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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Ausweitung des Betätigungsverbots der Arbeiterpartei Kurdistans PKK auf weitere Organisationssymbole

Verbotene Symbole im Zusammenhang mit dem PKK-Betätigungsverbot von 1993, Ergänzung der Verbotsliste, Zeitpunkt der Veröffentlichung im März 2017, Verbindlichkeit für Landes- und Kommunalbehörden, Rolle der türkischen Regierung, Reaktionen türkischer Medien und Öffentlichkeit, Kennzeichenverbot bei legal tätigen kurdischen Vereinigungen, Porträt von Abdullah Öcalan, Abbilder mit vergleichbaren Emotionalisierungseffekten, Aktivitäten in sozialen Netzwerken, Programmatik und Ziele der PKK<br /> (insgesamt 18 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

21.04.2017

Antwortdauer

28 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/1183924.03.2017

Ausweitung des Betätigungsverbots der Arbeiterpartei Kurdistans PKK auf weitere Organisationssymbole

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Christine Buchholz, Dr. Diether Dehm, Annette Groth, Inge Höger, Andrej Hunko und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat mit einem Schreiben vom 2. März 2017 die Liste von Symbolen, die unter das seit 1993 geltende Betätigungsverbot der Arbeiterpartei Kurdistans PKK fallen, erheblich ausgeweitet. Während zuvor nur Fahnen bzw. Symbole der PKK und ihr direkt zugeordneter vermeintlicher Nachfolge- oder Frontorganisationen aus der Türkei und Europa betroffen waren, sind nun auch Symbole von kurdischen Vereinigungen aus Syrien, dem Irak und Iran sowie von legal in Deutschland arbeitenden Verbänden aufgeführt. Neu auf die Liste aufgenommen wurde so das Symbol des legalen Verbandes der Studierenden aus Kurdistan (YXK), der an zahlreichen Universitäten in Deutschland und den europäischen Nachbarländern organisiert und in studentischen Selbstverwaltungsgremien vertreten ist. Ebenfalls auf der Liste stehen die in Syrien aktive Partei der Demokratischen Union (PYD), die im Iran aktive Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (PJAK) sowie die mittlerweile aufgelöste irakisch-kurdische Partei für eine Demokratische Lösung in Kurdistan (PCDK). Auch die Fahnen bzw. Symbole der Volks- und Frauenverteidigungseinheiten YPG und YPJ aus Syrien finden sich auf der Liste des BMI (www.yxkonline.com/index.php/8-news/697-verbot-von-symbolen-der-yxk-ypg-pyd). Schließlich wurden Fahnen mit dem Bildnis des inhaftierten Vorsitzenden der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), Abdullah Öcalan, verboten, denn diese hätten einen „erheblichen Emotionalisierungseffekt“ (www.spiegel.de/politik/deutschland/thomas-de-maiziereverbietet-portraets-von-pkk-anfuehrer-abdullah-oecalan-a-1138207.html).

YPG und YPJ erlangten weltweite Bekanntheit und Sympathie, als ihre Kämpferinnen und Kämpfer im Sommer 2014 Zehntausende Jesidinnen und Jesiden vor dem Angriff des Islamischen Staates (IS) im Nordirak auf das Shingal-Gebiet durch einen Fluchtkorridor nach Syrien retteten und im Winter 2014/2015 bei der Verteidigung der syrisch-kurdischen Stadt Kobani der IS-Terrormiliz ihre bislang schwerste Niederlage zufügten. Mittlerweile erhalten die im Rahmen der syrischdemokratischen Kräfte agierenden YPG und YPJ sowohl Unterstützung der US-geführten Allianz gegen den IS als auch von Russland (www.taz.de/!522 2502/; www.welt.de/newsticker/dpa_nt/infoline_nt/brennpunkte_nt/article13682 5791/Kurden-bejubeln-Sieg-ueber-IS-Miliz-in-Kobane.html).

