Die neue Bundesregierung und der Datenschutz
der Abgeordneten Petra Pau und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
In ihrer Koalitionsvereinbarung hatten die Regierungsparteien geschrieben: „Effektiver Datenschutz im öffentlichen und privaten Bereich gehört zu den unverzichtbaren Voraussetzungen für eine demokratische und verantwortbare Informationsgesellschaft. Die notwendige Anpassung des deutschen Datenschutzrechts an die Richtlinie der Europäischen Union soll kurzfristig umgesetzt werden. Durch ein Informationsfreiheitsgesetz wollen wir unter Berücksichtigung des Datenschutzes den Bürgerinnen und Bürgern Informationszugangsrechte verschaffen.“ (Koalitionsvereinbarung zwischen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 20. Oktober 1998, S. 38)
Im Januar 1999 schrieb die „Deutsche Vereinigung für Datenschutz e.V.“ über ihre datenschutzrechtlichen Erwartungen an die rot-grüne Bundesregierung:
„Die Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Grundlage für die Regierungspolitik einer rot-grünen Bundesregierung für die nächste Legislaturperiode sein soll, läßt nicht ansatzweise erkennen, daß sich die Bundesrepublik Deutschland an der technologisch bedingten Schwelle zur Informationsgesellschaft befindet, die neue Antworten zur wirksamen Verteidigung der Bürgerrechte notwendig macht. Sie gibt auch nicht zu erkennen, daß nach 16 Jahren einer autoritär-konservativen Politik eine Trendwende im Bereich des Datenschutzes beabsichtigt sei.
Die Politikerinnen und Politiker müssen zur Kenntnis nehmen, daß sich die Bedrohungslagen für die Freiheitsrechte und die Menschenwürde an der Schwelle zum 21. Jahrhundert von denen unterscheiden, die uns in den letzten 150 bis 200 Jahren seit den bürgerlichen Revolutionen in Europa bekannt wurden. Drohte den Menschen bisher vor allem Gefahr durch ungezügelte Ausbeutung als Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und durch exekutive staatliche Übergriffe, so verschieben sich die Risiken in den informationellen Bereich; neue Gefahren sind die schamlose Klassifikation und Manipulation der Menschen als Konsumentinnen und Konsumenten und die informationelle staatliche Kontrolle im Alltag. Persönliche Selbstbestimmung ist weniger durch privaten und staatlichen Zwang bedroht als durch die lautlose Kontrolle mit Hilfe informationstechnischer Instrumente.
Informationstechnik eröffnet aber auch völlig neue positive Möglichkeiten; sie ist in der Lage, den Menschen ihr Leben und Arbeiten einfacher und angenehmer zu machen. Sie kann dazu benutzt werden, im Interesse von demokratischer Transparenz und Selbstbestimmung Informationen zu vermitteln und diese breit zu diskutieren. Sie dient nicht zuletzt als Hilfsmittel zum Schutz des Menschen, seiner Kommunikationsfreiheit und seiner Privatsphäre. Auch diese Chancen scheinen bisher kein Anliegen der rot-grünen Koalitionspartner zu sein.
Mit dem Argument der gerechten Verteilung gesellschaftlicher Ressourcen und der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten werden die Menschen derzeit schon in einem Maße erfaßt und kontrolliert, wie es früher, schon allein mangels technischer Möglichkeiten, nicht vorstellbar war. Der Erhalt der sozialen Leistungen wird von der totalen Offenlegung der persönlichen Verhältnisse abhängig gemacht. Durch Audio- und Videoüberwachung sowie anlaßunabhängige polizeiliche Kontrollmöglichkeiten schwinden die Unbefangenheit im öffentlichen Leben, Meinungsfreiheit und ziviles Engagement. Mit dem Lauschangriff wird selbst in den intimsten persönlichen Raum eingegriffen. Mit dem Abbau von Zeugnisverweigerungsrechten und Berufsgeheimnissen wird die personelle Geheimsphäre eingeschränkt. Mit Konsum- und Kommunikationsprofilen sowie sozialen und ökonomischen Rastern, erstellt und zusammengefügt in privaten und öffentlichen Datenbanken – unter Auswertung von bei immer mehr alltäglichen Verrichtungen anfallenden Datenschatten und von immer raffinierter erhobenen Datenbeständen – werden die Menschen zu Informationsmustern reduziert, deren Verhalten nicht durch gesellschaftlich demokratisch ausdiskutierte Ge- und Verbote festgelegt wird, sondern durch soziale Ein- und Ausgrenzung, durch gezieltes Verteilen bzw. Vorenthalten von Informationen und von materiellen Ressourcen.
