zu anerkannten
syrischen Schutzberechtigten in Deutschland in den deutschen Visastellen in
der Region um Syrien, wie viele Termine für wie viele Personen wurden
vergeben, wie lang sind die jeweiligen durchschnittlichen Bearbeitungszeiten,
wie viele Fälle sind aktuell noch in Bearbeitung, und wie viele entsprechende
Visa wurden 2016 im Vergleich zum Vorjahr erteilt (bitte jeweils nach
Visastellen getrennt auflisten)?
Welche vergleichbaren Angaben lassen sich für den Familiennachzug zu
irakischen Flüchtlingen machen?
25. Wie viele Visaanträge beim Familiennachzug zu anerkannten syrischen
Schutzberechtigten in Deutschland wurden bislang in Berlin bearbeitet,
inwieweit wurde inzwischen die angekündigte Ausweitung des Pilotprojekts
auf andere Dienstorte realisiert (vgl. Antwort zu Frage 13 auf
Bundestagsdrucksache 18/9992), und welche weiteren Überlegungen zur
Beschleunigung der Visumsbearbeitung in diesem Gebiet gibt es?
26. Welche weiteren personellen oder baulichen Aufstockungsmaßnahmen sind
geplant, um das Recht auf Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen in
Deutschland wirksam, d. h. in angemessener Zeit, durchzusetzen (bitte
Änderungen, Fortschritte und weitere Planungen seit der Beantwortung der
Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 18/9992 kenntlich machen)?
27. Wie viele Einreisen bzw. Visaerteilungen im Rahmen der humanitären
Bund-Länderaufnahmeprogramme bzw. der Länderaufnahmeprogramme für
syrische Familienangehörige hat es bis heute gegeben, wie verteilen sich die
Aufgenommenen auf die einzelnen Bundesländer, und wie viele syrische
Staatsangehörige wurden im Rahmen von EU-Umsiedlungs- oder -
Neuansiedlungsprogrammen oder aufgrund des nationalen Resettlement-
Programms aufgenommen (bitte auflisten)?
28. Wie viele der im Rahmen der Bund-Länderaufnahmeprogramme bzw. der
Länderaufnahmeprogramme eingereisten Personen haben einen Asylantrag
gestellt oder sind wieder ausgereist (bitte nach Bund-
Länderaufnahmeprogrammen und Länderaufnahmeprogrammen und nach Bundesländern
differenziert darstellen), in welchen Bundesländern ist noch eine Aufnahme von
Verwandten nach einer Verpflichtungserklärung möglich, und wie viele
Verpflichtungserklärungen für seit 2011 aus Syrien eingereiste Personen bzw.
syrische Staatsangehörige wurden ausgesprochen bzw. sind noch wirksam?
29. Wie viele syrische Staatsangehörige leben derzeit in Deutschland mit
welchem Aufenthaltsstatus (bitte auch nach Bundesländern differenzieren), wie
viele von ihnen sind nach 2011 eingereist (bitte nach dem Jahr der Einreise
differenzieren), und welche Angaben können über das Alter und Geschlecht
der hier lebenden syrischen Staatsangehörigen gemacht werden (bitte nach
Einreise vor und nach 2011 differenzieren)?
30. Wie viele Asylanträge von Asylsuchenden aus Syrien und welche
diesbezüglichen Asylentscheidungen hat es seit 2011 gegeben (bitte nach Jahren und
Asylentscheidung differenzieren), wie viele Personen sind als
Familienangehörige anerkannter syrischer Flüchtlinge seit 2011 einreist bzw. haben einen
Aufenthaltsstatus erhalten (bitte nach Jahren differenzieren), und mit
welcher Zahl nachziehender Familienangehöriger zu syrischen Flüchtlingen mit
einem Schutzstatus rechnet die Bundesregierung für die kommenden Jahre,
bzw. welche aktuellen internen Einschätzungen des BAMF gibt es hierzu
(bitte ausführen)?
Berlin, den 19. Januar 2017
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
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