Ausschluss von Flüchtlingen und Migrantinnen von Hilfeleistungen aus Stiftungsgeldern für Schwangere und Mütter
der Abgeordneten Petra Bläss, Ulla Jelpke, Dr. Heidi Knake-Werner, Petra Pau, Christina Schenk und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ stellt finanzielle Mittel zur Verfügung, um werdenden Müttern in einer Notlage „die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern“ (Stiftungszweck nach § 2 Abs.1 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ [Stiftungsgesetz]). Im Land Berlin werden die Mittel der Bundesstiftung über die Stiftung „Hilfe für die Familie – Stiftung des Landes Berlin“ vergeben. Die Berliner Stiftung hat am 29. September 1999 beschlossen, Schwangeren, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, ab sofort keine Hilfen mehr zu gewähren. In einem Rundschreiben der Stiftung an Berliner Beratungsstellen heißt es zur Begründung, dass diese Entscheidung von dem Willen getragen sei, „eine oft als ungerecht empfundene Differenzierung der einheitlichen Personengruppe der Asylbewerberinnen zu beenden“. Des Weiteren sei es als untragbar angesehen worden, das vorrangig geltende AsylbLG aus Mitteln der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ zu unterlaufen.
Damit zieht sich die Berliner Stiftung auf das in § 4 Abs. 2 Stiftungsgesetz formulierte Nachrangigkeitsprinzip zurück, demzufolge es eine staatliche Verpflichtung gebe, Bezieherinnen von Leistungen nach dem AsylbLG und dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ausreichend Mittel zur Verfügung zu stellen, um Notlagen zu vermeiden. Zielgruppe der Stiftung sei der über der Einkommensgrenze der Sozialhilfe liegende Personenkreis (Schreiben der Stiftung vom 31. Januar 2000 an den Berliner Flüchtlingsrat).
Bereits seit 1996 verweigern die für die Vergabe der Stiftungsmittel zuständigen Einrichtungen in Bayern, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen Schwangeren in Notlagen dann jegliche Hilfen, wenn sie Leistungsberechtigte nach BSHG oder AsylbLG sind (Frankfurter Rundschau vom 4. Februar 1998). Ob die Bezieherinnen von staatlichen Leistungen auch tatsächlich die für sie notwendige Hilfe erhalten, gerät bei dieser Betrachtung völlig aus dem Blick.
Nach Auffassung der frauenpolitischen Sprecherin der saarländischen SPD- Landtagsfraktion, Isolde Ries, wird durch diese Praxis die Bundesstiftung Mutter und Kind „ad absurdum geführt“. Isolde Ries kritisierte in einer Presseerklärung vom 16. Februar 1998, dass es nicht sein könne, dass gerade die Ärmsten der Armen aus der Unterstützung einer staatlichen Stiftung herausfallen.
Scharfe Kritik kommt auch vom Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg, das den Vorstand der Berliner Stiftung aufgefordert hat, seine Entscheidung zurückzunehmen. In dem Brief vom 19. November 1999 heißt es: „Es ist unstrittig, dass die Bedarfsdeckung dieser schwangeren Frauen durch die gewährten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz keinesfalls gedeckt ist. (...) Es kann nicht als <Unterlaufen> geltender Gesetze gewertet werden, wenn schwangere Frauen in sozialen Notlagen aus Stiftungsmitteln Unterstützung erhalten, deren Bedarf vom Sozialhilfeträger nicht gedeckt wird, obwohl dies dem Gesetz nach durchaus möglich wäre. Die Stiftung wurde vielmehr gegründet, um werdenden Müttern unbürokratisch zu helfen und ihnen die Fortsetzung einer Schwangerschaft zu erleichtern, unabhängig von Nationalität, Aufenthaltsstatus oder Ansehen der Person.“ Auch das Erzbistum Berlin übte scharfe Kritik. Nach Ansicht der Migrationsbeauftragten des Erzbistums ist dieser Beschluss „eine Schande für das menschliche Antlitz Berlins“ (Berliner Zeitung, 6. Januar 2000).
Die Bundesregierung ist im Stiftungsrat vertreten, der die „Richtlinien für die Vergabe und Verwendung der Stiftungsmittel“ aufstellt (§ 9 Abs. 5 Stiftungsgesetz). Der vom Stiftungsrat bestellte Geschäftsführer ist „für die Vergabe der Stiftungsmittel und für die Überwachung ihrer zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung verantwortlich (§ 10 Abs. 2) und „die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ (§ 12). Die 1984 gegründete Stiftung vergibt die Mittel an Stiftungen bzw. Wohlfahrtsverbände „in den Ländern, die im Rahmen des Stiftungszweckes landesweit tätig sind und dabei keine hoheitlichen Befugnisse wahrnehmen“ (§ 3).