Auf Nachfrage eines Journalisten stellte das BMI über „Twitter“ klar, dass die genannten Vereinigungen vom Vereinsverbot nicht betroffen seien. „In der Praxis wurden die nun verbotenen Abbildungen jedoch auch im Zusammenhang mit der verbotenen PKK verwendet“, heißt es im Tweet des BMI (0.21 Uhr, 11. März 2017).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen78

1

Inwieweit gab es seit dem Erlass des Betätigungsverbots gegen die Arbeiterpartei Kurdistans PKK im November 1993 eine bundesweit verbindliche Liste verbotener Symbole und Fahnen?

1

Nach welchen Kriterien wurde diese Liste von welchen Stellen bzw. Behörden erstellt?

1

Wann jeweils und aus welchem konkreten Anlass wurde diese Liste seit dem Betätigungsverbot 1993 überarbeitet, und welche Symbole/Fahnen wurden jeweils ergänzt oder gelöscht?

2

Inwieweit gab es bislang bei der Umsetzung des Betätigungsverbots der PKK bezüglich Symbolen und Fahnen, die von der Bundesregierung im PKK-Zusammenhang gesehen wurden, ohne auf einer bundeseinheitlichen Verbotsliste zu stehen, nach Kenntnis der Bundesregierung einen in den einzelnen Ländern voneinander abweichenden Umgang durch die Landesbehörden?

3

Was genau war der Anlass zur Überarbeitung und Ausweitung der mit Schreiben des Bundesinnenministeriums vom 2. März 2017 verbreiteten Liste von verbotenen Symbolen und Fahnen im Zusammenhang mit dem Betätigungsverbot der PKK?

3

Seit wann wurde an einer Überarbeitung der Liste gearbeitet?

3

Warum wurde die Liste genau zu diesem Zeitpunkt ergänzt?

3

Nach welchen konkreten Kriterien erfolgte die Ergänzung der Liste?

3

Welche Behörden waren in die Ergänzung der Liste eingebunden?

4

An welche Stellen bzw. Behörden im Einzelnen wurde die ergänzte Verbotsliste mit Schreiben vom 2. März 2017 vom Bundesinnenministerium verschickt?

5

Inwieweit handelt es sich bei der ergänzten Liste um eine Liste explizit verbotener Symbole und Fahnen oder lediglich von Symbolen und Fahnen im PKK-Kontext?

5

Wie verbindlich ist diese Liste für Landes- und Kommunalbehörden?

5

Inwieweit fällt es in das Ermessen von Landes- oder Kommunalbehörden, welche auf der Liste gezeigten Symbole oder Fahnen unter welchen Umständen verboten oder unter Auflagen zulässig sind?

6

Was genau meint die Bundesregierung mit ihrer über „Twitter“ auf Nachfrage eines Journalisten getätigten Aussage, dass die „nun verbotenen Abbildungen jedoch auch im Zusammenhang mit der verbotenen PKK verwendet“ wurden (Tweet des BMI, 0.21 Uhr, 11. März 2017)?

6

In welcher Form wurden diese Abbildungen in welchem Zusammenhang mit der PKK verwendet?

6

In welchem nicht mit der PKK verbundenen Zusammenhang wurden die nunmehr verbotenen Symbole und Fahnen nach Kenntnis der Bundesregierung noch verwendet, und inwieweit ist eine solche Verwendung trotz des Verbots nach Ansicht der Bundesregierung rechtlich weiterhin möglich?

6

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Fahnen oder Symbole, die von Anhängerinnen und Anhängern der PKK verwendet werden, dadurch automatisch zu PKK-Symbolen werden, und wenn ja, wie begründet sie ihre Auffassung?

6

Welche weiteren Symbole oder Fahnen sind der Bundesregierung bekannt, die „auch im Zusammenhang mit der verbotenen PKK verwendet“ werden, und warum sind diese gegebenenfalls (noch) nicht verboten?

6

Welche Symbole oder Fahnen dürfen Anhängerinnen und Anhänger der PKK nach Ansicht der Bundesregierung verwenden, ohne sich strafbar zu machen?

6

Was unternimmt die Bundesregierung, um Bedenken von Gruppen und Verbänden in diesem Zusammenhang entgegenzuwirken, sie würden ebenfalls Verboten unterliegen, wenn sie sich an entsprechenden prokurdischen Demonstrationen beteiligen, insbesondere vor dem verfassungsmäßigen Recht auf Demonstration und freie Meinungsäußerung?

