Vorbemerkung
Anläßlich des Besuches des Präsidenten der Russischen Föderation, Boris Jelzin, in der Bundesrepublik Deutschland im Juni 1998 unterzeichneten die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation ein „Abkommen über nukleare Haftung im Zusammenhang mit Lieferungen aus der Bundesrepublik Deutschland für Kernanlagen in der Russischen Föderation“.
In diesem Zusammenhang fragen wir die Bundesregierung:
Fragen8
Welche bundesdeutschen Firmen, Unternehmen und Firmengruppen liefern z. Z. – Kerntechnische Anlagen und Beförderungsmittel einschließlich Behälter zur Beförderung radioaktiver Stoffe, – dazugehörige Teile, Ersatzteile und sonstige in der Kerntechnik verwandte Anlagen und Beförderungsmittel, – kerntechnisches „Know-how“, – Dienstleistungen für die Errichtung, den Betrieb, die Nachrüstung und die Stillegung von Kerntechnischen Anlagen in die Russische Föderation bzw. haben Lieferverträge mit Empfängern in der Russischen Föderation abgeschlossen?
Welche ausländischen natürlichen oder juristischen Personen sind von der nachfolgenden Regelung des Vertrages konkret umfaßt: „Jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz, Sitz oder ständigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich ihrer in- und ausländischen Niederlassungen, Beteiligungen und verbundenen Unternehmen (Tochterunternehmen, ‚Joint-ventures‘) sowie ihrer Zulieferer einschließlich deren Personal“?
Welche russischen Staatsbürger oder russische juristische Personen sind z. Z. oder in Zukunft aufgrund geschlossener Verträge Empfänger von unter Punkt 1 genannten Leistungen?
Welche z. Z. existierenden bzw. geplanten russischen Kernanlagen sind nach Kenntnis der Bundesregierung von dem im Juni 1998 geschlossenen Abkommen umfaßt?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das wirtschaftliche Volumen der von dem Abkommen umfaßten Nuklearverträge?
Trifft die Interpretation zu, daß aufgrund Artikel 3 des o. a. Abkommens grundsätzlich nicht nur alle bundesrepublikanischen Firmen, Unternehmen und Firmengruppen, sondern im Prinzip alle Firmen aus der ganzen Welt, die durch Wirtschaftsverträge oder Firmenverflechtungen mit bundesdeutschen Unternehmen und Firmengruppen verbunden sind, bei jedweder Lieferung von Nukleartechnologie bzw. „Know-how“ von der russischen Regierung aus jedweder verschuldensunabhängigen oder fahrlässig verursachten Produkthaftung freigestellt sind?
Schließt sich die Bundesregierung der Interpretation an, daß aufgrund des o. a. Abkommens bundesdeutsche und/oder internationale Firmen und Unternehmen Empfängern in der Russischen Föderation unbedenklich auch technisch unausgereifte bzw. nach sachverständiger Meinung „unsichere“ Nuklearprodukte verkaufen/liefern können, ohne Sanktionen in Form eines Haftungsrisikos fürchten zu müssen?
Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um zu verhindern, daß die Russische Föderation und weitere osteuropäische Länder zum Experimentierfeld für atomtechnisch ausgerichtete Firmen und Unternehmen werden?