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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Wanderarbeiter in der Bundesrepublik Deutschland (G-SIG: 14010343)

Abkommen über Vertragsarbeitnehmer mit Osteuropa, Beschäftigungszahlen und Löhne, volkswirtschaftlicher Schaden durch Werkvertragsabkommen, Unterzeichnung der VN-Konvention über den Schutz von Arbeitsmigranten

Fraktion

PDS

Datum

17.06.1999

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/111002. 06. 99

Wanderarbeiter in der Bundesrepublik Deutschland

der Abgeordneten Petra Pau und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Die Bundesrepublik Deutschland hat seit 1991 mit der Republik Polen ein Abkommen über die Beschäftigung von Vertragsarbeitnehmern. Danach kann ein festgelegtes Kontingent von Arbeitnehmern aus Polen als sog. Werkvertragsarbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland arbeiten. In den folgenden Jahren wurden ähnliche Abkommen mit Ungarn, Tschechien, der Slowakei, Rumänien, Bulgarien, Kroatien, Slowenien, Estland, Litauen, Albanien und auch der Türkei abgeschlossen („Vorwärts und nicht vergessen . . . Zur Situation der neuen WanderarbeiterInnen“, in: analyse & kritik Nr. 413 vom 9. April 1998, S. 6 f.).

Werkvertragsarbeitnehmer dürfen nicht direkt von einem deutschen Arbeitgeber angestellt werden, sondern werden als Beschäftigte einer ausländischen Firma für höchstens zwei bis drei Jahre nach Deutschland entsandt. Das heißt, für diese Arbeitnehmer gilt das Arbeits- und Tarifrecht des Heimatlandes. Hier soll die ausländische Firma als Subunternehmer eines hiesigen Auftraggebers mit den Werkvertragsarbeitnehmern einen festumrissenen Auftrag – ein sog. Werk – ausführen.

In der ZDF-Sendung „Länderspiegel“ vom 15. Mai 1999 wurde am Beispiel des Neubaus der ICE-Verbindung Köln–Rhein–Main berichtet, daß auf ICE-Baustellen Rumänen oft für nur 3 DM die Stunde arbeiten. „Die Arbeiter würden um über 100 Mio. DM geprellt. Etwa die gleiche Summe entginge den deutschen Sozialsystemen und Finanzämtern.“

1991 führte das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) für den Abschluß der Abkommen folgende Gründe an:

  • die Möglichkeit, kurzfristig den Bedarf deutscher Firmen nach ausländischen Arbeitskräften decken zu können und gleichzeitig deren dauerhafte Zuwanderung umgehen zu können,
  • die Erwartung, durch die Schaffung einer begrenzten Zahl von legalen Arbeitsmöglichkeiten für Angehörige aus den mittelosteuropäischen (MOE) Staaten den Wanderungsdruck aus diesen Ländern zu verringern.

Mittlerweile werden vom BMA folgende Gründe genannt:

  • Heranführung der MOE-Staaten an Westeuropa – Solidarität mit den MOE-Staaten,
  • Hilfe zur Selbsthilfe: Vermittlung von Know-how für Unternehmen und Arbeitnehmer zum Aufbau des eigenen Landes,
  • Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen („Vorwärts und nicht vergessen . . . Zur Situation der neuen WanderarbeiterInnen“, in: analyse & kritik Nr. 413 vom 9. April 1998, S. 6 f.).

Im Gegensatz zu früheren Arbeitsmigranten haben die Werkvertragsarbeiter keine vergleichbaren sozialen Rechte, wie z. B. Familienzusammenführung. Im Falle einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung – so sind Fälle bekannt, wo die Arbeitgeber keinen Lohn zahlen wollten –, liegt aufgrund der vertraglichen Bedingungen der Gerichtsstand im Herkunftsland der betroffenen Werkvertragsarbeitnehmer.