Beschäftigte in multinationalen Konzernen müssen erleben, daß ihre Leistungs- und Verhaltensdaten weltweit abrufbar sind und rücksichtslos ausgewertet werden. Die Spitze der informationellen Ausbeutung der Menschen droht durch die Analyse des menschlichen Genoms und durch die Auswertung dieser Informationen. Die als ,Informationsvorsorge‘ oder , informationelle Fürsorge‘ präsentierten Maßnahmen haben gravierende Auswirkungen auf die betroffenen Menschen. Sie werden zu reinen Objekten staatlicher und privatwirtschaftlicher Planungen. Die zumeist anonymen Planungen sind für die Betroffenen weder transparent, geschweige denn beeinflussbar.
Das Grundgesetz basiert auf einem positiven Menschenbild. Die letzten 16 unionsgeführten Regierungsjahre waren dagegen geprägt von einer Kontrollkultur. Basis der Erfassung war institutionelles Mißtrauen. Jede Form der Überwachung läßt sich dadurch scheinbar rational begründen, daß man unterstellt, Menschen mißbrauchen ihre Freiräume und Rechte. Mit der Unterstellung von Mißbrauch (z. B. des Asyl- oder des Demonstrationsrechts, von Versicherungs- und Sozialleistungen) läßt sich die Durchleuchtung auch noch des letzten Winkels in unserem Leben rechtfertigen. Die Überwachung verhindert jedoch nicht den Mißbrauch; oft wird das Gegenteil erreicht. Überzogene Kontrolle ermuntert zum Umgehen der Überwachung; das institutionelle Mißtrauen verringert die Bereitschaft zur freiwilligen Ehrlichkeit. Sicherlich bedarf es in einer hochtechnischen Risikogesellschaft an vielen Stellen der Kontrolle. Diese muß sich aber immer im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bewegen. Vor einer personen-bezogenen Überwachung sind zunächst Verfahren zu prüfen, bei denen nur eine sach- bzw. technikbezogene oder nur eine anonyme Kontrolle erfolgt.
Sah man in der Vergangenheit die größte Gefahr für das Persönlichkeitsrecht der Menschen im Staat als ,Big Brother‘ oder als ,Leviathan‘, so hat sich die Bedrohung erweitert: Zunehmend sammeln private Wirtschaftsunternehmen, insbesondere im Elektronik- und Medienbereich, persönliche Daten für Zwecke der Kontrolle und Manipulation und nutzen diese Mittel zum Zweck der Machtausübung und aus Profitinteresse. Big Brother hat Geschwister bekommen, die ihn hinsichtlich der Verweigerung informationeller Selbstbestimmung oft schon weit übertreffen.
Um dem Trend zunehmender Überwachung mit Hilfe moderner Informationstechnik entgegenzuwirken, hat das Bundesverfassungsgericht 1983 aus der Menschenwürde (Artikel 1 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Freiheitsgrundrecht (Artikel 2 Abs. 1 GG) ein ,Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung‘ abgeleitet. Dieses Grundrecht, kurz ,Recht auf Datenschutz‘ genannt, ist Grundbedingung für eine menschen- und bürgerrechtskonforme demokratische Informationsgesellschaft.
Verfassungsrechtlich versuchte man nun das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie die sonstigen Freiheitsgrundrechte (Unverletzlichkeit der Wohnung, Unschuldsvermutung, Meinungs- und Versammlungsfreiheit usw.) durch ein ,Grundrecht auf Sicherheit‘ zu relativieren. Damit wurde auf der Basis berechtigter Sicherheitsinteressen und dem kollektiven Schüren von Angst ein rechtliches Konstrukt aufgebaut, mit dem jegliche verfassungsrechtliche Freiheitsgewährleistung beschnitten werden kann. Damit geriet auch aus dem Blick, daß ,öffentliche Sicherheit‘ ein gesellschaftliches Gut ist, das nicht rechtlich erzwungen und eingeklagt werden kann, sondern politisch gestaltet werden muß.
