Bericht des Auswärtigen Amts zur Menschenrechtslage in der Türkei
der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Das Auswärtige Amt hat nun den seit langer Zeit diskutierten Lagebericht zur Türkei fertiggestellt. Der 33-seitige Bericht soll den deutschen Behörden und Verwaltungsgerichten als Grundlage für Asylentscheidungen dienen.
Auch nach dem neuen Lagebericht lehnt das Auswärtige Amt weiterhin ab, von einer Gruppenverfolgung von Kurdinnen und Kurden in der Türkei zu sprechen, und behauptet weiter die Existenz einer angeblichen „Fluchtalternative in der Westtürkei“.
Der neue Lagebericht hat deshalb an der Rechtslage der kurdischen Flüchtlinge nichts geändert. Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat am 15. September 1999 stattdessen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den neuen Bericht entschieden, dass „Kurden in keinem Landesteil der Türkei einer politischen Verfolgung allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit ausgesetzt“ seien. Auch würden nach diesem Urteil Kurden bei ihrer Rückkehr, wenn sie vorher nicht als PKK-Aktivisten tätig waren, keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt.
Gerade aufgrund dieser Aspekte aber haben Flüchtlingsorganisationen in der Bundesrepublik Deutschland und Menschenrechtsorganisationen in der Türkei seit langem gefordert, einen Abschiebestopp für kurdische Flüchtlinge in die Türkei zu veranlassen. Weil eine Gruppenverfolgung von Kurdinnen und Kurden in der Türkei vorliegt und weil die Westtürkei keine sichere Alternative für kurdische Flüchtlinge ist, forderten sie eine Korrektur der deutschen Türkei- und Kurdenpolitik in dieser Frage. Der niedersächsische Flüchtlingsrat hat zudem in zahlreichen Fällen die Verfolgung und Folterung von wieder in die Türkei abgeschobenen kurdischen Flüchtlingen dokumentiert. Diese Korrektur der deutschen Türkei- und Kurdenpolitik steht damit auch nach der Vorlage des neuen Lageberichts des Auswärtigen Amtes weiterhin aus.
Wie die wirkliche Situation kurdischer Menschen in der Westtürkei aussieht, hat der türkische Menschenrechtsverein IHD in einer Falldokumentation vom Dezember 1998 beschrieben. Die Dokumentation beschreibt die Lebenssituation von kurdischen Flüchtlingen in Istanbul, unter welchen katastrophalen sozialen und politischen Bedingungen Kurdinnen und Kurden generell in der Westtürkei leben. In der Broschüre heißt es: „Sie leben nach der Flucht in Stadtteilen ohne Infrastruktur, in schlechten, meist illegal gebauten Häusern. In diesen Wohngebieten führt die Polizei fortwährend Kontrollen durch (…). Diese Menschen leben in der Angst, selbst aus den äußersten Randgebieten Istanbuls, wo sie ‚hängengeblieben‘ sind, wieder vertrieben zu werden. Viele haben ihren Wohnort nicht gemeldet. Der Grund hierfür ist die Tatsache, dass sie in der Regel, wo immer sie auch hinkamen, sich den staatlichen Sicherheitskräften gegenüber sahen und der Angst ausgesetzt waren, dies könne an ihrem jetzigen Aufenthaltsort wieder geschehen. Sie wollen sich sozusagen verstecken und von niemanden gesehen werden. Eine Meldebestätigung aus ihren Heimatdörfern können die Vertriebenen nicht beibringen, da diese Dörfer nicht mehr existieren. Schon deshalb wäre es ihnen auch nicht möglich, sich an ihrem jetzigen Wohnort anzumelden. Somit können sie gleichzeitig auch eine Menge sozialer und wirtschaftlicher und medizinischer Leistungen nicht in Anspruch nehmen.“ (Broschüre des Türkischen Menschenrechtsvereins IHD, Sektion Istanbul: Über die Lebensbedingungen kurdischer Flüchtlinge in Istanbul, S. 72).
In direkter Kritik an der deutschen Asylpolitik heisst es in der gleichen Broschüre: „In Deutschland werden die Asylgesuche von kurdischen Flüchtlingen häufig abgelehnt mit der Begründung, dass sie in der Westtürkei Zuflucht finden könnten. Die Tatsache aber, dass in den Städten der Westtürkei kaum noch Flüchtlinge aufgenommen werden können und diese Menschen vor den Repressalien der Sicherheitskräfte keineswegs sicher sein können, wie es in den vorliegenden Fällen zum Ausdruck kommt, macht diese Begründung der Asylverfahren absurd.“ (ebenda, S. 3).
