Zurückweisung eines peruanischen Staatsbürgers
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Am 23. Januar 1997 erteilte die Deutsche Botschaft dem peruanischen Staatsbürger C. B. C. antragsgemäß ein Schengen-Visum. C. B. C., ein Wirtschaftsprofessor, war zu einer Vortragsreise von Entwicklungshilfeorganisationen eingeladen, und wollte anschließend seine Tochter in Frankreich besuchen. Er reiste über Oslo und London nach Berlin, ohne daß die Behörden (in Oslo und London) Sicherheitseinwände gegen den Transit erhoben.
C. B. C. wurde aber bei seiner Ankunft aus London in Berlin in Gewahrsam genommen und anschließend zurückgewiesen, obwohl er ein gültiges Schengen-Visum besaß. Die Grenzschutzstelle Berlin-Tegel erklärte, es bestünden Sicherheitsbedenken gegen C. B. C., aufgrund derer er am selben Tag auf eigene Kosten mit dem annullierten Schengen-Visum zurück nach London fliegen mußte. Keine weiteren Informationen wurden ihm zuteil. Die britischen Behörden erlaubten C. B. C., den Flughafen zu verlassen und einen befristeten Aufenthalt in Liverpool wahrzunehmen.
Weder die zuständigen englischen noch die peruanischen Behörden konnten das Einreiseverbot erklären oder bestätigen.
Bei einer Klage vor dem Verwaltungsgericht in Berlin behauptete die Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch das Grenzschutzpräsidium Ost, Berlin), C. B. C. gelte als Unterstützer einer japanischen terroristischen Vereinigung. Weiter behauptete das Grenzschutzpräsidium, daß C. B. C. einem gesuchten Mitglied dieser Vereinigung gefälschte Papiere verschafft habe und auf seiner Reise in die Bundesrepublik Deutschland Kontakt mit der Gruppe aufnehmen wolle. Das Verwaltungsgericht befand am 6. März 1997, das Grenzschutzpräsidium habe diesen Verdacht „weder belegt noch auch nur glaubhaft gemacht“ (Az: VG 10 A 168.97). Dabei wurde trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts weder ein aussagekräftiger Beleg für die Sicherheitsbedenken gegen C. B. C. vorgelegt noch ihm komplette Akteneinsicht gewährt. Ihm wurden nur teilweise geschwärzte Akten vorgelegt.
C. B. C. wurde dann aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ermöglicht. Ihm sind aber während seiner Zeit in London hohe Kosten (für Anwälte, Unterkunft in London, Flüge nach London und zurück etc.) entstanden. Die Rufschädigungen für C. B. C. sind ebenfalls erheblich.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Wann erhielt welche Dienststelle der Bundesregierung erstmals Kenntnis von den Sicherheitsbedenken gegen C. B. C.?
Aus welchem Anlaß wurden ihr diese mitgeteilt?
Welche Person oder Dienststelle aus welchem Land hat den bundesrepublikanischen Behörden die angeblichen Sicherheitsbedenken gegen C. B. C. übermittelt?
Warum stellte die Deutsche Botschaft in Lima C. B. C. trotz bestehender Sicherheitsbedenken ein Visum aus?
Waren der Deutschen Botschaft in Lima die den bundesdeutschen Sicherheitsbehörden vorliegenden Sicherheitsbedenken nicht mitgeteilt worden, und wenn nein, warum nicht?
Unter welchen Voraussetzungen und wann werden in vergleichbaren Fällen die Botschaften und/oder das Auswärtige Amt über Sicherheitsbedenken und Einreisehindernisse informiert?
Warum ist in diesem Fall möglicherweise anders verfahren worden?
Welche besonderen Prüfungsschritte und Sicherheitsanfragen bei weiteren Dienststellen sind bei Einreiseanträgen peruanischer Staatsbürger nach den Schengen-Regularien einzuhalten?