Einer Antwort der vorigen Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage im Jahr 1997 (Drucksache 13/8092) ist zu entnehmen, dass sie die grundsätzliche Nachrangigkeit von Stiftungsgeldern gegenüber anderen staatlichen Leistungen zwar betont, aber ein über die Leistungsansprüche nach dem BSHG und dem AsylbLG hinausgehender Bedarf „im Einzelfall bei der Bundesstiftung beantragt werden“ kann.
Eine ähnliche Antwort erhielt die Abgeordnete Regina Schmidt-Zabel (SPD) auf ihre schriftlichen Fragen zum gleichen Thema im Juni 1998 (Fragen 44 und 45 in Drucksache 13/10939). Darin heißt es: „In außergewöhnlichen Notlagen, in denen die Bedürfnisse werdender Mütter durch das Asylbewerberleistungsgesetz oder das Bundessozialhilfegesetz nicht gedeckt werden, besteht gemäß der Zweckbestimmung der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ weiterhin die Möglichkeit, Hilfe über die jeweilige Landesstiftung zu erhalten. ... es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, inwieweit die Notlage vorliegt, die den ergänzenden Einsatz von Hilfen der Bundesstiftung erforderlich macht. ... allein die Tatsache, dass die Einkünfte aus einer bestimmten Quelle (z. B. Leistungen der Sozialhilfe) stammen, schließt Hilfen der Bundesstiftung nicht aus. Deshalb kann es – trotz des ... Grundsatzes der Nachrangigkeit ... eine absolute Ausgrenzung bestimmter Leistungsempfängerinnen nicht geben.“
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen23
Aus welchen Mitteln wird die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ finanziert und wie hoch war das Budget in den Jahren 1995 bis 1999?
Welche Einrichtungen (Name, Sitz) sind in den Bundesländern für die Vergabe der Mittel der Bundesstiftung jeweils zuständig und welche Organisationen sind bei den Landesstiftungen vertreten (bitte nach Bundesländern einzeln aufführen)?
In welcher Höhe hat die Bundesstiftung in den Jahren 1995 bis 1999 Gelder an die in den Ländern für die Vergabe der Mittel der Stiftung Mutter und Kind zuständigen Einrichtungen weitergegeben (bitte nach Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)?
Wie viele schwangere Frauen haben in den Jahren 1995 bis 1999 Hilfen der Bundesstiftung erhalten und wie viele davon waren – Frauen mit Anspruch auf Leistungen nach BSHG – Frauen mit Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG (bitte nach Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)?
In welcher Höhe haben schwangere Frauen in den Jahren 1995 bis 1999 Hilfen der Bundesstiftung erhalten und welche Beträge davon entfallen auf – Frauen mit Anspruch auf Leistungen nach BSHG – Frauen mit Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG (bitte nach Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)?
In welchen Ländern, seit wann und mit welcher Begründung werden – Frauen mit Anspruch auf Leistungen nach BSHG – Frauen mit Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG von den Hilfen der Stiftung Mutter und Kind ausgeschlossen (bitte nach Bundesländern einzeln aufführen)?
Wie viele Anträge von – Frauen mit Anspruch auf Leistungen nach BSHG – Frauen mit Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG wurden aufgrund dieser Ausschlüsse in den einzelnen Ländern gar nicht erst angenommen oder abgelehnt (bitte nach Bundesländern und Jahren einzeln aufschlüsseln)?
Haben die einzelnen Landesstiftungen und Vergabestellen nach Kenntnis der Bundesregierung die Möglichkeit, ausgezahlte Mittel zurückzufordern?
Wenn ja:
a) Nach welchen Kriterien werden die Gelder zurückgefordert?
b) In welcher Höhe wurden in den Jahren 1995 bis 1999 Gelder zurückgefordert?
c) Trifft es zu, dass in einzelnen Bundesländern Rückforderungen erhoben wurden, wenn Frauen eine Totgeburt hatten (bitte nach Bundesländern getrennt beantworten)?
Wie interpretiert die Bundesregierung den § 4 Abs. 2 (Stiftungsgesetz), nach dem Leistungen aus Mitteln der Stiftung nur gewährt werden oder zugesagt werden dürfen, „wenn die Hilfe auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder nicht ausreicht“?
