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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Herstellung von Rentengerechtigkeit in den neuen Bundesländern (G-SIG: 14012287)

Beseitigung rentenrechtlicher Nachteile auf der Grundlage des Leiturteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.April 1999, insbesondere für systemnahe Sonderversorgungssysteme, Mitarbeiter des Sozialwesens der DDR, Empfänger von Blinden- und Sonderpflegegeld, mithelfende Familienangehörige, geschiedene Ehefrauen, Reichsbahner und Postangehörige und Ballettmitglieder, Dynamisierung von Auffüllbeträgen

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Datum

10.10.2001

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/693919. 09. 2001

Herstellung von Rentengerechtigkeit in den neuen Bundesländern

der Abgeordneten Monika Balt, Petra Bläss, Dr. Ruth Fuchs, Dr. Klaus Grehn, Gerhard Jüttemann, Dr. Heidi Knake-Werner, Heidemarie Lüth, Pia Maier, Rosel Neuhäuser, Dr. Ilja Seifert, Roland Claus und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben am 22. Juni 2001 das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) beschlossen. Durch diese Novellierung wurde die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften auf eine Zusatz- und Sonderversorgung der ehemaligen DDR in das bundesdeutsche Rentensystem teilweise neu geregelt. Das nun vorliegende Gesetz entspricht noch immer nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, es bleibt teilweise sogar hinter den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zurück. Darüber hinaus bestehen nach wie vor zahlreiche Überführungslücken und ungerechte bzw. unzureichende Regelungen in der Rentenüberleitung.

So wurde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialwesens der DDR bei der Berechnung der Rentenansprüche ein besonderer Steigerungssatz gewährt. Bisher sind solche Steigerungssätze im lohn- und beitragsbezogenen Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland nicht vorgesehen. Jedoch kommt das BVerfG in den Urteilen vom 28. April 1999 zur Auffassung, dass der Eigentumsschutz auch dann zum Tragen komme, wenn die Rentenansprüche und -anwartschaften nicht in erster Linie durch Beitragszahlungen, sondern maßgeblich durch Arbeitsleistung erworben wurden.

Invalidenrentnerinnen und -rentner der DDR, die gleichzeitig Blinden- und Sonderpflegegeld erhielten, waren nach DDR-Recht während einer Berufstätigkeit pflichtversichert. Von der eigenen Beitragszahlung zur Sozialpflichtversicherung waren sie jedoch befreit, andererseits wurden aber Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) eingezahlt. Sie wurden bei der Rentenberechnung wie Pflichtversicherte behandelt. Die Rentenversicherungsbeiträge galten daher als gezahlt, die betrieblichen Anteile wurden regelmäßig abgeführt.

Die bisherige Nichtanerkennung eines Teils von freiwilligen Beiträgen (drei bis zwölf Mark im Zeitraum 1. Januar 1962 bis 31. Dezember 1990) an die DDR-Sozialpflichtversicherung widerspricht dem Vertrauensschutz. Hierbei geht es vor allem um die Anerkennung von Beitragszeiten, da es sonst für die Betroffenen zu größeren Versorgungslücken kommen kann. Auch wenn die rentenrechtliche Bewertung gering ausfällt, verwehrt sie doch einem Teil von Rentnerinnen und Rentnern z. B. den Anspruch auf die Anwendung der Regelung zur Gewährung von „Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt“ (bis 31. Dezember 1991), für den mindestens 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten Voraussetzung sind. Darüber hinaus kann ein früherer Rentenbeginn von der Anerkennung freiwilliger Beitragszeiten als Wartezeit abhängig sein.

Zwischen 1951 und 1968 waren in der DDR für mithelfende Familienangehörige vor allem in Handwerks- und kleinen Gewerbebetrieben und in der Land- und Forstwirtschaft keine Beitragszahlungen zur SV-Pflichtversicherung möglich und notwendig, da sie über die selbständigen Familienangehörigen gesetzlich mitversichert waren und dadurch einen eigenen Rentenanspruch erwarben.

Das DDR-Scheidungsrecht kannte keinen Versorgungsausgleich, deshalb sind rentenrechtlich besonders jene finanziell und sozial negativ betroffen, die größere Lücken in ihrer Erwerbsbiographie haben. Der Versorgungsausgleich bei Ehescheidungen für ehemalige DDR-Bürgerinnen ist erstmalig als Bestandteil des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) am 1. Januar 1992 in Kraft getreten und wird deshalb auch nicht vor diesem Termin wirksam.

Ehemalige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post der DDR hatten einen Anspruch auf eine zusätzliche Altersversorgung. Die gesetzliche Rente nach dem SGB VI berücksichtigt diese Versorgungsansprüche nicht, dadurch entstand eine gravierende Ungleichbehandlung in der Alterssicherung zu vergleichbaren Berufsgruppen bei der Deutschen Bahn und der Deutschen Post.

In der DDR gab es für ehemalige Ballettmitglieder eine besondere Versorungsleistung (berufsbezogene Zuwendung) als soziale Ausgleichszahlung für die regelmäßige vorzeitige Beendigung dieses Berufs.