Das Defizit der rot-grünen Koalitionsvereinbarung besteht darin, daß sie die Problematik informationstechnischer Überwachung nicht zur Kenntnis nimmt. Eine in der Vereinbarung liegende Chance besteht aber darin, daß sie – ungeachtet der technischen Gegebenheiten – dennoch Rahmenbedingungen benennt, die eine bürgerrechtskonforme Informationstechnikpolitik ermöglichen. Dieses Potential gilt es auszuschöpfen. Die Deutsche Vereinigung für Datenschutz sieht ihre Aufgabe darin, gemeinsam mit anderen Bürgerrechtsorganisationen durch kritische Politikbegleitung informationelle Selbstbestimmung in allen Lebensbereichen einzufordern und für deren Realisierung zu kämpfen.
Im Datenschutzrecht müssen alte Zöpfe geköpft werden. Statt der abwehrenden, muß diesem Recht eine gestaltende Funktion gegeben werden für eine moderne bürgerrechtskonforme Informationsgesellschaft. Entfielen bisher gesellschaftliche Gefahren, so wurden die Instrumente zu deren Bekämpfung nicht wieder abgeschafft, sondern beibehalten für evtl. neue, noch nicht bekannte Anwendungsfelder (Gefahr des ,Kommunismus‘, dann Terrorismus, jetzt ,Organisierte Kriminalität‘). Zugleich wurden privaten Überwachungspraktiken keine wirksamen Grenzen gesetzt. Diese Altlasten müssen aufgearbeitet und bereinigt werden. Das Rad staatlicher Überwachung ist zurückzudrehen. Es sind Evalutionsinstrumente zu schaffen, mit denen die Wirkungen und die Wirksamkeit staatlicher Kontrolle untersucht werden (können). Durch verfahrensrechtliche Sicherungen ist zu verhindern, daß Kontrollmonopole mißbraucht werden. Neue Formen des Grundrechtsschutzes sind zu installieren. Gegenüber privaten wie öffentlichen Stellen sind den Betroffenen Abwehrrechte zur Verfügung zu stellen. Ihnen muß das rechtliche und technische Know-how vermittelt werden, sich der Risiken der Informationstechnik bewußt zu werden und sich selbst zu schützen.“ (Deutsche Vereinigung für Datenschutz, Datenschutzrechtliche Erwartungen an die rot-grüne Bundesregierung, Januar 1999, S. 1 bis 2)
Die Deutsche Vereinigung für Datenschutz fordert von der Bundesregierung u. a.:
„Noch im Jahr 1999 muß ein Bundesdatenschutzgesetz verabschiedet werden, das nicht nur den Vorgaben der europäischen Datenschutzrichtlinie, sondern auch den neuen technischen Herausforderungen und Möglichkeiten gerecht wird.
- Ein modernes Datenschutzrecht hat die Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit (. . .), des Datenschutzes durch Technik, der Zweckbindung der Daten und ihres Verwendungszusammenhangs in den Mittelpunkt zu stellen.
- Den Betroffenen sind vertrauenswürdige Verschlüsselungsverfahren zum Schutz ihrer elektronischen Kommunikation anzubieten. Die Vorstellung, jede elektronische Kommunikation müsse staatlich beobachtbar sein, muß aufgegeben werden. (. . .)
- Dem klassischen Datenschutz ist ein Recht auf Informationsfreiheit an die Seite zu stellen.
- Informationsfreiheit und informationelle Selbstbestimmung gehören als verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen einer demokratischen Informationsgesellschaft ins Grundgesetz. (. . .)
- Die Datenschutzkontrolle im öffentlichen und nichtöffentlichen Bereich ist institutionell zusammenzufassen und organisationsrechtlich völlig unabhängig auszugestalten.
- Die Datenschutzbehörden sind endlich angemessen personell und materiell auszustatten und neben ihren traditionellen Kontrollaufgaben mit neuen Aufgaben im Bereich der Beratung und der Dienstleistung für Betroffene und Anwender zu betrauen.
