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Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Nichtanwendungserlasse im Steuerrecht (G-SIG: 15011377)

Bindung der Finanzverwaltung an Urteile des Bundesfinanzhofs, Interpretation von § 115 Finanzgerichtsordnung, fiskalischer Hintergrund von Nichtanwendungserlassen, Beteiligung des BMF im Sinne der FGO

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

03.01.2005

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/454915. 12. 2004

Nichtanwendungserlasse im Steuerrecht

der Abgeordneten Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Volker Wissing, Dr. Karl Addicks, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Helga Daub, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer Funke, Hans-Michael Goldmann, Dr. Christel Happach-Kasan, Klaus Haupt, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Gisela Piltz, Dr. Andreas Pinkwart, Dr. Rainer Stinner, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Mit einem Nichtanwendungserlass wird die Finanzverwaltung angewiesen, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Fall hinaus nicht anzuwenden. Die Zulässigkeit solcher Nichtanwendungserlasse ist umstritten. Sie werden teils für völlig unbedenklich gehalten. Es gibt aber auch die Auffassung, dass die Finanzverwaltung an höchstrichterliche Urteile gebunden ist und dass Nichtanwendungserlasse daher rechtswidrig sind.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen19

1

Wie viele Nichtanwendungserlasse wurden seit dem Jahr 2000 herausgegeben?

2

Wie viele davon wurden aus rein fiskalischen Gründen herausgegeben?

3

Wie beurteilt die Bundesregierung den Nichtanwendungserlass unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung?

4

Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Aufgabe des Bundesfinanzhofs, als oberster Gerichtshof des Bundes die Steuergesetze für die Praxis verbindlich auszulegen, die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung zu gewährleisten sowie das maßgebliche Recht auszulegen und über den entschiedenen Streitfall hinaus fortzubilden?

5

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass vor dem Hintergrund von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung Entscheidungen des Bundesfinanzhofs nicht nur den Einzelfall betreffen, sondern darüber hinaus Bedeutung für die Rechtsordnung haben können?

6

Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang den Nichtanwendungserlass?

7

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es in diesem Zusammenhang Aufgabe der Finanzverwaltung ist, im Rahmen des Vollzugs der Steuergesetze diese zu interpretieren und in Verwaltungsvorschriften Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung festzuhalten?

8

Wie beurteilt die Bundesregierung Forderungen, in einem ablehnenden Steuerbescheid auf eine für den Steuerpflichtigen günstige Entscheidung des Bundesfinanzhofs hinzuweisen, die von der Finanzverwaltung durch einen Nichtanwendungserlass für nicht anwendbar erklärt wurde?

9

Lässt sich nach Auffassung der Bundesregierung eine Verpflichtung der Finanzbehörde auf einen solchen Hinweis aus dem Recht des Steuerbürgers auf rechtliches Gehör herleiten?

10

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Nichtanwendungserlasse Rechtsunsicherheit schaffen?

11

Warum enthalten Nichtanwendungserlasse häufig keine Begründung?

12

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das aus Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes abgeleitete Willkürverbot auch für die Praxis der Nichtanwendungserlasse gilt?

13

Falls ja, teilt die Bundesregierung dann die Auffassung, dass das Willkürverbot es gebietet, Nichtanwendungserlasse zu begründen?

14

Wie ist aus Sicht der Bundesregierung ein Nichtanwendungserlass sachlich zu rechtfertigen?

15

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass ein Nichtanwendungserlass nur dann gerechtfertigt ist, wenn er aus Sicht der Finanzverwaltung mit Recht und Gesetz im Sinne von Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes vereinbar ist?

16

Falls ja, welche rechtliche Grundlage hat aus Sicht der Bundesregierung die Herausgabe von Nichtanwendungserlassen aus fiskalischen Gründen?

17

Wie beurteilt die Bundesregierung die Überlegung, bei Sachverhalten, die von Nichtanwendungserlassen betroffen sind, nur vorläufig im Sinne von § 165 der Abgabenordnung zu veranlagen?

18

In wie vielen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof seit dem Jahr 2000, zu deren Entscheidung ein Nichtanwendungserlass herausgegeben wurde, war das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Beteiligter im Sinne der Finanzgerichtsordnung?

19

In wie vielen dieser Verfahren hat das BMF keine Stellungnahme abgegeben?

Berlin, den 15. Dezember 2004

Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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