7

Wie kommt die Bundesregierung zu ihrer im der Abgeordneten Ulla Jelpke vorliegenden Schreiben des Bundesinnenministeriums an die Innenministerien/Senatsverwaltungen für Inneres vom 2. März 2017 getroffenen Einschätzung, dass die PKK „inzwischen zunehmend auch auf Symbole“ ausweiche, „die für sich genommen zunächst keinen unmittelbaren Vereinsbezug aufweisen“ (Aktenzeichen ÖS II 2 – 53005/5#1)?

7

Um welche Symbole genau handelt es sich dabei?

7

Woher kommt die Einschätzung, dass es sich um ein „Ausweichen“ der PKK auf diese Symbole handelt und nicht möglicherweise um eine Identifizierung der Trägerinnen und Träger dieser Symbole mit den durch diese Symbole verbundenen politischen Zielen?

8

Welche möglichen Forderungen oder Bitten der türkischen Regierung nach einer Ausweitung des PKK-Betätigungsverbots auf weitere Vereinigungen oder deren Symbole und Fahnen aus der letzten Zeit sind der Bundesregierung bekannt?

8

Wann und zu welcher Gelegenheit wurde von Seiten der türkischen Regierung oder der türkischen Behörden ein entsprechendes Ansinnen geäußert?

8

Inwieweit spielte ein diesbezügliches Ansinnen türkischer Behörden oder Regierungsstellen eine Rolle bei der Ausweitung des PKK-Betätigungsverbots auf weitere Symbole und Fahnen?

9

Inwieweit erscheint der Bundesregierung die Veröffentlichung der überarbeiteten Liste zum jetzigen Zeitpunkt – rund sechs Wochen vor dem Referendum über die Einführung eines Präsidialsystems in der Türkei – günstig?

9

Inwieweit wurde der Zeitpunkt des Referendums bei der Veröffentlichung der Liste berücksichtigt?

9

Inwieweit gab es bei der Bundesregierung Überlegungen, dass eine Veröffentlichung der Liste zum jetzigen Zeitpunkt von der türkischen Regierung und Präsident Recep Tayyip Erdoğan als Bestätigung ihrer Politik und Unterstützung der Verfassungsänderung verstanden werden kann?

10

Welche Reaktionen der türkischen Politik, Medien und Öffentlichkeit in der Türkei und Deutschland auf die Ausweitung der verbotenen Symbole sind der Bundesregierung bekannt geworden?

11

Welche der auf der Liste genannten Vereinigungen sind nicht verboten bzw. fallen nicht unter das Betätigungsverbot der PKK?

11

Auf welcher rechtlichen Grundlage ist es nach Auffassung der Bundesregierung möglich, Fahnen und Symbole von in der Bundesrepublik Deutschland legal tätigen Vereinen zu verbieten, ohne zugleich die zugehörigen Vereinigungen zu verbieten?

11

Sind der Bundesregierung weitere, auch nichtkurdische, Beispiele für Verbote von Fahnen und Symbolen von Vereinigungen bekannt, die selbst nicht verboten sind?

12

Fällt die Betätigung des Verbandes der Studierenden aus Kurdistan YXK nach Auffassung der Bundesregierung unter das seit 1993 geltende Betätigungsverbot der Arbeiterpartei Kurdistans?

12

Wenn ja, warum ist dieser Verband dann bislang legal an zahlreichen Universitäten tätig?

12

Wenn nein, mit welcher Rechtfertigung können das Symbol bzw. die Fahne dieses Verbandes verboten werden, wenn der Verband selbst nicht verboten ist?

12

Unter welchen Umständen bzw. in welchem Zusammenhang und bei welchen Veranstaltungen oder in welchen Publikationen oder Internetveröffentlichungen kann der YXK nach Auffassung der Bundesregierung weiterhin seine Fahne verwenden?

