Offenlegungspflicht der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Kreditvergaben im Mittelstand
der Abgeordneten Rainer Brüderle, Hans-Michael Goldmann, Dr. Hermann Otto Solms, Ernst Burgbacher, Dirk Niebel, Dr. Christel Happach-Kasan, Gudrun Kopp, Birgit Homburger, Daniel Bahr (Münster), Angelika Brunkhorst, Helga Daub, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Joachim Günther (Plauen), Christoph Hartmann (Homburg), Ulrich Heinrich, Dr. Heinrich L. Kolb, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Eberhard Otto (Godern), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Dr. Andreas Pinkwart, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Im klassischen Kreditgeschäft der Banken und Sparkassen für gewerbliche Kunden ist derzeit viel Sand im Getriebe. Dabei spielen konjunkturelle Risiken sowohl auf der Nachfrage- als auch auf der Angebotsseite ebenso eine Rolle wie geschäftspolitische Entscheidungen der Großbanken oder strukturelle Branchenkrisen, wie im Baugewerbe. Hinzu treten aber auch stärker controllingorientierte Kreditvergabeentscheidungen, die vor allem bei gewerblichen Kleinkunden persönliche Kriterien vermehrt durch standardisierte Rating-Kriterien ersetzen. Das ist gesetzgeberisch gewollt und unter anderem im § 18 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) mit der Verpflichtung zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse niedergelegt. Ein gewerblicher Kreditnehmer, der mehr als 250 000 Euro Kredit aufnimmt, muss seine wirtschaftlichen Verhältnisse unter anderem durch Vorlage des Jahresabschlusses offen legen. Diese gesetzliche Verpflichtung wird durch die Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ausgefüllt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Wie genau sieht die Verwaltungspraxis der BaFin zur Ausführung des § 18 Abs. 1 KWG aus?
Wie viele Anträge und Formulare muss der Kreditnehmer in der Regel aufgrund der entwickelten Verwaltungspraxis dem Kreditinstitut vorlegen?
Welche konkreten Unterlagen hält die Bundesregierung für „unverzichtbare Informationen für die bei Kreditvergabeentscheidungen notwendige Risikoeinschätzung“ (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP „Bürokratie im Kreditgewerbe“ Bundestagsdrucksache 15/1864)?
Wie viel Arbeitszeit verbringt nach Schätzung der Bundesregierung ein Kreditsachbearbeiter mit dem Ausfüllen und Bearbeiten von Formularen und Anträgen im Zusammenhang mit dem § 18 KWG und der Verwaltungspraxis der BaFin?
Sieht die Bundesregierung bei § 18 KWG einen Reformbedarf?
Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund von Basel II, nach dem Kredite an kleine und mittlere Unternehmen bis zu 1 Mio. Euro wie Privatkundenkredite behandelt werden können, einen Änderungsbedarf bei der Offenlegungsgrenze des § 18 KWG?
Wenn nein, warum nicht?
Kann die Bundesregierung eine Inkonsistenz zwischen Basel II und § 18 KWG ausschließen?
Ist nach Auffassung der Bundesregierung der § 18 KWG spätestens nach Umsetzung von Basel II in eine Europäische Richtlinie entbehrlich?
Plant die Bundesregierung eine Reform oder eine Streichung des § 18 KWG spätestens nach Umsetzung von Basel II in eine Europäische Richtlinie?