Bereits 1990 verabschiedete die VN eine „Konvention zum Schutz aller Wanderarbeiter und ihrer Familienangehörigen“. Damit wurde ein umfassender Rechtsschutz für Wanderarbeiterinnen und Wanderarbeiter – auch solcher ohne Papiere – beschlossen. Die Konvention verdient vor allem deshalb Beachtung, weil alle Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die über Werkverträge, sei es als Selbständige, Werkvertragsarbeitnehmer oder Grenzgänger, in die Bundesrepublik Deutschland kommen, als Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitnehmer betrachtet werden.

In dieser VN-Konvention ist u. a. vorgesehen, daß Wanderarbeiter hinsichtlich

  • Arbeitsentgelt und anderen Arbeitsbedingungen, z. B. Überstunden, wöchentliche Ruhezeiten und Arbeitsschutz (§ 25),
  • sozialer Sicherheit (§ 27),
  • gesundheitlicher Versorgung (§ 28)

„die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Staates“ erhalten. Auch wird Kindern von Wanderarbeitern das „grundlegende Recht auf Zugang zur Bildung“ (§ 30) zugestanden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Wann wurden die Abkommen über die Beschäftigung von Vertragsarbeitnehmern mit den Ländern Polen, Ungarn, Tschechien, der Slowakei, Rumänien, Bulgarien, Kroatien, Slowenien, Estland, Litauen, Albanien und der Türkei abgeschlossen?

2

Wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Polen, Ungarn, Tschechien, der Slowakei, Rumänien, Bulgarien, Kroatien, Slowenien, Estland, Litauen, Albanien und der Türkei sind als Werkvertragsarbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Land, Geschlecht und Anzahl auflisten)?

3

Wie viele Werkvertragsarbeitnehmerinnen und Werkvertragsarbeitnehmer aus Polen, Ungarn, Tschechien, der Slowakei, Rumänien, Bulgarien, Kroatien, Slowenien, Estland, Litauen, Albanien und der Türkei waren in den Jahren seit 1991 in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt (bitte nach Anzahl, Geschlecht und Jahren auflisten)?

4

In welchen wirtschaftlichen Sektoren waren Werkvertragsarbeitnehmerinnen und Werkvertragsarbeitnehmer beschäftigt (bitte nach Sektor und Anzahl auflisten)?

5

Wie hoch sind die Löhne der Werkvertragsarbeitnehmerinnen und Werkvertragsarbeitnehmer im Vergleich zu den Tariflöhnen der jeweiligen Branche (bitte nach Branche und Durchschnittslöhnen auflisten)?

6

Welcher volkswirtschaftlicher Schaden entsteht durch die Werkvertragsabkommen hinsichtlich

Verminderung der Steuereinnahmen,

Verminderung der Einnahmen der sozialen Systeme?

7

Trifft es zu, daß die Bundesregierung oder Teile von ihr für die Einführung einer Übergangsregelung hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus den mitteleuropäischen Beitrittskandidaten der EU Polen, Tschechien und Ungarn eintreten?

8

Welche Schritte will die Bundesregierung unternehmen, um die rechtliche und soziale Situation von Werkvertragsarbeitnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anderen Arbeitnehmern ausländischer Herkunft gleichzustellen?

9

Welche Gründe kann die Bundesregierung anführen, die der Unterzeichnung der VN-Konvention über den Schutz der Rechte aller Arbeitsmigranten und ihrer Familienangehörigen (International convention on the protection of the rights of all migrant workers and members of their families, A/RES/45/158) von 1990 entgegenstehen?

10

Beabsichtigt die Bundesregierung Gründe, die der Ratifizierung der Konvention im Wege stehen, zu beseitigen und die Konvention in absehbarer Zeit zu ratifizieren?

Wenn ja, wann?

11

Welche europäischen Staaten haben wann die o.g. Konvention ratifiziert?

Bonn, den 27. Mai 1999

Petra Pau Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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