Deutsche Beteiligung an der Proliferationssicherheitsinitiative Proliferation Security Initiative
der Abgeordneten Dr. Werner Hoyer, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer Funke, Hans-Michael Goldmann, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Markus Löning, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Eberhard Otto (Godern), Gisela Piltz, Marita Sehn, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Während seiner Polen-Reise im Mai 2003 kündigte US-Präsident George W. Bush in Krakau die Errichtung einer Proliferation Security Initiative (PSI) an. Im Rahmen dieser Initiative sollen zukünftig Staaten auf internationaler Ebene zusammenarbeiten, um den Handel mit chemischen, biologischen oder nuklearen Waffen, Waffenteilen und ihren Herstellungsmaterialien zu unterbinden und damit die globale Verbreitung von Massenvernichtungswaffen effektiv einzudämmen.
Der Initiative haben sich inzwischen elf Staaten angeschlossen: neben den USA auch Großbritannien, Frankreich, Deutschland, Italien, Australien, Japan, die Niederlande, Polen, Portugal und Spanien. In mehreren PSI-Treffen in diesem Jahr verständigten sich die beteiligten Staaten auf eine enge Zusammenarbeit. Sie beschlossen in Paris ein „Statement of Interdiction Principles“, in dem sie sich darauf einigten, „effektive Maßnahmen“ zu unternehmen, „um den Transfer oder den Transport“ von Massenvernichtungswaffen, Raketen und ihren Komponenten zu „unterbinden“, wenn das Ziel oder die Herkunft der Lieferung ein Staat ist, bei dem es Grund zur „Proliferationssorge“ gibt. Nach dem Pariser Papier sollen die beteiligten Staaten hierzu verdächtige Schiffe in ihren territorialen Gewässern oder unter ihrer eigenen nationalen Flagge und Flugzeuge in ihrem nationalen Luftraum verfolgen und durchsuchen sowie gegebenenfalls gefundene Ladungen beschlagnahmen. Diese zunächst auf den jeweils eigenen nationalen Rahmen beschränkten Handlungsgrundsätze wollen die beteiligten Staaten in naher Zukunft auch mit einer „allgemeinen Kontrollvollmacht“ auf alle PSI-Staaten ausdehnen. Langfristiges Ziel ist jedoch, eine globale Anwendung der PSI-Grundsätze und damit eine effektive weltweite Kontrolle der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zu erreichen.
Die weltweite Verbreitung von Massenvernichtungswaffen stellt ein schwerwiegendes Sicherheitsrisiko dar. Die bisher geschaffenen Völkerrechtsinstrumente bieten keine ausreichende Grundlage, um den Handel mit Massenvernichtungswaffen effektiv und flächendeckend bekämpfen zu können. Dies liegt einerseits an der noch unzureichenden Verbreitung der in diesem Bereich bestehenden völkerrechtlichen Verträge und andererseits an dem damit einhergehenden Mangel an konkreten Handlungs- und Eingriffsmöglichkeiten in der Praxis.
Die Herstellung einer internationalen Zusammenarbeit zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von Massenvernichtungswaffen ist daher grundsätzlich zu begrüßen. Die Bemühungen, die Bekämpfung der Proliferation auf multilateraler Ebene weiter voranzubringen, weisen in die richtige Richtung.
In der derzeit vorgesehenen Form bringt die PSI allerdings schwerwiegende Probleme mit sich. Zum einen besteht der Eindruck, die Bemühungen im Rahmen der PSI würden sich vorrangig gegen Nordkorea und dessen Atomprogramm richten. In der aktuellen Situation birgt die PSI somit ein ernst zu nehmendes Eskalationsrisiko, das die laufenden Verhandlungen mit Nordkorea gefährden könnte. Darüber hinaus gibt es aber auch generelle Bedenken. Zunächst stellt sich die PSI als ein praxisorientiertes Handlungsmittel außerhalb der formalen Strukturen des Völkerrechts dar. Daraus ergibt sich die Befürchtung, dass die PSI keine Ergänzung zum geltenden Völkerrecht, sondern einen Ersatz für völkerrechtliche Verträge begründen könnte, was dem eigentlichen Ziel, nämlich der Stärkung des Völkerrechts, zuwiderlaufen würde. Eine Anwendung der PSI-Grundsätze außerhalb der bestehenden völkerrechtlichen Verträge ist aber insbesondere auch deshalb sehr problematisch, weil bereits die in den Pariser „Interdiction Principles“ vorgesehenen Maßnahmen schwerwiegende Konflikte mit bestehendem Völkerrecht, insbesondere mit dem See- und Luftrecht, hervorrufen könnten. Noch weitaus gravierendere Probleme ergeben sich bei der Suche nach einer rechtlichen Grundlage für die geplante weltweite Ausdehnung der PSI-Grundsätze. Die bisher vorgebrachten Rechtfertigungsansätze, wie beispielsweise das Selbstverteidigungsrecht der Staaten, sind ungeeignet, eine solche Rechtsgrundlage zu begründen. Eine Befassung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (VN) mit diesem Thema wurde bislang zurückgestellt. Ungeachtet der rechtlichen Schwierigkeiten werden jedoch von den beteiligten Staaten die Verhandlungen und gemeinsamen Aktionen im Rahmen der PSI unvermindert vorangetrieben. Mehrere gemeinsame Übungsmanöver haben bereits stattgefunden, und weitere sind in der Planungs- und Vorbereitungsphase. Speziell für Deutschland ergibt sich schon daraus die Frage nicht nur nach der völkerrechtlichen, sondern auch nach der innerstaatlichen, dort vor allem nach der verfassungsrechtlichen Absicherung einer Beteiligung an der PSI.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen22
Wie ordnet die Bundesregierung die PSI unter dem Völkerrecht ein – als Vertrag, Absichtserklärung oder Sonstiges?
