Umsetzung der Altfallregelung für Asylbewerber mit langjährigem Aufenthalt
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Auf der 159. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) am 18./19. November 1999 in Görlitz haben die Minister unter TOP 12 ein Bleiberecht für Asylbewerber mit langjährigem Aufenthalt, eine sogenannte Altfallregelung beschlossen.
Diese Regelung bleibt weit hinter den Forderungen von Kirchen, Wohlfahrtsverbänden und Flüchtlingsorganisationen nach einer humanitären Lösung zurück, die ein Bleiberecht auch für alte, kranke, traumatisierte und behinderte Menschen beinhalten würde und die ohne engstirnigen Ausschluss von Sozialhilfebeziehern und Arbeitslosen auskäme. Von den 300 000 Menschen, für die sich Verbände und Kirchen eine Lösung erhofft hatten, werden vermutlich nur wenige tausend übrig bleiben.
Die auf der IMK beschlossene Altfallregelung folgt in erster Linie dem Leitgedanken der Rückführung und Abschiebung von Flüchtlingen und betont ausdrücklich, dass es kein Bleiberecht für Bürgerkriegsflüchtlinge und abgelehnte Asylbewerber gibt.
Eine Aufenthaltsbefugnis sollen Menschen nur in Ausnahmefällen erhalten und von den rigorosen Bedingungen soll wiederum nur in besonderen Härtefällen abgesehen werden. Die Fristen für den Aufenthalt in Deutschland liegen weit über den maximal fünf Jahren, die Nichtregierungsorganisationen gefordert hatten.
In den weiteren Ausführungen, die die zusätzlichen Voraussetzungen bestimmen, sind diverse Einzelheiten nicht eindeutig geregelt.
Insgesamt bleibt unklar, welche Spielräume die einzelnen Bundesländer haben, wie die weiteren Absprachen verlaufen werden und auf welche Personen die Altfallregelung letztlich Anwendung finden wird. Bei diesem Problem handelt es sich auch um eine Bundesangelegenheit, da die Durchführung der Altfallregelung durch den Bund zentral statistisch erfasst wird und die Bundesregierung politisch in diesem Prozess involviert ist.
Deshalb fragen wir die Bundesregierung:
Fragen15
a) Auf welchem Weg werden die antragsberechtigten Personen von Bund und Ländern über die nun getroffene Regelung informiert?
b) Beabsichtigen die Bundesregierung oder die Länder schriftliche Erläuterungen zu der nun beschlossenen Altfallregelung, um die genauen Modalitäten und Voraussetzungen für Flüchtlinge verständlich machen?
Auf welche Übersichten bzw. Untersuchungen stützen die Bundesregierung und die Länder ihre nach der Tagung verbreitete Erklärung, dass etwa 20 000 Personen in den Genuss der neuen „Altfallregelung“ kommen werden?
Warum wurden traumatisierte Lagerhäftlinge und vergewaltigte Frauen aus der Bundesrepublik Jugoslawien, aus dem Kosovo und aus Bosnien-Herzegowina nicht in die Altfallregelung einbezogen und wie soll mit diesen Menschen verfahren werden?
In welchem Umfang sind Menschen aus Staaten, mit denen ein Rückübernahmeabkommen besteht, von der Altfallregelung ausgeschlossen und wenn ja, warum?
a) Welche Folge hat unverschuldete Arbeitslosigkeit bei Personen, die die Altfallregelung in Anspruch nehmen wollen?
b) Können Flüchtlinge im Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit eine einheitliche Verwaltungspraxis in den Bundesländern erwarten oder gibt es Unterschiede zwischen den Bundesländern?
Ist es richtig, dass auch kranke, behinderte und alte Menschen sowie Eltern von Kindern trotz eingeschränkter Arbeitsfähigkeit für die Inanspruchnahme der „Altfallregelung“ eine geregelte Arbeit nachweisen müssen und wenn ja, warum?
Ist der Bundesregierung bekannt, bei wie viel Migrantinnen bzw. Migranten und Flüchtlingen, die aus Gründen ihres Alters, einer Krankheit, einer Traumatisierung oder einer Behinderung erwerbsunfähig sind,
a) der Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist,
b) der Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft nicht gesichert ist,
c) wie viele Personen finanzielle Unterstützung aus Beitragsleistungen erhalten?
Erhalten Familien mit mehreren Kindern, die wegen des Ausschlusses vom Anspruch auf Kindergeld in der Regel auf ergänzende Sozialhilfe angewiesen sind, eine Aufenthaltsbefugnis nach dieser Altfallregelung und wenn nein, warum nicht?
Werden für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge Ausnahmen bei den Voraussetzungen gemacht, um ihnen einen Erwerb einer Aufenthaltsbefugnis zu erleichtern, und wenn nein, warum nicht?
Wie definieren die Bundesländer die Bedingung des „ausreichenden Wohnraums“?
a) Definiert jedes Bundesland selbst diese Bedingung oder wird es eine bundesweit einheitliche Vorschrift geben?
b) Wenn es bereits eine oder mehrere Festlegungen gibt: wie viel Quadratmeter pro Person werden als Bedingung definiert (bitte entweder bundesweit oder nach Bundesland einzeln aufführen)?
c) Ist die Bedingung „ausreichender Wohnraum“ auch beim Aufenthalt in Wohnheimen möglich?
Wenn nein, warum nicht?
Wer setzt wie die Kriterien fest, ob eine „Aufenthaltsbeendigung von dem Ausländer vorsätzlich hinausgezögert wurde“?
a) Legt jedes Bundesland die Kriterien selbst fest oder wird es bundesweit einheitliche Kriterien geben?
b) Auf welcher gesetzlichen Grundlage soll das geschehen?
c) Wie sollen diese Kriterien konkret aussehen?
Warum wird die Aufenthaltsbefugnis für längstens zwei Jahre erteilt und was geschieht danach mit den Flüchtlingen und Migrantinnen bzw. Migranten?
Warum enthält die nun getroffene Altfallregelung keinerlei Übergangsfristen, innerhalb der es den Menschen ermöglicht wird, eine der geforderten Voraussetzungen (Arbeit, ausreichender Wohnraum etc.) zu erfüllen?
Können nach Kenntnis der Bundesregierung die jeweiligen Ausländerbehörden die Sechswochenfrist rückwirkend am 19. November 1999 beginnen lassen und wenn ja, warum?
Was soll mit den Menschen geschehen, die nach § 53 AuslG auch weiterhin nicht abgeschoben werden können?