Für Bestandsrentnerinnen und -rentner wurden die so genannten Auffüllbeträge nicht dynamisiert und seit 1996 werden diese Auffüllbeträge sogar bei jeder Rentenanpassung „abgeschmolzen“. Diese Bestimmungen verstoßen gegen den Einigungsvertrag, da in Artikel 30 Abs. 5 die Zahlbetragsgarantie sowie ein umfassender Eigentums-, realer Bestands- und dauerhafter Vertrauensschutz zugesichert wurden. Das BVerfG hat in seinem Leiturteil vom 28. April 1999 entschieden: „Die Vorschrift des Einigungsvertrages über die Zahlbetragsgarantie ist jedoch verfassungskonform dahin auszulegen, dass der hier garantierte Zahlbetrag für Bestandsrentner ab 1. Januar 1992 an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen ist.“

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Beabsichtigt die Bundesregierung in Anbetracht des noch ausstehenden Urteils des BVerfG, die vorläufige Begrenzung des Zahlbetrages für Angehörige „systemnaher“ Zusatz- und Sonderversorgungssysteme auf 2 010 DM weiterhin aufrecht zu erhalten? Soll die Begrenzung der Entgelte für so genannte leitende Staats- und Parteifunktionäre sowie höhere Offiziere auf das Durchschnittsentgelt in Anbetracht des noch zu erwartenden Urteils bestehen bleiben?

2

Beabsichtigt die Bundesregierung die Ansprüche von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Gesundheits- und Sozialwesens der DDR auf einen besonderen Steigerungssatz anzuerkennen und wenn nein, warum nicht?

3

Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung nach der bereits zugesagten Prüfung der rentenrechtlichen Bewertung bei Invalidenrentnerinnen und -rentnern der DDR, die gleichzeitig Blinden- und Sonderpflegegeld erhielten?

4

Beabsichtigt die Bundesregierung die freiwilligen Beiträge (drei bis zwölf Mark im Zeitraum 1. Januar 1962 bis 31. Dezember 1990) zur Sozialpflichtversicherung anzuerkennen und wenn nein, mit welcher Begründung?

5

Welche Möglichkeiten einer gesetzlichen Regelung zur Anerkennung von Rentenansprüchen für mithelfende Familienangehörige in Handwerk, Gewerbe und in Land- und Forstwirtschaft der DDR sieht die Bundesregierung?

6

Wie und in welcher Form gedenkt die Bundesregierung das rentenrechtliche und soziale Problem eines nicht existierenden Versorgungsausgleichs in der ehemaligen DDR für geschiedene Ehefrauen zu lösen?

7

Beabsichtigt die Bundesregierung die vollständige berufsbezogene Gleichstellung und Gleichbehandlung von Ansprüchen und Anwartschaften ehemaliger Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post der DDR mit den Versorgungssystemen von Bundesbahn und Bundespost und wenn nein, warum nicht?

8

Ist die Bundesregierung bestrebt, geeignete gesetzliche Regelungen in Form einer besonderen Versorgungsleistung oder einer spezifischen Berufsunfähigkeitsrente für Balletttänzerinnen und -tänzer in den alten und neuen Bundesländern zu schaffen und wenn nein, mit welcher Begründung?

9

Was beabsichtigt die Bundesregierung zu tun, um den nur noch auf absehbare Zeit unter Tage beschäftigten Bergleuten der Gesellschaft zur Verwahrung und Verwertung stillgelegter Bergwerksbetriebe mbH, die bei ihrem Ausscheiden 25 Jahre Untertagetätigkeit nachweisen können und zwischen 50 und 55 Jahre alt sind, den Zugang zur Knappschaftsausgleichsleistung zu ermöglichen, damit sie nicht mit einer Rente auf Sozialhilfeniveau auskommen müssen?

10

Wie gedenkt die Bundesregierung das rentenrechtliche Problem der Auffüllbeträge zu lösen, sollen Auffüllbeträge weiterhin nicht dynamisiert und abgeschmolzen werden?

11

Wie viele Rentnerinnen und Rentner sind insgesamt von den oben aufgeführten Überführungslücken betroffen:

a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheits- und Sozialwesens der DDR

b) Blinden- und Sonderpflegegeldempfängerinnen und -empfänger

c) Mithelfende Familienangehörige in Land- und Forstwirtschaft und im Handwerk der DDR

d) Geschiedene und rentenberechtigte Ehefrauen im Beitrittsgebiet bis 1. Januar 1992

e) Ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post der DDR mit Anspruch auf eine zusätzliche Altersversorgung

f) Ehemalige Balletttänzerinnen und -tänzer der DDR mit Ansprüchen auf eine besondere Versorgungsleistung?

Berlin, den 19. September 2001

Monika Balt Petra Bläss Dr. Ruth Fuchs Dr. Klaus Grehn Gerhard Jüttemann Dr. Heidi Knake-Werner Heidemarie Lüth Pia Maier Rosel Neuhäuser Dr. Ilja Seifert Roland Claus und Fraktion

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