12

Hat die Bundesregierung vor dem Verbot der Fahne des YXK Kontakt zu diesem Studierendenverband aufgenommen? Wenn ja, mit welchem Erfolg? Wenn nein, warum nicht?

12

Welche rechtlichen Möglichkeiten hat der YXK nach Kenntnis der Bundesregierung, gegen das Verbot seiner Fahne vorzugehen?

13

Was genau versteht die Bundesregierung unter einem „erheblichen Emotionalisierungseffekt“, der ihrer Auffassung nach durch das Bildnis von Abdullah Öcalan hervorgerufen wird (www.spiegel.de/politik/deutschland/ thomas-de-maiziere-verbietet-portraets-von-pkk-anfuehrer-abdullah-oecalan- a-1138207.html)? Bei wem bzw. welchen Bevölkerungsgruppen werden aus welchen der Bundesregierung bekannten Gründen unter welchen Umständen welche konkreten positiven oder negativen Emotionen durch das Bild von Öcalan hervorgerufen?

13

Welche konkreten Gefährdungen für welche Rechtsgüter gehen nach Ansicht der Bundesregierung von einer solchen Emotionalisierung angesichts des Bildes von Öcalan aus?

13

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass nur das Bildnis von Abdullah Öcalan auf einer Fahne, nicht aber beispielsweise ein Plakat mit seinem Bild einen „erheblichen Emotionalisierungseffekt“ auslöst (bitte begründen)?

13

Betrifft das Verbot lediglich gelbe bzw. gelbgrüne Fahnen mit dem Bild von Abdullah Öcalan oder auch andersfarbige Fahnen? Wenn ja, welche? Wenn nein, bitte begründen, warum ausschließlich gelbe bzw. gelbgrüne Fahnen mit Öcalan-Bildern eine Emotionalisierung auslösen (bitte begründen)?

13

Seit wann ist die gelbe bzw. gelbgrüne Fahne mit dem Bildnis Öcalans nach Kenntnis der Bundesregierung in Gebrauch?

13

Warum fiel die gelbe bzw. gelbgrüne Fahne mit dem Porträt Öcalans bislang nicht unter das Betätigungsverbot der PKK, und inwieweit sieht die Bundesregierung gerade zum jetzigen Zeitpunkt einen besonderen „Emotionalisierungseffekt“ dadurch ausgelöst?

13

Welche Stellung hat Abdullah Öcalan nach Kenntnis der Bundesregierung in Anhängerinnen und Anhängern der PKK, aber auch darüber hinaus unter verschiedenen Kreisen der kurdischen Bevölkerung, und woraus speist sich nach Ansicht der Bundesregierung der besondere „Emotionalisierungseffekt“ bzw. die besondere Verehrung, die Öcalan bei vielen Kurdinnen und Kurden zu genießen scheint (www.nadir.org/nadir/ initiativ/isku/apo/referendum/index_1.htm; www.nadir.org/nadir/initiativ/ isku/erklaerungen/2015/02/04.htm)?

13

Ist der Bundesregierung bekannt, ob insbesondere Kurdinnen und Kurden, aber auch Angehörige anderer Volksgruppen aus Syrien Abdullah Öcalan nicht als Vorsitzenden der in Syrien nicht aktiven PKK verehren, sondern als einen politischen und philosophischen Denker, dessen Vorstellungen von einer basisdemokratisch organisierten Gesellschaft, in der Gleichberechtigung unter den verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppierungen sowie die Gleichstellung von Mann und Frau gelten, in den Aufbau der Demokratischen Föderation Nordsyrien einfließen? Wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus bezüglich möglicher Verletzungen der Meinungsfreiheit und weiterer Grundrechte durch ein Verbot von Bildern bzw. Fahnen mit dem Bild von Abdullah Öcalan?

13

Ist der Bundesregierung bekannt, dass Millionen Kurdinnen und Kurden in Abdullah Öcalan nicht den Vorsitzenden der PKK, sondern ihren politischen Repräsentanten für eine politische Lösung der kurdischen Frage sehen, wie sie in mehreren Unterschriftenkampagnen deutlich gemacht haben (www.nadir.org/nadir/initiativ/isku/apo/referendum/index_1.htm; www.nadir.org/nadir/initiativ/ isku/erklaerungen/2015/02/04.htm)? Wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus bezüglich möglicher Verletzungen der Meinungsfreiheit und weiterer Grundrechte durch ein Verbot von Bildern bzw. Fahnen mit dem Bild von Abdullah Öcalan?

