Entwicklung der Bargeldkontrollen
der Abgeordneten Rainer Funke, Ernst Burgbacher, Sibylle Laurischk, Rainer Brüderle, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Hans-Michael Goldmann, Christoph Hartmann (Homburg), Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Jürgen Koppelin, Ina Lenke, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Eberhard Otto (Godern), Detlef Parr, Gisela Piltz, Dr. Andreas Pinkwart, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Seit 1998 führen Zoll und Bundesgrenzschutz (BGS) gezielte Kontrollen des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs durch. Auf Verlangen der Kontrollbeamten müssen Reisende mitgeführte Zahlungsmittel im Wert ab 15 000 Euro anzeigen sowie Auskunft über deren Herkunft, Verwendungszweck und die Person des wirtschaftlich Berechtigten erteilen. Bei wahrheitswidrigen Angaben kann ein Bußgeld verhängt werden.
Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Finanzbehörden war bis zum 31. Dezember 1999 vom Vorliegen von Anhaltspunkten für Geldwäsche abhängig. Darüber hinaus musste die Übermittlung für steuerliche Zwecke „erforderlich“ sein. Seit In-Kraft-Treten des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 am 1. Januar 2000 ist die Übermittlung solcher Daten nicht mehr abhängig vom Verdacht der Geldwäsche. Auch ist nicht mehr Voraussetzung, dass die Übermittlung für steuerliche Zwecke „erforderlich“ ist. Vielmehr genügt es, wenn bei dem Empfänger die Kenntnis der Daten für ein Besteuerungs-, Steuerstrafoder Steuerordnungswidrigkeitenverfahren „von Bedeutung sein kann“.
Bei Reisenden ist hierdurch vielfach der Eindruck entstanden, Ziel der Kontrollen sei in Wahrheit nicht die Bekämpfung von Geldwäsche als Erscheinungsform organisierter Kriminalität, sondern die Aufdeckung von Steuerhinterziehung. Viele Reisende fühlen sich unter eine Art Generalverdacht gestellt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Wie viele Bargeldkontrollen wurden – aufgegliedert nach Monaten, Jahren und Kontrollorten – seit 1998 durchgeführt, und wie viel Personal wurde hierzu jeweils eingesetzt?
In wie vielen Fällen – aufgegliedert wie oben – wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Geldwäsche eingeleitet, und wie endeten diese Verfahren?
In wie vielen Fällen kam es zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Geldwäsche?
In wie vielen Fällen – aufgegliedert wie oben – wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts anderer Straftaten eingeleitet, um welche Straftaten handelte es sich, und wie endeten diese Verfahren?
Wie hat sich – aufgegliedert wie oben – der Wert der aufgefundenen Zahlungsmittel entwickelt, wie der Wert der hiervon wegen Verdachts der Geldwäsche sichergestellten Zahlungsmittel?
In wie vielen Fällen – aufgegliedert wie oben – kam es wegen Verstoßes gegen die Anmeldepflicht zu einem Bußgeldverfahren, wie waren die verhängten Bußgelder (in vom Hundert des mitgeführten Geldes) bemessen, und wie endeten die Verfahren?
In wie vielen Fällen – aufgegliedert wie oben – kam es zu Kontrollmitteilungen an andere Finanzbehörden, und wie viele Fälle entfallen auf Sachverhalte, in denen ein Verdacht auf Geldwäsche nicht gegeben war?
In wie vielen Fällen – aufgegliedert wie oben – kam es auf Grund von Kontrollmitteilungen zur Nacherhebung von Steuern, und in welcher Höhe?
Wie beurteilt die Bundesregierung in Anbetracht der sich aus der Beantwortung der Fragen 1 bis 8 ergebenden Tatsachen die Geeignetheit von Bargeldkontrollen als Mittel zur Bekämpfung organisierter Kriminalität?
Wie interpretiert die Bundesregierung die Tatsachen im Hinblick auf den Vorwurf, Bargeldkontrollen hätten sich zu einem Instrument mobiler Steuerfahndung entwickelt und von ihrem ursprünglichen Ziel, organisierte Kriminalität zu bekämpfen, entfernt?
Ist die Durchführung von Bargeldkontrollen zum Zweck der Aufdeckung von Steuerhinterziehung nach Ansicht der Bundesregierung verhältnismäßig?
Sieht die Bundesregierung in Anbetracht der Tatsachen eine Notwendigkeit, zur alten Rechtslage zurückzukehren, wonach die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Finanzbehörden vom Vorliegen von Anhaltspunkten für Geldwäsche abhängig war und die Übermittlung darüber hinaus für steuerliche Zwecke „erforderlich“ sein musste?
Was ist Inhalt der Kontrollmitteilungen, wer ist Adressat der Kontrollmitteilungen, und welche Daten werden übermittelt?
Werden die im Zusammenhang mit der Durchführung von Bargeldkontrollen gewonnenen Daten gespeichert?
Wenn ja, wie lange?
Wenn ja, werden diese Daten gezielt zur Durchführung erneuter Bargeldkontrollen eingesetzt, und erfolgt bei späteren Bargeldkontrollen ein Abgleich mit diesen Daten?
Haben die Kontrollbeamten die Befugnis, Personen am Körper zu durchsuchen?
Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen und auf welcher Rechtsgrundlage?
Haben die Kontrollbeamten die Befugnis, Untersuchungen auf mitgeführte Unterlagen, z. B. Kontoauszüge oder Korrespondenz, auszudehnen?
Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen und auf welcher Rechtsgrundlage?
Wie wirken sich die Bargeldkontrollen auf die Wartezeiten an den Grenzen aus, und sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen es infolge von Bargeldkontrollen zu Behinderungen im Grenzverkehr gekommen ist?
Was sind die Gründe für die verschärften Kontrollen an der Schweizer Grenze, die den Schweizer Bundespräsidenten Joseph Deiss laut einem Bericht der „Berliner Zeitung“ vom 12. März 2004 zu der Bemerkung veranlasst haben sollen, das Vorgehen entspreche nicht der freundschaftlichen Art?