Handlungsbedarf aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 zur Neuregelung der Familienbesteuerung für die Sozialhilfe
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Am 10. November 1998 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts u. a. entschieden, daß die Leistungsfähigkeit von Eltern über das sächliche Existenzminimum des Kindes hinaus durch den allgemeinen Betreuungsbedarf und den Erziehungsaufwand gemindert wird.
Betreuungsbedarf und Erziehungsaufwand sind – zusätzlich zum sächlichen Existenzminimum – als Bestandteil des Kinderexistenzminimums steuerlich zu verschonen. Zu dem Erziehungsaufwand gehören – gemäß den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts – alle Kosten, die den Eltern entstehen, um den Kindern eine Entwicklung zu ermöglichen, „die es zu einem verantwortungsvollen Leben in dieser Gesellschaft befähigt“. Konkret werden die Mitgliedschaft von Kindern in Vereinen, das Erproben und Erlernen moderner Kommunikationstechniken, der Zugang zu Kultur- und Sprachfertigkeit sowie die verantwortliche Nutzung der Freizeit und die Gestaltung der Ferien benannt.
Den Betreuungsaufwand orientiert das Bundesverfassungsgericht in einer Höhe von 4 000 DM und den Erziehungsaufwand in einer Höhe von 5 616 DM jährlich. Mit diesen vom Bundesverfassungsgericht benannten Größen steigt das Existenzminimum des Kindes auf Basis des derzeit geltenden Regelbedarfs für Kinder (Regelsätze, Mehrbedarfszuschläge, laufende Hilfen zum Lebensunterhalt) auf rund 16 500 DM.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Wie hoch ist der derzeit geltende Regelbedarf für Kinder?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, daß mit den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts eine Erweiterung der Definition des Kinderexistenzminimums vorgenommen wurde (Antwort bitte mit Begründung)?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, daß der derzeit geltende Regelbedarf für Kinder den vom Bundesverfassungsgericht ausgewiesenen allgemeinen Betreuungsaufwand enthält?
Wenn ja, inwieweit?
Wenn nein, warum nicht?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, daß der derzeit geltende Regelbedarf den vom Bundesverfassungsgericht ausgewiesenen Erziehungsaufwand enthält?
Wenn ja, inwieweit?
Wenn nein, warum nicht?
Wie haben sich die realen Kosten für den Betreuungs- und Erziehungsaufwand seit 1992 entwickelt, und inwieweit wurde diese Entwicklung bei der Fortschreibung des Regelbedarfs berücksichtigt?
Inwieweit muß nach Meinung der Bundesregierung der Regelbedarf für Kinder gemäß der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Fristen um den Betreuungsaufwand und den Erziehungsaufwand ergänzt werden?
Werden der allgemeine Betreuungsaufwand und der Erziehungsaufwand im Zuge der bis zum Jahr 2001 beabsichtigten Neuberechnung des Regelbedarfs berücksichtigt?
Wenn ja, wie, und in welcher Höhe?
Ist die Bundesregierung der Meinung, daß die Sozialhilfe der Aufgabe des Bundessozialhilfegesetzes entspricht, wonach „dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen“ ist, „das der Würde des Menschen entspricht“?