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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Erlöschen von Genehmigungen, Erlaubnissen und Zulassungen im Sinne des § 57a Atomgesetz (G-SIG: 14010290)

Referentenentwurf der Koalitionsfraktionen zur Änderung von § 57a Atomgesetz: Beschränkung der im Einigungsvertrag vereinbarten Übergangsfrist auf den 30.06.2000

Fraktion

PDS

Datum

20.05.1999

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/87727. 04. 99

Erlöschen von Genehmigungen, Erlaubnissen und Zulassungen im Sinne des § 57 a Atomgesetz

der Abgeordneten Eva-Maria Bulling-Schröter, Angela Marquardt und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Mit dem Einigungsvertrag wurde im Atomgesetz der § 57 a aufgenommen, welcher Fristen für das Fortgelten von Genehmigungen, Erlaubnissen und Zulassungen für kerntechnische Einrichtungen auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bestimmt. Genehmigungen und Erlaubnisse für Kernkraftwerke sollten mit Ablauf des 30. Juni 1995, für Beförderungen radioaktiver Stoffe mit Ablauf des 30. Juni 1992 sowie alle sonstigen Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen mit Ablauf des 30. Juni 2000 unwirksam werden. Die vertragschließenden Parteien konnten 1990 davon ausgehen, daß ein Übergangszeitraum zur Ablösung des DDR-Sonderrechts von längstens zehn Jahren ausreichend sei.

Das Interesse der Betreiber deutscher Atomanlagen an der Endlagerung ihrer radioaktiven Betriebsabfälle im Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben hat jedoch die Erarbeitung von Anschlußregelungen nach bundesdeutschem Recht verzögert. Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 6. April 1998 wurde die Frist für „alle sonstigen Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen“ bis zum 30. Juni 2005 verlängert. Diese Fristverlängerung stieß bei den Oppositionsparteien des 13. Deutschen Bundestages auf Ablehnung, da sie die Einlagerung von Abfällen im ehemaligen Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben aus Gründen der Sicherheit nicht verantworten wollten.

Nach dem Regierungswechsel drang im Januar 1999 ein Referentenentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Änderung des Atomgesetzes und anderer atomrechtlicher Vorschriften an die Öffentlichkeit. Zum Schutz der Bevölkerung will der Referentenentwurf die Übergangsfrist des § 57 a für alle sonstigen Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen wiederum, wie im Einigungsvertrag vereinbart, auf den 30. Juni 2000 beschränken. Der Weiterbetrieb der betroffenen Anlagen ist deshalb nur nach entsprechender genehmigungsrechtlicher Prüfung möglich. Gleichzeitig sollen in einer neuen Nummer 4 des § 57 a Abs. 1 Rechtsunsicherheiten im Falle noch nicht vorhandener behördlicher Anschlußregelungen, insbesondere Stillegungsgenehmigungen, vermieden werden. Der Referententwurf schlägt deshalb nachfolgende Fassung für eine neue Nummer 4 des § 57 a Abs. 1 Atomgesetz vor:

„4. Bei Genehmigungen, Erlaubnissen und Zulassungen, die mit Ablauf des 30. Juni 2000 unwirksam werden, sind Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung, Erlaubnis oder Zulassung, die nicht die Gestattung a) zur Annahme von radioaktiven Abfällen oder zu deren Einlagerung zum Zweck der Endlagerung oder b) zur Annahme von Kernbrennstoffen oder sonstigen radioaktiven Stoffen zum Zweck der Aufbewahrung oder Lagerung oder c) zum Betrieb zu dem in § 7 Abs. 1 bezeichneten Zweck zum Gegenstand haben, weiter einzuhalten; insoweit gelten die Genehmigung, Erlaubnis oder Zulassung als fortbestehend. Satz 1 gilt nicht, soweit die zuständige Behörde nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Abweichendes bestimmt, anordnet oder genehmigt.“

Der oben stehende Entwurf einer Anschlußregelung ist dem Wortlaut nach widersprüchlich und kann zu Rechtsunsicherheiten führen. Mit Ausnahme der durch die Buchstaben a bis c ausgeschlossenen Betätigungen sollen, alle Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zulassungen als unbefristet fortbestehend gelten, die mit Ablauf des 30. Juni 2000 unwirksam werden.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:

Fragen6

1

Ist der Bundesregierung der besagte Referentenentwurf bekannt?

2

Wie viele Bescheide über a) Genehmigungen, b) Erlaubnisse, c) Zulassungen aus der Zeit der DDR werden nach dem 30. Juni 2000 noch benötigt?

3

Welche Titel tragen die unter Frage 2 genannten Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen, und welches Datum tragen sie?

4

Wer sind die Inhaber der unter Frage 2 genannten Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen?

5

Bis wann sollen die unter Frage 2 genannten Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen jeweils voraussichtlich noch in Anspruch genommen werden?

6

Was unternimmt die Bundesregierung zwecks Ablösung der in § 57 a Atomgesetz genannten Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen durch entsprechende Gestattungen nach bundesdeutschem Recht?

Bonn, den 30. März 1999

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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