Mit welcher Maßgabe beteiligt sich die Bundesregierung an der PSI?
Welches sind nach der Auffassung der Bundesregierung die wichtigsten Handlungsmöglichkeiten, die von der PSI in Zukunft bereitgestellt werden?
Auf welcher Rechtsgrundlage beruht nach Ansicht der Bundesregierung die Errichtung der PSI?
Welche neuen oder anderen Handlungsmittel stehen der Bundesregierung im Rahmen der PSI zur Verfügung, um Lieferungen von Massenvernichtungswaffen oder Waffenteilen zu unterbinden?
Wie sind nach der Auffassung der Bundesregierung die Zuständigkeiten für die Ausführung der in den Pariser „Interdiction Principles“ vorgesehenen Maßnahmen in Deutschland verteilt?
Auf welcher Rechtsgrundlage werden nach Auffassung der Bundesregierung die in den Pariser „Interdiction Principles“ vorgesehenen Maßnahmen von deutschen Behörden ausgeführt?
Welche Befugnisse sollte nach Ansicht der Bundesregierung die deutsche Bundeswehr durch die nun etablierte PSI erhalten? Welche Befugnisse hat sie tatsächlich erhalten?
Welche anderen Eingriffsmöglichkeiten würden jetzt nach Errichtung der PSI für deutsche Behörden zur Verfügung stehen, wenn beispielsweise der französische Frachter „Ville de Virgo“ statt im April erst heute aus Hamburg auslaufen würde?
Wie könnte bzw. müsste die Bundesregierung handeln, wenn statt der „Ville de Virgo“ ein Frachter unter nordkoreanischer Flagge mit derselben Fracht aus Hamburg auslaufen würde?
Wie könnte bzw. müsste die Bundesregierung handeln, wenn ein Frachter mit Massenvernichtungswaffen an Bord unter der Flagge eines nicht an der PSI beteiligten Staates durch deutsche Gewässer fährt, ohne einen deutschen Hafen anzulaufen?
Wie könnte bzw. müsste die Bundesregierung handeln, wenn ein in einem nicht an der PSI beteiligten Staat eingetragenes Flugzeug mit Massenvernichtungswaffen an Bord deutsches Territorium überfliegt, ohne zu landen? Wie muss diese Situation beurteilt werden, wenn es einen deutschen Flughafen anfliegt?
In welchem Ausmaß und auf welcher Grundlage hat sich die Bundesregierung an den bereits durchgeführten Übungsmanövern im Rahmen der PSI beteiligt?
In welchem Ausmaß und auf welcher Grundlage wird sich die Bundesregierung an den geplanten Übungen der PSI-Staaten beteiligen?
Welche Befugnisse hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundeswehr bereits ohne die PSI, Schiffe unter fremder Flagge in internationalen Gewässern zu kontrollieren?
Wie hätte die Bundesregierung als PSI-Staat reagieren müssen, wenn der Auftrag, den Frachter „So San“ zu stoppen, statt an die spanische Marine an ein deutsches Kriegsschiff gegangen wäre?
Welche Rechtsgrundlage sieht die Bundesregierung für die von den beteiligten Staaten angestrebte weltweite Anwendung der PSI-Grundsätze und -Maßnahmen? Wie beurteilt die Bundesregierung dabei insbesondere die Ausführung von PSI-Maßnahmen in internationalen Gewässern?
Welche deutschen Behörden würden nach Ansicht der Bundesregierung solche Aufgaben weltweit wahrnehmen können?
Welche neuen Befugnisse würde nach Auffassung der Bundesregierung die Bundeswehr durch die PSI in internationalen Gewässern erhalten?
Wie könnte bzw. müsste nach Auffassung der Bundesregierung in Zukunft nach den PSI-Grundsätzen ein Schiff unter fremder Flagge in internationalen Gewässern behandelt werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es Massenvernichtungswaffen transportiert?
Unter welchen Umständen könnten sich in Zukunft auch deutsche Kriegsschiffe an der Kontrolle von Schiffen in internationalen Gewässern beteiligen?
Aus welchen Gründen hat es die Bundesregierung bisher unterlassen, in dieser Sache nachdrücklich auf eine Sicherheitsratsresolution hinzuwirken?