Schwule und Bundeswehr
der Abgeordneten Christina Schenk und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Die Praxis der Armee in Großbritannien, Homosexuelle allein auf Grund ihrer sexuellen Orientierung aus der Armee auszuschließen, ist als Verstoß gegen die Menschenrechte zu werten. Zu diesem Urteil gelangte kürzlich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte des Europarates in Straßburg. Der Ausschluss gründe sich nur auf Vorurteile gegenüber Homosexuellen und stelle einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Privatsphäre dar, urteilten die Richter. Die Entlassung aus der Armee habe zugleich schwerwiegende Folgen für die Berufsaussichten der Betroffenen und dies, obwohl die beruflichen Fähigkeiten und Fertigkeiten nicht in Frage gestanden hätten. Das Gericht wies die Argumentation der britischen Regierung zurück, dass die Anwesenheit von Homosexuellen in der Armee deren Schlagkraft und Einsatzbereitschaft schmälere. Es empfahl, dass etwaigen Problemen, die die Präsenz von Homosexuellen in der Armee aufwerfen könnte, mit einem Verhaltenskodex und strikten disziplinarischen Vorschriften zu begegnen sei. Die Urteile des Straßburger Menschengerichtshofs sind für die Mitgliedsländer des Europarates bindend.
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es für Schwule in der Bundeswehr ein Verwendungsverbot als Vorgesetzte und Ausbilder.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die Gründe, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gegen das britische Armeeverbot für Homosexuelle vorgebracht hat, in vollem Umfang auch zutreffen für das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Verwendungsverbot von Homosexuellen als Ausbilder und Vorgesetzte?
Hält die Bundesregierung es angesichts des Urteils für geboten, ihre Position zum Umgang mit Homosexuellen in der Bundeswehr zu revidieren?
Hält die Bundesregierung es angesichts des Urteils für geboten, die bereits eingelegten Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Lüneburger Verwaltungsgerichts im Fall des Oberfeldwebels W. B. zurückzunehmen und ihn umgehend als Berufssoldaten zu übernehmen?
Hält die Bundesregierung es angesichts des Urteils für geboten, die Versetzung des Oberleutnants W. S. umgehend zurückzunehmen und ihn wieder als Ausbilder tätig sein zu lassen?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Aufforderung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte an die britische Regierung, etwaigen Problemen, die die Präsenz von Homosexuellen in der Armee aufwerfen könnte, mit einem entsprechenden Verhaltenskodex und strikten disziplinarischen Vorschriften zu begegnen?