Entbürokratisierung teilstationärer und ambulanter Pflegeleistungen
der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Dr. Gregor Gysi und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Viele Einrichtungen, in denen teilstationäre und/oder ambulante Pflegeleistungen erbracht werden, haben häufig einen unverhältnismäßig hohen bürokratischen Aufwand und bekommen auch ihre Leistungen nicht entsprechend vergütet.
So geht ein großer Teil der Zeit, die eigentlich der assistierenden Begleitung der (häufig älteren) hilfsbedürftigen Tages- und/oder Kurzzeitgäste vorbehalten sein sollte, in der Antrags-, Nachfrage- und sonstigen Papierflut verloren.
Erfahrungen – z. B. in Ostsachsen – zeigen, daß trotz scheinbar klarer gesetzlicher Regelung allein ungeklärte Einstufungsfragen in die Pflegeversicherung (SGB XI), Zuständigkeitsgerangel, Kompetenzstreitigkeiten zu Leistungsvergütungen zwischen Kranken- und Pflegekassen (SGB V und SGB XI) sowie zu Leistungsverpflichtungen nach BSHG häufig zu monatelangem Einkommensausfall bei privaten Pflegediensten führen.
Als Probleme erweisen sich auch die sogenannte „Hotelkostenpauschale“, die z. B. in Sachsen mit 8,00 DM (acht!) pro Person und Tag ausgehandelt worden ist, ebenso wie das Abholen und Zurückbringen der Pflegebedürftigen.
Theoretisch wird hier davon ausgegangen, daß der Tagesgast vor der Haustür steht, ins Auto steigt und zur Einrichtung gefahren wird. Die Praxis ist anders. Die Betroffenen müssen oft noch angezogen bzw. nach der Rückkehr wieder gebettet werden. Diese Zeit ist bisher in keiner Kostenpauschale enthalten. Die Pflegeeinrichtungen und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das Wohl ihrer Tagesgäste (Patienten) im Auge haben, können nur einen Pauschalsatz von 5,00 DM (fünf) pro Fahrt einrechnen.
Weil Rahmenvereinbarungen in diesem Zusammenhang nicht greifen oder durch Verbürokratisierung nicht greifen können, sind die Leistungserbringer in der fatalen Situation, aus sozialer Verantwortung und in Achtung der Würde des Menschen die assistierende Begleitung im erforderlichen Umfang zu leisten, ohne darauf vertrauen zu können, daß ihnen dies anschließend entsprechend vergütet wird. Damit werden nicht nur Existenzen und Arbeitsplätze gefährdet, sondern auch der Pflege-Infrastruktur werden schwere Schäden zugefügt.
Um die Pflegequalität zu sichern und zu erhöhen, Menschen in Würde gesund oder auch alt werden zu lassen, um diesem wichtigen Dienstleistungssektor bürokratische Hindernisse aus dem Weg räumen und um eine bundesweite Vergleichbarkeit von Leistungen und deren Vergütung in den verschiedenen Bundesländern realisieren zu helfen, fragen wir die Bundesregierung:
Fragen8
Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung vor, um die Qualität der Pflegeversicherung im Interesse der Pflegebedürftigen und der Pflegeeinrichtungen so zu erhöhen, daß sie nach der Zuordnung des Pflegeversicherungsbereiches zum Bundesministerium für Gesundheit und in Anwendung des § 141 SGB V (Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen) solche Rechtsfragen für Leistungserbringer effizienter und unbürokratischer regelt, wie z. B.: die Festlegung von Grundsätzen und Maßstäben für die Qualität und Qualitätssicherung, die Vorschriften über Pflegevergütung, den Inhalt der Pflegeleistungen, die personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen, die Abgrenzung der Aufwendungen für Pflegeleistungen von nicht pflegesatzfähigen Aufwendungen, die Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen?
Wie steht die Bundesregierung zu den von Wohlfahrts- und Behindertenverbänden schon länger geforderten Konsequenzen hinsichtlich einer Vereinfachung der Verwaltung der Pflegeversicherung und zum Übergang vom Sachleistungs- zum Zuschußprinzip in der Pflegeversicherung?
Wie und in welchen konkreten Zeitabschnitten will sie in diesem Zusammenhang die in der Koalitionsvereinbarung angekündigte und festgeschriebene Stabilisierung der Pflegeversicherung umfassender realisieren?
Wie will bzw. kann die Bundesregierung ambulanten Pflegediensten per Gesetz oder Rechtsverordnung helfen, daß Zuständigkeits- und Kompetenzfragen in Auslegung von Gesetzen und Verordnungen durch Pflege- und Krankenkassen nicht auf dem Rücken von Betroffenen ausgetragen und so eine qualifizierte Pflege, Behandlung und Betreuung Betroffener nicht eingeschränkt sowie die Existenz von jungen Pflegediensten nicht gefährdet werden?
Wie soll eine eindeutige und verbindliche Schnittstellenzuordnung hinsichtlich SGB V, SGB XI und BSHG auch im Zusammenhang mit der stationären Pflege gesichert werden?
Welche rechtlichen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, daß Tages- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen, die Gäste (Patienten) unmittelbar nach Krankenhausaufenthalten zeitweilig pflegen, ihre Abrechnungen (z. B. über einen höheren pauschalen Pflegesatz oder über eine zeitweilige Höherstufung nach SGB XI) auf der Grundlage der Aktenlage des Krankenhauses vornehmen können?
Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen sollten nach Auffassung der Bundesregierung teilstationäre und ambulante Krankenpflegedienste für ihre Gäste (Patienten) zeitweilige Pauschalabrechnungen vornehmen, wenn diese aufgrund einer vorübergehenden Verschlechterung ihrer Situation eines höheren Pflege-Assistenz-Aufwands bedürfen?
Inwieweit besitzt die Bundesregierung Erkenntnisse über vorhandene Standards bei den „Hotelkosten“ und über tatsächliche Aufwendungen für diese „Hotelkosten“ (Frühstück, evtl. zweites Frühstück, warmes Mittagessen, Vesper, anteilig Heizung, Strom, Wasser) in Tagespflegeeinrichtungen (bitte getrennt nach Bundesländern angeben)?
Inwieweit sind der Bundesregierung Standards, Erfahrungen oder Musterspeisepläne bekannt, durch die z. B. mit 8,00 DM Hotelkostenpauschale in Tagespflegeeinrichtungen mit beispielsweise 12 Plätzen und rund 90 %iger Auslastung die Gäste abwechslungsreich und ernährungsphysiologisch optimal verpflegt werden können (bitte möglichst verschiedene Muster-Wochenspeisepläne angeben)?
Welche Vorstellungen und Absichten hat die Bundesregierung bei der Neugestaltung des Tagespflegebereichs, um z. B. bei Fahrtkosten, die für das Abholen und Zurückbringen der Tagesgäste real anfallen, von Pauschalsätzen generell zu kilometerbezogenen Abrechnungen zu kommen, die ggf. einen „Ankleide-Faktor“ enthalten?