Vollzug der Anti-Geldwäscheregelungen in Deutschland und Reform des Geldwäschegesetzes
der Abgeordneten Richard Pitterle, Dr. Axel Troost, Klaus Ernst, Susanna Karawanskij, Jutta Krellmann, Thomas Lutze, Thomas Nord, Michael Schlecht und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Ende Februar 2017 hat die Bundesregierung die Neufassung des Geldwäschegesetzes auf den Weg gebracht (Bundestagsdrucksache 18/11555). Mit dem Gesetzentwurf, der gegenwärtig im Deutschen Bundestag beraten wird, setzt sie insbesondere die EU-Vorgaben der Vierten Anti-Geldwäscherichtlinie um. Zudem wird die Zentralstelle für Verdachtsmeldungen (die sog. Finance Intelligence Unit – FIU) innerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) neu organisiert. Mit den neuen Regelungen sieht sich die Bundesregierung im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung „besser aufgestellt“ (BMF, 22. Februar 2017, „Bundesregierung stärkt den Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“). Allerdings wurden Instrumente wie das im Gesetz vorgesehene „Transparenzregister“, das die wahren Eigentümer von Unternehmen offenlegen soll, bereits als „Mogelpackung“ kritisiert. Da die Daten nicht allgemein zugänglich, sondern nur von einem eingeschränkten Personenkreis gegen Gebühr einsehbar sein sollen, verliere es an Wirkung und habe „den Namen Transparenzregister nicht verdient“ (Süddeutsche Zeitung, 20. Februar 2017). Auch weitere im Gesetzentwurf vorgesehene Maßnahmen werfen in Hinsicht der gewünschten Wirkung Fragen auf: Taugen die vorgeschlagenen Maßnahmen, um Geldwäsche in Deutschland wirksam zu bekämpfen und vorzubeugen? Wie funktioniert gegenwärtig die Aufsichts- und Ermittlungspraxis durch die einschlägigen Finanzaufsichts- und Gewerbeaufsichtsbehörden? Werden Maßnahmen gegen Geldwäsche in Deutschland konsequent vollzogen und ihr Vollzug kontrolliert?
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen21
Wie erfolgt bei von der Europäischen Zentralbank (EZB) beaufsichtigten systemrelevanten Banken und Kreditinstituten nach Kenntnis der Bundesregierung die Prüfung der Einhaltung von geldwäscherechtlichen Sorgfalts- und Meldepflichten?
Welche Informationen leiten das bei der EZB angesiedelte Aufsichtsgremium bzw. die von EZB-Personal geführten Aufsichtskollegien an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weiter, damit diese ihrer Aufsichts- und Kontrollfunktion hinsichtlich der Umsetzung und Einhaltung der Geldwäschevorschriften durch die Institute gerecht wird?
Inwieweit sieht die Bundesregierung Schwierigkeiten und eine Diskrepanz bei der ermittlertätigen Verfolgung von internationalen Aktivitäten der Geldwäsche und Steuerhinterziehung, wenn die Aufsicht geteilt ist und die Zuständigkeit für die Kontrolle hinsichtlich Geldwäsche bei der nationalen Aufsicht liegt, und welche Schlussfolgerungen zieht sie angesichts dieser Situation?
Wie ist der aktuelle Stand des behördlichen Ermittlungsverfahrens gegen die in den Panama Papers benannten 14 deutschen Institute und der Aufdeckung möglicher Geldwäsche-Fälle in diesem Zusammenhang (vgl. „Panama-Papers: Steuerfahnder kommen voran“, NDR.de, 3. Januar 2017)?
Ist es zutreffend, dass die deutsche Bankenaufsicht über keinen eigenen Prüfdienst verfügt, der vor Ort die Einhaltung der Geldwäschevorschriften in den Instituten prüft?
Wie viele Anti-Geldwäsche-Sonderprüfungen hat die BaFin in den Jahren 2011 bis 2016 pro Jahr durchgeführt bzw. veranlasst und an externe Wirtschaftsprüfer vergeben (bitte jeweils für die Jahre einzeln angeben)?