- Datenschutzorganisationen wie die Deutsche Vereinigung für Datenschutz genießen zwar öffentliche Aufmerksamkeit, sind aber nicht formell in Entscheidungsprozesse eingebunden. Nach dem Vorbild des Umweltrechts ist die Beteiligung von Verbänden im Bereich des Datenschutzes zu verbessern.
- Datenschutzrecht wird immer vorrangig als Sicherheitsrecht verstanden, nicht als Grundrechtsschutz. Organisationsrechtlich gehört dieser Bereich zum Verfassungs-, also zum Justiz-, nicht zum Innenressort.
- Das seit 15 Jahren fällig Arbeitnehmerdatenschutzgesetz ist endlich zu schaffen. Hierbei sind die Arbeitnehmer-Vertretungen einzubeziehen. Die Rechte der Betroffenen sind zu stärken, insbesondere auch gegenüber multinationaler Konzerndatenverarbeitung.
- In vielen Bereichen, z. B. beim Adressenhandel oder bei Finanzdienstleistern, sind die bestehenden Widerspruchs- durch Einwilligungsregelungen zu ersetzen.
- Verbraucherschutzvorschriften im Rahmen der Datenverarbeitung der Versicherungs- und Finanzwirtschaft sind überfällig.
- Die Datenschutzbestimmungen im Multimediarecht sind fortzuschreiben. (. . .)
- Die Befugnisse zum informationellen Eindringen in die privaten Wohnungen (Lauschangriff) sind zurückzunehmen.
- Das Telekommunikationsrecht muß derart überarbeitet werden, daß das Recht auf telekommunikative Selbstbestimmung nicht durch sicherheitsbehördliche Zugriffsrechte ad absurdum geführt wird.
- Zur informationellen Gewaltenteilung gehört die organisatorische Trennung von Innen- und Justizressorts.
- Die deutschen Geheimdienste BND, BfV und MAD sind tendenziell aufzulösen. Zunächst sind diese aus der Zeit des Kalten Krieges stammenden Institutionen personell und bez. ihrer Befugnisse zu reduzieren. Kurzfristig sollten deren geheimdienstliche Aufgaben durch öffentliche Bildungsaufgaben abgelöst werden.
- Das Bundeskriminalamt (BKA) ist bez. Personal und Befugnissen zugunsten der Länderpolizeien zu reduzieren.
- Die Befugnisse zur anlaßunabhängigen Personenkontrolle des Bundesgrenzschutzes (BGS) sind zurückzunehmen.
- Die Datenspeicherung in der Gen-Datei ist zu beschränken auf klar gesetzlich definierte schwere Straftaten und einer engeren Zweckbindung zu unterwerfen.
- Das Ausländerzentralregister ist von seiner sicherheitsbehördlichen Funktion zu befreien und auf rein ausländerrechtliche Zwecke zu beschränken.
- Maßnahmen verdeckter polizeilicher Datenverarbeitung sind in Rechtstatsachenstellen auf ihre Wirkungen und Notwendigkeit hin zu evaluieren.
- Die Datenerhebungsbefugnisse nach dem Anti-Terrorismusrecht sind zu überprüfen und zurückzunehmen.
- Technische Maßnahmen, die eine Totalkontrolle von Menschen erlauben (z. B. elektronischer Hausarrest, AsylCard) sind nicht weiterzuverfolgen. (. . .)
- Die Datenverarbeitungsregelungen im Sozialrecht (SGB) sind umfassend zu überarbeiten. Hierbei muß die ursprüngliche Idee des SGB, Berufsgeheimnisse und das Sozialgeheimnis normativ abzusichern, wieder zum Tragen gebracht werden.
- Das medizinische Datenschutzrecht entspricht in keiner Weise mehr den technischen Gegebenheiten der Diagnostik, der medizinischen Kommunikation und den organisatorischen und ökonomischen Verhältnissen. Dem kann durch ein bereichsspezifisches übergreifendes Medizindatenschutzrecht in Form eines Rahmengesetzes abgeholfen werden. Hiebei ist, v.a. für den Bereich der Gentechnik, ein ,Recht auf Nichtwissen‘ vorzusehen. Medizinische Forschungsdaten müssen beschlagnahmefest gemacht werden.