13

Inwieweit sind von dem Verbot des Porträts von Abdullah Öcalan auch Publikationen bzw. Internetseiten betroffen?

13

Inwieweit und in welchem Kontext ist es nach Auffassung der Bundesregierung weiterhin möglich, Fahnen oder Bilder von Abdullah Öcalan zu zeigen, ohne unter das Verbot zu fallen?

13

Sind der Bundesregierung andere deutsche oder internationale Persönlichkeiten bekannt, deren Bildnisse auf Fahnen zu einem „erheblichen Emotionalisierungseffekt“ führen können? Wenn ja, welche, und auf welcher rechtlichen Grundlage sind diese ebenfalls verboten, oder warum sind diese trotz eines vergleichbaren Emotionalisierungseffektes nicht verboten?

13

Inwieweit sieht die Bundesregierung von Bildnissen bzw. Fahnen mit dem Bildnis des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan einen „erheblichen Emotionalisierungseffekt“ ausgehen? Inwieweit hält sie gegebenenfalls ein Verbot von Fahnen mit dem Bildnis Erdoğans für geboten?

14

Hat die Bundesregierung bezüglich des Verbots der Fahnen bzw. Symbole der Partei der Demokratischen Union (PYD) Kontakte zu den PYD-Vorsitzenden Salih Muslim und Asiya Abdullah oder anderen Parteigremien aufgenommen?

14

Wurde die PYD vor dem Verbot ihrer Fahnen von der Bundesregierung konsultiert?

14

Wurde die PYD nach dem Verbot ihrer Fahnen von der Bundesregierung konsultiert?

14

Ist eine Konsultation der PYD durch die Bundesregierung bezüglich des Verbots ihrer Fahne noch geplant?

14

Inwieweit sieht die Bundesregierung durch die Fahne der PYD eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder andere Rechtsgüter ausgehen?

15

Inwieweit sieht die Bundesregierung einen Widerspruch darin, dass sie einerseits die internationale Allianz gegen den Islamischen Staat (IS) unterstützt und andererseits die Fahnen von YPG und YPJ als den nach Ansicht der USA zentralen Verbündeten dieser Allianz auf syrischem Boden nun in Deutschland verbietet (www.bloomberg.com/politics/articles/2017-03-08/ us-russia-counter-erdogan-in-syria-as-fight-scrambles-allies)?

15

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche Aktivitäten von YPG und YPJ oder deren Unterstützerinnen und Unterstützern in der Bundesrepublik Deutschland?

15

Inwieweit sieht die Bundesregierung von YPG und YPJ eine irgendwie geartete Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgehen?

15

Sind der Bundesregierung irgendwelche Drohungen von YPG und YPJ gegenüber der Bundesrepublik Deutschland oder deutschen Interessen bekannt geworden, und wenn ja, welche?

15

Inwieweit hat die Bundesregierung vor dem Verbot von YPG- und YPJ-Fahnen in dieser Angelegenheit Kontakte zu US-Stellen aufgenommen?

15

Inwieweit sieht die Bundesregierung in den Fahnen von YPG und YPJ Ersatzsymbole für verbotene PKK-Fahnen?

15

Wurden YPG- und YPJ-Fahnen und deren Symbole nach Auffassung der Bundesregierung in Deutschland ausschließlich oder überwiegend von Anhängerinnen und Anhängern der verbotenen PKK verwendet? Wenn nein, welche sonstigen nicht unter das Betätigungsverbot der PKK fallenden Gruppierungen oder Personenkreise sind der Bundesregierung bekannt, die diese Symbole und Fahnen verwendet haben?

15

Inwieweit fällt das Logo der Kampagne „Nachtleben für Rojava“ in Bremen (http://rojavahb.blogsport.de/), das die Fahnen von YPG und YPJ enthält, unter das Verbot dieser Symbole?