Darüber hinaus heisst es in der Dokumentation, dass Kurden keine Möglichkeit haben, eine reguläre Arbeit in der Westtürkei zu finden. Sie sind in erster Linie im Textil- und Bausektor beschäftigt, ohne Versicherungsschutz und soziale Absicherung, ihre Bezahlung liegt unter dem gesetzlichen Mindestlohn, bei Arbeitszeiten von mehr als 12 Stunden täglich. Bereits kleine Kinder sind deshalb gezwungen, zum Lebensunterhalt der Familien beizutragen. „Wer selbständig als Straßenhändler, Muschelverkäufer o.ä. arbeitet, ist ständig in der Gefahr, durch die Ungleichbehandlung und das grobe Verhalten der städtischen Polizei seine Waren, seinen Verkaufsstand und damit seine Arbeit zu verlieren.“
Auch nach Berichten der Menschenrechtsstiftung (TIHV) wurden kurdische Flüchtlinge aus Städten in der Westtürkei vertrieben und ihre Häuser und Arbeitsstätten zerstört, lediglich weil sie kurdischstämmig waren.
Darüber hinaus sind Kurden nicht nur in den kurdischen Provinzen einer willkürlichen Verfolgung durch staatliche Sicherheitskräfte ausgesetzt. Auch in der Westtürkei kann eine Person, wenn in ihren Ausweispapieren eine kurdische Provinz als Geburtsort angegeben ist, verfolgt werden. Die Herkunft aus einer kurdischen Provinz kann dazu führen, dass Kurden als potentielle „Separatisten“ verfolgt, inhaftiert und gefoltert werden.
Nach einer Feststellung der Menschenrechtsorganisation amnesty international vom März 1999 kommt es in der Westtürkei zunehmend zu Übergriffen der Sicherheitskräfte auf kurdische Flüchtlinge. „Immer weniger ist dabei ein konkreter Tatverdacht gegen die betroffenen Personen ausschlaggebend. Immer wieder werden von Kurden bewohnte Stadtteile abgeriegelt oder kurdische Versammlungen und Feste gestört und willkürlich Personen festgenommen. Die Festgenommenen sind während der Polizeihaft sehr häufig Misshandlungen und Folter ausgesetzt. Unter Folter erpresste Aussagen werden oft als Beweismittel in Gerichtsverfahren zugelassen.“ (amnesty international, 2. März 1999).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Aufgrund welcher Erkenntnisse geht das Auswärtige Amt davon aus, dass keine Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei vorliegt und dass für Kurden in der Westtürkei eine Fluchtalternative existiert?
Wie erklärt sich das Auswärtige Amt, dass der Menschenrechtsverein IHD als eine in der Westtürkei tätige und international anerkannte Menschenrechtsorganisation zu einer gänzlich anderen Einschätzung der politischen und sozioökonomischen Situation von kurdischen Flüchtlingen als das Auswärtige Amt kommt?
Aus welchem Grund ist der Bericht des Menschenrechtsvereins nicht in die Bewertung der Lage von Kurden in der Westtürkei einbezogen worden?
In welchen für Asylentscheidungen relevanten Gesichtspunkten unterscheidet sich der aktuelle Lagebericht von denen der früheren Berichte?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die von amnesty international im März dieses Jahres beschriebene zunehmende Repression gegen kurdische Flüchtlinge sich erledigt hat?
Wenn ja, aufgrund welcher Erkenntnisse kommt die Bundesregierung zu dieser Schlussfolgerung?
Welche Bedingungen müssen vorliegen, damit eine Gruppenverfolgung anerkannt wird?
Was unterscheidet nach Auffassung der Bundesregierung die Lage der Kosovo-Albaner, bei denen eine pauschale Verfolgung anerkannt wurde, von der Verfolgung der Kurden in der Türkei?
Welche Institutionen haben bei der Erstellung des Lageberichts mitgewirkt, und wer hat über seine Endfassung entschieden?
Wer oder welche Institutionen haben Einsicht in den Lagebericht zur Türkei?
Wird der Lagebericht allen Entscheidungsorganen in Asylverfahren von kurdischen Flüchtlingen (inkl. Verteidigung und Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) zur Verfügung gestellt?