Wie bewertet die Bundesregierung das Argument der Berliner Stiftung, durch Zurverfügungstellung von Mitteln der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ werde das Asylbewerberleistungsgesetz unterlaufen?
a) Ist der Bundesregierung die Aussage der Berliner Stiftung bekannt, dass schon die Richtlinien von 1990 vorsehen würden, Frauen mit Anspruch auf Leistungen nach BSHG und AsylbLG nicht zu fördern, dass diese Handhabung der Praxis anderer Bundesländer entspreche und von der Bundesstiftung gebilligt werde (vgl. Brief der Stiftung an den Flüchtlingsrat Berlin vom 31. Januar 2000)?
b) Stimmt die Bundesregierung dieser Aussage zu, und wenn nicht, was gedenkt sie dagegen zu unternehmen?
a) Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Berliner Stiftung zwar Flüchtlingsfrauen aus dem Bezug der Hilfe ausschließen will, gleichzeitig aber die Einkommensgrenze beim zweifachen bzw. zweieinhalbfachen Sozialhilfesatz zuzüglich eines Zuschlages von bis zu 50 % dieser Beträge – im Ergebnis also den drei- bis vierfachen Sozialhilfesatz (zuzüglich der Wohnungskosten) festgelegt hat und damit Frauen fördert, die wesentlich mehr Geld zur Verfügung haben als Frauen, die staatliche Leistungen erhalten (vgl. Rundschreiben der Stiftung an alle Beratungsstellen vom 15. Dezember 1994)?
b) Welche Einkommensgrenzen gelten nach Kenntnis der Bundesregierung in den anderen Bundesländern?
Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der genannten Einkommensgrenzen die Aussage der Berliner Stiftung, Zielgruppe der Stiftung sei der über der Einkommensgrenze der Sozialhilfe liegende Personenkreis? Geht die Bundesregierung angesichts dieser Einkommensgrenze noch davon aus, dass die Mittel zweckentsprechend vergeben wurden?
Wie schätzt die Bundesregierung – den Beschluss der Bayerischen Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ aus dem Jahr 1997 ein, aufgrund eines enormen Anstiegs der Antragszahlen die Vergabepraxis dahin gehend zu ändern, Frauen, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, keine Unterstützung durch die Stiftung mehr zu gewähren, – die Aussage der Bayerischen Landesstiftung ein, dass in anderen Bundesländern bereits „seit Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes im Jahre 1993 keine Leistungen aus der Schwangerenhilfe an Berechtigte nach AsylbLG“ mehr gewährt würden (vgl. „Änderung der Vergabegrundsätze“, München 2. Mai 1997)?
Teilt die Bundesregierung die Meinung des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg, dass die Bedarfsdeckung von schwangeren Frauen, die Leistungen nach AsylbLG erhalten, keinesfalls gedeckt ist?
Wenn nein, warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Meinung, dass es nicht sein könne, dass gerade die Ärmsten der Armen aus der Unterstützung einer staatlichen Stiftung herausfallen?
Wenn nein, warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Vorgängerregierung, dass allein die Tatsache, dass die Einkünfte aus einer bestimmten Quelle (z. B. Leistungen der Sozialhilfe) stammen, Hilfen der Bundesstiftung nicht ausschließt und es deswegen trotz des Grundsatzes der Nachrangigkeit keine Ausgrenzung bestimmter Leistungsempfängerinnen geben darf?
Wenn nein, warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Meinung, – dass erst durch eine Einzelfallprüfung entschieden werden kann, ob eine Notlage vorliegt, die den ergänzenden Einsatz von Hilfen der Bundesstiftung erforderlich macht, – dass ein grundsätzlicher Ausschluss von Bezieherinnen staatlicher Leistungen diesem Einzelfallprinzip entgegensteht?
Wenn nein, warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg, dass die finanzielle Unterstützung von Notlagen, nicht aber von Nationalität, Aufenthaltsstatus oder Ansehen der Person abhängig gemacht werden darf?
Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung einen Ausschluss, der anhand von Kriterien vorgenommen wird, die auf Nationalität und Aufenthaltsstatus hinauslaufen?
Wenn nein, warum nicht?
Hält die Bundesregierung den generellen Ausschluss – von Leistungsberechtigten nach BSHG und – von Leistungsberechtigten nach AsylbLG im Sinne der Zielsetzung der Stiftung für zulässig?
Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Landesstiftungen und Einrichtungen, die die Mittel in den einzelnen Bundesländern vergeben, trotz der geltenden Ausschlussregelungen für bestimmte Personengruppen die ihnen von der Bundesstiftung zugewiesenen Haushaltsmittel zweckentsprechend verwenden, und wenn ja, warum?
Welchen Einfluss nimmt die Bundesregierung über den Stiftungsrat oder andere Gremien der Bundesstiftung auf – die Auswahl der für die Vergabe der Mittel zuständigen Organisationen, – die Formulierung der Richtlinien in den einzelnen Landesstiftungen, – die Vergabepraxis in den einzelnen Bundesländern?
Beabsichtigt die Bundesregierung, ihren Einfluss auf die Vergabestellen in den einzelnen Bundesländern zu nutzen, um gegen den in einigen Ländern praktizierten generellen Ausschluss von Leistungsberechtigten nach BSHG und AsylbLG vorzugehen?
Wenn nein, warum nicht?