Konsequenzen aus der Unterzeichnung der Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten) für das bundesdeutsche Recht
der Abgeordneten Eva-Maria Bulling-Schröter, Dr. Evelyn Kenzler und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Mit der Unterzeichnung der Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten) durch die Bundesrepublik Deutschland im Dezember 1998 hat sich die Bundesrepublik Deutschland zu weitreichenden Partizipationsrechten im Umweltschutz verpflichtet. Da eine ganze Reihe von Gesetzen seit 1990 Beteiligungsrechte abgebaut haben, fragen wir die Bundesregierung:
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Welche zeitlichen Vorstellungen hat die Bundesregierung, die Aarhus-Konvention zu ratifizieren, und welche Schritte unternimmt sie zur Umsetzung der Verpflichtungen aus der Konvention in innerstaatliches Recht?
Beabsichtigt die Bundesregierung, die Umsetzung der Aarhus-Konvention mit dem Reformvorhaben der Schaffung eines einheitlichen Umweltgesetzbuches zu koppeln?
Ist die Bundesregierung der Meinung, daß die Verbandsklage im Naturschutzrecht auf Bundesebene eingeführt werden muß?
Wenn ja, welche Auffassung besteht seitens der Bundesregierung hinsichtlich des Regelungsumfangs und der Regelungstiefe von Verbandsklagerechten?
Sieht die Bundesregierung im Zuge der Umsetzung der Aarhus-Konvention auch einen Bedarf, die im Zuge der „Beschleunigungsgesetze“ (Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz, Planungsvereinfachungsgesetz, 6. Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung) verkürzten Beteiligungs- und Klagerechte der Öffentlichkeit zurückzunehmen?
Was will die Bundesregierung unternehmen, um für eine angemessene Verbreitung der Ergebnisse der Aarhus-Konvention zu sorgen?