15

Inwieweit fällt das öffentliche zur Schau Stellen von Fotos von US-Soldaten in Syrien, die Abzeichen von YPG und YPJ an ihrem Kampfanzug tragen, unter das Verbot dieser Symbole (www.businessinsider.de/ ussoldiers-ypg-patches-syria-2016-5?r=US&IR=T)?

15

In welchem Kontext und in welcher Form dürfen die Symbole von YPG und YPJ trotz des Verbots im Rahmen des PKK-Betätigungsverbots weiterhin auf Veranstaltungen, in Publikationen oder im Internet verwendet werden?

15

In welchen Staaten der Erde sind die Fahnen von YPG und YPJ nach Kenntnis der Bundesregierung verboten?

15

Inwieweit ist es der Bundesregierung bewusst, dass insbesondere für Kurdinnen und Kurden sowie Angehörige anderer ethnischer und religiöser Minderheiten die Fahnen von YPG und YPJ Schutz vor dem IS und vielfach sogar die eigene physische Rettung vor den dschihadistischen Terroristen symbolisieren?

16

Inwieweit fällt das Teilen von Beiträgen Dritter, auf denen unter das PKK-Betätigungsverbot fallende Symbole oder Bilder zu sehen sind, in sozialen Netzwerken unter das Betätigungsverbot, und inwieweit gibt es hier nach Kenntnis der Bundesregierung länderspezifische Unterschiede?

17

Wie kommt die Bundesregierung zu ihren im der Abgeordneten Ulla Jelpke vorliegenden Schreiben des Bundesinnenministeriums an die Innenministerien/Senatsverwaltungen für Inneres vom 2. März 2017 getroffenen Einschätzungen, das „Wesen der PKK mit ihren originären Zielen, die sie seit ihrer Gründung vertritt, hat keine grundlegende Veränderung erfahren“ und „ebenso sind die politischen Ziele der PKK gleich geblieben“ (Aktenzeichen ÖS II 2 – 53005/5#1)?

17

Was macht das in dieser Einschätzung genannte „Wesen“ der PKK konkret aus?

17

Welche konkreten „originären Ziele“ vertritt die PKK seit ihrer Gründung?

17

Welche Programme oder Manifeste, die die Ziele der PKK definieren, aus welchen Jahren sind der Bundesregierung bekannt, und inwiefern weichen die darin definierten Ziele und Programmatiken voneinander ab?

18

Inwieweit kann die Bundesregierung einen Unterschied zwischen dem von der PKK bei ihrer Gründung angestrebten Ziel der Bildung eines kurdischen Nationalstaates aus den zu den Staaten Türkei, Iran, Irak und Syrien gehörenden kurdischen Siedlungsgebieten sowie der von ihr laut dem Schreiben des BMI vom 2. März 2017 (Aktenzeichen ÖS II 2 – 53005/5#1) nunmehr angestrebten „kulturellen und politischen Autonomie innerhalb der bestehenden Staatsgrenzen“ erkennen?

18

Welche konkreten Elemente, die nach Auffassung der Bundesregierung einen Staat ausmachen, beschreibt die PKK in den Papieren zum KCK – Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans?

18

Inwieweit ist ein „fehlendes Staatsgebiet“ unter den genannten Elementen nach Ansicht der Bundesregierung ein zu vernachlässigendes Element beim Ziel einer kurdischen Staatsbildung?

18

Sind der Bundesregierung die von Abdullah Öcalan und der PKK heute vertretenen Ziele „demokratischer Konföderalismus“ und „demokratische Autonomie“ Begriffe, und ist der Bundesregierung bekannt, was konkret die PKK unter diesen Begriffen versteht, und inwieweit sieht die Bundesregierung darin einen Unterschied zu früher von der PKK vertretenen politischen Zielen oder Konzepten (www.freeocalan.org/wp-content/ uploads/2012/09/Abdullah-%C3%96calan-Demokratischer-Konf%C3% B6deralismus.pdf; http://demokratischeautonomie.blogsport.eu/)?

Berlin, den 23. März 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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