- Im Melderecht sind Übermittlungen an Parteien, Adreßbuchverlage u. ä. Nutzungen unter Einwilligungsvorbehalt zu stellen.
- Planungen für eine Volkszählung als eine Voll-Zwangserhebung sollten zugunsten einfacherer und weniger belastender statistischer Methoden aufgegeben werden. (. . .)
- Die Schaffung eines Datenschutzrechtes auf europäischer Ebene und einer unabhängigen Kontrollinstanz sind voranzutreiben.
- Bei der Verhandlung mit Drittstaaten, namentlich den USA, über angemessene Datenschutzstandards beim Datenexport sind unabhängige Kontrollen, die Beachtung des Zweckbindungsgrundsatzes und der Betroffenenrechte unabdingbare Voraussetzungen.
- Europol muß so umgestaltet werden, daß nur klar definierte, engbegrenzte Befugnisse übertragen werden und eine parlamentarische und rechtliche Kontrolle ermöglicht wird.
- Vor der Einführung neuer europäischer Datenbanken ist eine umfassende Erforderlichkeits- und Subsidiaritätsprüfung im Rahmen einer öffentlichen Debatte vorzunehmen.“ (Deutsche Vereinigung für Datenschutz, a. a. O., S. 3 bis 5)
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Welche allgemeinen und besonderen Maßnahmen hat die Bundesregierung seit Oktober 1998 ergriffen, um den Datenschutz in der Bundesrepublik Deutschland zu verbessern?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit Oktober 1998 ergriffen, um
a. Datenschutz durch Technik, Zweckbindung der Daten und ihres Verwendungszusammenhanges in den Mittelpunkt zu stellen;
b. Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit durchzusetzen;
c. den Betroffenen vertrauenswürdige Verschlüsselungsverfahren zum Schutz ihrer elektronischen Kommunikation anzubieten;
d. dem Datenschutzrecht ein Recht auf Informationsfreiheit an die Seite zu stellen;
e. die Informationsfreiheit und das informationelle Selbstbestimmungsrecht als verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen in das Grundgesetz aufzunehmen;
f. die Datenschutzkontrolle im öffentlichen und nichtöffentlichen Bereich institutionell zusammenzufassen und organisationsrechtlich völlig unabhängig auszugestalten;
g. die Datenschutzbehörden personell und materiell angemessen auszustatten;
h. die Datenschutzbehörden neben ihren traditionellen Kontrollaufgaben mit neuen Aufgaben im Bereich der Beratung und der Dienstleistung für Betroffene und Anwender zu betrauen;
i. Datenschutzorganisationen in Entscheidungsprozesse – nach dem Vorbild des Umweltschutzes – einzubinden;
j. Datenschutz statt dem Innenressort endlich dem Justizressort zuzuordnen;
k. ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz zu schaffen und die Rechte der Betroffenen gegenüber multinationaler Konzerndatenverarbeitung zu stärken;
l. im Adressenhandel oder bei Finanzdienstleistern die bestehenden Widerspruchs- durch Einwilligungsregelungen zu ersetzen;
m. Verbraucherschutzvorschriften im Rahmen der Datenverarbeitung der Versicherungs- und Finanzwirtschaft zu schaffen;
n. Datenschutzbestimmungen im Multimediarecht fortzuschreiben?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit Oktober 1998 ergriffen, um im Bereich der Inneren Sicherheit
a. die Befugnisse zum informationellen Eindringen in die private Wohnung (Lauschangriff) zurückzunehmen;
b. das Telekommunikationsrecht derart zu überarbeiten, daß das Recht auf telekommunikative Selbstbestimmung nicht durch sicherheitsbehördliche Zugriffsrechte ad absurdum geführt wird;
c. die nachrichtendienstliche Tätigkeit des BfV, BND und MAD und deren Befugnisse zur Erhebung, Speicherung, Aufbewahrung und Weitergabe von Daten einzuschränken;
d. die Möglichkeit der Weitergabe von Daten durch das BfV an Private abzuschaffen;
e. Personal und Befugnisse des BKA zugunsten der Länderpolizeien zu reduzieren;
f. die Befugnisse des BKA zur Erhebung, Speicherung, Aufbewahrung und Weitergabe nach und nach einzuschränken;
g. den Betroffenen zu garantieren, daß durch das BKA aus seinen Dateien gelöschte Daten auch tatsächlich gelöscht werden und später nicht wieder abrufbar sind;
h. die Befugnisse des BGS zur anlaßunabhängigen Personenkontrolle des BGS zurückzunehmen;
i. die Datenerhebungsbefugnisse nach dem Anti-Terrorismusrecht zurückzunehmen;
j. auf die Einführung von technischen Maßnahmen, die eine Totalkontrolle von Menschen erlauben, zu verzichten?