Hat die Deutsche Botschaft in Lima in diesem Fall alle diese Prüfungen vorgenommen, und wenn ja, welche Ergebnisse oder ggf. Sicherheitsbedenken haben diese erbracht?
Waren die den bundesdeutschen Behörden vorliegenden Sicherheitsbedenken gegen C. B. C. nach Kenntnis der Bundesregierung auch den Behörden Großbritanniens, Norwegens und Frankreichs zugänglich bzw. übermittelt worden, die C. B. C. problemlos ein- bzw. durchreisen ließen?
Wenn ja:
— Wann wurden diese Informationen übermittelt?
— Warum haben die Sicherheitsbehörden dieser Staaten C. B. C. – anders als die Bundesrepublik Deutschland – einreisen lassen?
— Worauf beruhen die Unterschiede in der Bewertung der Sicherheitsbedenken unter den fraglichen Staaten?
Wenn nein:
— Warum sind derartige wichtige Informationen nicht umgehend allen EU- bzw. Schengen-Mitgliedstaaten zugänglich gemacht worden?
— Welche Behörde hat hier nach Kenntnis der Bundesregierung versagt?
Werden C. B. C. die ihm durch die unberechtigte Zurückweisung entstandenen Kosten erstattet werden?
Wenn nein:
— Warum nicht?
— Mit welchen Erwägungen widerspricht die Bundesregierung unserer Auffassung, daß sich durch eine großzügige freiwillige Kostenübernahme zusätzliche Gerichts- und Anwaltskosten eines sonst absehbaren Zivilrechtsstreits vermeiden ließen, in welchem bundesdeutsche Behörden mutmaßlich unterliegen würden?
Wenn ja:
— Wann wurde oder wird die Regulierung mit welcher Ersatzzahlung abgeschlossen?
— Welche Differenzen zwischen Forderung und Angebot der Bundesregierung bestehen noch?
Welche Rechtsschutzmöglichkeiten vor welchem zuständigen Gericht, in welchem Staat und gegen welchen Prozeßgegner stehen C. B. C. zur Verfügung, um bez. der gegen ihn vorgebrachten Sicherheitsbedenken
a) bei allen damit befaßten Stellen eine Löschung, Sperrung oder Berichtigung in allen Dateien und Akten durchsetzen zu können,
b) bei den damit befaßten Behörden der Bundesregierung und aller anderen Staaten eine Auskunft und Akteneinsicht erwirken zu können,
c) zu erfahren, wer diese Informationen gegen ihn erstmals aufgebracht und weiterverbreitet hat,
d) gegen die Verbreiter der für ihn nachteiligen Informationen wegen der erlittenen Rufschädigung und anderer Schäden zivilrechtliche Haftungsgründe geltend machen zu können?
Sieht die Bundesregierung hier eventuelle Lücken in bezug auf Rechtsschutzmöglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger in derartigen Fällen, und wenn ja, welche?
Finden die Schengener Rechtsschutzregelungen auf den Fall des C. B. C. Anwendung?
Wenn ja:
— Welche Lücken werden darin möglicherweise an diesem Fall offenbar?
— Wird die Bundesregierung Initiativen zur Verbesserung der Rechtsschutzregelungen ergreifen, und wenn ja, welche?
Trifft es zu, daß Hinweise wie vorliegend über C. B. C. künftig über Europol an nationale Sicherheitsbehörden übermittelt werden sollen?
Wenn ja:
— Welche besseren Rechtsschutzmöglichkeiten als heutzutage hätten Betroffene dann, die vorstehend unter Frage 12 genannten Ansprüche durchzusetzen?
— Welche Rechtsansprüche hätten Betroffene dann, den Ursprung belastender Informationen zu erfahren, wenn die Behörde, die diese Informationen verwendet, sich wie vorliegend die Bundesregierung weigert, Näheres preiszugeben, etwa mit der Begründung, die Erkenntnisse habe Europol aus verschiedenen Quellen analysiert oder verdichtet?