An wie vielen dieser Sonderprüfungen waren Wirtschaftsprüfer von BaFin-Mitarbeitern begleitet, und welche Aufgabe kam dabei BaFin-Mitarbeitern zuteil?
Welche Ergebnisse haben die Betriebsprüfungen bei den Geldwäscheprüfungen erbracht?
Wie viele Verstöße gegen geldwäscherechtliche Sorgfalts- und Meldepflichten und Verdachtsmeldungen sind durch Betriebsprüfungen im Finanz- und Nichtfinanzsektor seit 2014 aufgedeckt und ausgelöst worden (bitte jeweils für die Jahre einzeln, nach Finanz- und Nichtfinanzsektor getrennt, angeben)?
Wird bei Betriebsprüfungen im Einzelhandel geprüft, ob zu viel Umsatz verbucht und erklärt wird?
Werden bei Betriebsprüfungen auch der Einkauf der Waren oder Dienstleistungen überprüft?
Welche Schulungen erhalten Betriebsprüfer, um Geldwäsche zu erkennen und aufzudecken?
Wie bewertet die Bundesregierung die mögliche Wirkung von Interessenkonflikten auf die Prüftätigkeit von Wirtschaftsprüfern, die insbesondere vor dem Hintergrund entstehen können, dass sie gleichzeitig von den Kreditinstituten mit der Fertigung von Jahresabschlüssen beauftragt werden?
Wie bewertet die Bundesregierung die von der Wirtschaftsprüferkammer zum Gesetzentwurf vorgebrachten Änderungsvorschläge, insbesondere den Vorschlag, die Wirtschaftsprüfer angesichts entgegenstehender gesetzlicher Schweigepflicht von der Auskunftspflicht gemäß § 6 Absatz 6 Satz 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen – GwG-E (Anfragen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder anderer zuständiger Behörden zu Geschäftsbeziehungen des Verpflichteten) auszunehmen?
Wie viele Verfahren hat die BaFin in den Jahren 2011 bis 2016 wegen Verstößen von Kreditinstitutionen gegen geldwäscherechtliche Sorgfalts- und Meldepflichten eingeleitet, und um welche Verstöße handelte es sich dabei?
Sind Berichte der „BILD“-Zeitung vom 5. April 2017 zutreffend, wonach die Bundesregierung plant, die neu beim Zollkriminalamt integrierte „Financial Intelligence Unit“ (FIU) von 25 auf 165 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufzustocken, und auf welcher Grundlage und aus welchen Erwägungen heraus geschieht dies?
Woher werden die neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FIU rekrutiert, und welche Qualifikation bringen sie mit?
Inwieweit erwägt die Bundesregierung neben der Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes, wie in Artikel 12 des Gesetzentwurfs vorgeschlagen, Schritte einzuleiten, um die neuen Jobs in der FIU für Finanzanalystinnen und Finanzanalysten am Markt attraktiv zu machen, und welche Überlegungen und Maßnahmen sind dahingehend getroffen worden?
Wie erklärt die Bundesregierung die Veränderungen im Text des als Bundestagsdrucksache vorliegenden Gesetzentwurfs hinsichtlich der Änderungsvorschläge bei bußgeldbewehrten Verstößen gegen das Geldwäschegesetz (GwG) zur ursprünglichen Textfassung des Referentenentwurfs (wodurch Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen das GwG nunmehr nur dann bußgeldbewehrt sein sollen, wenn sie entweder vorsätzlich oder leichtfertig – d. h. grob fahrlässig begangen werden und wofür im Einzelfall der Nachweis für die Aufsichtsbehörde schwieriger zu erbringen sein wird als bei der einfachen Fahrlässigkeit)?
Wie sind die Nutzung und der Handel mit Bitcoin und anderen sog. Kryptowährungen in Deutschland gegenwärtig reguliert, und welche Neuerungen bringt der Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 18/11555)?
Wer kontrolliert die Umsetzung und Einhaltung von Sorgfaltspflichten bei Kryptowährungen?