k. Datenschutzregelungen für das Zollkriminalamt und den Zollfahndungsdienst zu erarbeiten bzw. zu erlassen;
l. die Genomanalyse im Strafverfahren zurückzuführen;
m. datenschutzrechtliche Bestimmungen für den Vollzug der Untersuchungshaft und den Jugendvollzug zu erlassen?
Welche allgemeinen Maßnahmen hat die Bundesregierung seit Oktober 1998 ergriffen, um die Datenschutzbestimmungen im Sozialrecht neu zu regeln?
Welche allgemeinen Maßnahmen hat die Bundesregierung seit Oktober 1998 ergriffen, um die Datenschutzbestimmungen im Finanzwesen neu zu regeln und die Vorschläge des Bundesbeauftragten für den Datenschutz aus seinem 17. Tätigkeitsbericht (Drucksache 14/850) aufzugreifen?
Welche allgemeinen Maßnahmen hat die Bundesregierung seit Oktober 1998 ergriffen, um die Datenschutzbestimmungen bei der Datenverarbeitung bei Familienkassen (Kindergeld) zu reformieren und die Vorschläge des Bundesbeauftragten für den Datenschutz aus seinem 17. Tätigkeitsbericht (Drucksache 14/850) aufzugreifen?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit Oktober 1998 ergriffen, um Daten von Kundinnen und Kunden vor Unternehmen zu schützen?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit Oktober 1998 ergriffen, um das medizinische Datenschutzrecht neu zu regeln?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit Oktober 1998 ergriffen, um im Melderecht den Datenschutz zu verbessern?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit Oktober 1998 ergriffen, um
a. den Datenschutz von hier lebenden Ausländerinnen und Ausländern im Rahmen von Gesetzen und Verwaltungsvorschriften zu verbessern;
b. die Möglichkeiten von staatlichen Stellen einzuschränken und zurückzuführen, Daten von Ausländerinnen und Ausländern zu erheben, zu speichern, aufzubewahren und weiterzuleiten;
c. alle Planungen bezüglich der Einführung einer Asyl-Card einzustellen;
d. erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen Asylsuchende einzuschränken und zurückzuführen und die Weitergabe an nicht EU-Staaten sofort einzustellen;
e. die gesetzlich ungeregelte Weitergabe von Daten aus ASYLON und dem AZR an das Liaisonpersonal sofort einzustellen;
f. den Zugriff des Liaisonpersonals auf die Datenbanken des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFI) zu untersagen;
g. alle Planungen über die Einrichtung einer Warndatei einzustellen und die Praxis der Erhebung von Daten über Gastgeber von Flüchtlingen sofort einzustellen;
h. die Praxis der Erhebung von Daten von Flüchtlingen, analog wie 1996 an den Flüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina auf Anweisung des Bundesministeriums des Innern erstmals durchgeführt, sofort einzustellen?
Welche Maßnahme hat die Bundesregierung ergriffen, um
a. die Staatsangehörigkeitsdatei beim Bundesverwaltungsamt sofort zu schließen;
b. gegebenenfalls hierfür eine gesetzliche Regelung herbeizuführen?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um den Einsatz der Chipkarten besser gesetzlich zu regeln?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit Oktober 1998 ergriffen, um den Datenschutz in der Europäischen Union und die Schaffung einer unabhängigen Kontrollinstanz voranzutreiben?
a. Wieso wurden die europäischen Datenschutzrichtlinien (95/46/EG) vom 24. Oktober 1995 nicht innerhalb der vorgeschriebenen dreijährigen Umsetzungfrist in deutsches Recht umgesetzt?
b. Wieso wurde die dreijährige Frist – trotz wiederholter Mahnungen durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz – nicht eingehalten?
c. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, daß Deutschland zu einem der vier Länder zählt, die diese Richtlinien nicht umgesetzt haben?
d. Welche Probleme haben sich daraus – nach Kenntnis der Bundesregierung – für den Datenschutz und die Landesgesetzgebung in den einzelnen Bundesländern ergeben?
e. Welche Probleme ergeben sich hieraus bezüglich eines angestrebten harmonisierten Datenverkehrs innerhalb des europäischen Binnenmarktes?
f. Welche Schadensersatzforderungen hat die Bundesrepublik Deutschland aus der nicht fristgemäßen Umsetzung der europäischen Datenschutzrichtlinien bisher erhalten bzw. zu erwarten; und wer haftet dafür?
g. Welche personellen und politischen Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesem Verhalten in bezug auf die nicht fristgerechte Umsetzung der europäischen Datenschutzrichtlinien?
h. Wann wird mit der Umsetzung der europäischen Datenschutzrichtlinien durch die Bundesregierung zu rechnen sein?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die Befugnisse von Europol einzuschränken und statt dessen eine parlamentarische und rechtliche Kontrolle über Europol zu ermöglichen?
a. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die Möglichkeiten des Schengener Informationssystems (SIS) zurückzufahren?
b. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um das SIS datenschutzrechtlich zu regeln, und welche Kontrollmöglichkeiten haben gegenwärtig die nationalen Parlamente und das Europäische Parlament?
c. Wie viele Datensätze werden – nach Kenntnis der Bundesregierung – monatlich im Rahmen des SIS ausgetauscht?
d. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, daß die Betroffenen keine Schutzrechte haben?
e. Wieso beabsichtigt die Bundesregierung nicht, Rechtsschutzregelungen für das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) vom 19. Juni 1990 vorzulegen und umzusetzen?
f. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um beim Datenexport in Drittstaaten angemessene Datenschutzbestimmungen einzuführen?
g. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um das europäische daktyloskopische Fingerabdrucksystem zur Identifizierung von Asylbewerbern (EURODAC) zurückzufahren und sofort umfassende Schutzregelungen für die Betroffenen herzustellen?
h. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die EURODAC durch nationale Parlamente und das Europäische Parlament kontrollieren zu können?
i. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um zu garantieren, daß zuerst die Möglichkeiten eines Datenschutzes der Betroffenen und die Kontrollmöglichkeiten der Parlamente hergestellt sind, bevor die Erhebung, Speicherung und Weitergabe von EURODAC-Daten erfolgt?
j. Welche datenschutzrechtlichen Regelungen gelten gegenwärtig für das Zollinformationssystem (ZIS)?
k. Wie viele Datensätze werden gegenwärtig monatlich im Rahmen des ZIS unter den EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht, und wie werden die Belange der Betroffenen geschützt?
l. Wie kann der Datentransfer des ZIS von den nationalen Parlamenten und dem Europäischen Parlament kontrolliert werden?
m. Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung unternommen, um die erforderlichen bereichsspezifischen Datenschutzregelungen für das ZIS innerhalb der EU herzustellen, und wann kann mit der Verabschiedung gesetzlicher Regelungen gerechnet werden?
Was hat die Bundesregierung während der Zeit ihrer EU-Präsidentschaft unternommen, um den Datenschutz zu verbessern oder den Zugriff auf Daten von Betroffenen neu zu regeln (bitte die Maßnahmen mit Datum einzeln auflisten)?
Nach welchem Aktions- und Zeitplan will die Bundesregierung zukünftig in der Bundesrepublik Deutschland und in der EU datenschutzrechtliche Bestimmungen reformieren (bitte genau auflisten nach Vorhaben, Ziel des Vorhabens und dem zu erwartenden Zeitpunkt)?
In welchen Bereichen hat die Bundesregierung seit Oktober 1998 die Zugriffsmöglichkeiten – bezogen auf die Erhebung, Speicherung, Aufbewahrung, Weitergabe – staatlicher, behördlicher und privater Stellen auf Daten der Bürgerinnen und Bürger erweitert und erleichtert – wie beispielsweise bei der Reform des Staatsangehörigkeitsrechtes (bitte genau die Maßnahmen auflisten)?