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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Haltung der Bundesregierungen zu einem Atomkraftverstromungsgesetz (G-SIG: 14010986)

Verknüpfung eines Gesetzes zur Kraft-Wärme-Kopplungsquote mit einem Atomkraftverstromungsgesetz; Auswirkung von Stillstandszeiten von Kernkraftwerken auf die gesamte zu verstromende Atomkraftmenge; Vorstellungen der Bundesregierung bezüglich der Restlaufzeiten von Kernkraftwerken; Berücksichtigung des Atomkraftwerks Mülheim-Kärlich

Fraktion

PDS

Datum

11.04.2000

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher Bundestag14/302622. 03. 2000

Haltung der Bundesregierungen zu einem Atomkraftverstromungsgesetz

der Abgeordneten Eva-Maria Bulling-Schröter, Rolf Kutzmutz und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Seit mehr als einem Jahr verhandelt die Bundesregierung mit Energieversorgungsunternehmen über eine neue Energiepolitik, über Schritte zur Beendigung der Atomenergie und über Fragen der Entsorgung radioaktiver Abfälle. Da sich die Bundesregierung für diese Energiekonsensgespräche einen Zeitrahmen von einem Jahr gesetzt hat und da die Vereinbarungen nach Möglichkeit im Konsens getroffen werden sollen, steht die Bundesregierung unter einem selbst auferlegten Druck.

Zahlreichen Presseberichten nach zu urteilen, ist es in den Gesprächen zu einer sukzessiven Annäherung der Position der Bundesregierung an die wirtschaftlichen Interessen der Betreiber von Atomkraftwerken gekommen. Wie aus einem Schreiben des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Jürgen Trittin, an die Delegierten des Bundesparteitages von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom März dieses Jahres hervorgeht, sollen die Laufzeiten der Atomkraftwerke auf 30 Kalenderjahre befristet werden können. Den beiden ältesten Atomkraftwerken Stade und Obrigheim müsse eine Übergangsfrist von drei Jahren eingeräumt werden.

Der Reaktor des Atomkraftwerkes Obrigheim ist am 22. September 1968 erstmalig kritisch geworden, hat am 29. Oktober 1968 die Stromerzeugung aufgenommen und wurde am 1. April 1969 an den Auftraggeber übergeben. Der Reaktor des Atomkraftwerkes Stade ist am 8. Januar 1972 erstmalig kritisch geworden, hat am 29. Januar 1972 die Stromerzeugung aufgenommen und wurde am 19. Mai 1972 an den Auftraggeber übergeben.

Um die Stilllegungen von Atomkraftwerken noch in dieser Wahlperiode zu erreichen, sei den Betreibern eine Flexibilisierung der Laufzeiten angeboten worden. Dadurch dürfe sich die Summe der Restlaufzeiten aber nicht erhöhen, schreibt Bundesminister Jürgen Trittin. Eine entsprechende Flexibilisierung auf Basis der Strommengen könne ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden. Innerhalb von Restlaufzeiten für die einzelnen Kraftwerke zwischen drei und 18 Jahren könnten die noch zulässigen Strommengen pro Anlage im Gesetz festgeschrieben und auf andere Anlagen übertragen werden. Eine Bundesbehörde müsse dies überwachen. Damit könnten Anlagen vor Ablauf der 30 Jahre vom Netz gehen und jüngere Kraftwerke länger laufen.

Die oben in Aussicht gestellte gesetzliche Regelung könnte analog der ebenfalls in Aussicht gestellten Quotenregelung zum Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung auch als „Atomkraftverstromungsgesetz“ charakterisiert werden.

Nach Berichten der Rhein-Zeitung (Ausgabe Neuwied vom 28. Februar 2000, vom 1. März 2000 und vom 4./5. März 2000) bezieht sich auch die rheinlandpfälzische Umweltministerin Klaudia Martini positiv auf die Pläne für ein Atomkraftverstromungsgesetz und fordert die Berücksichtigung des Atomkraftwerkes Mülheim-Kärlich in den laufenden Energiekonsensgesprächen der Bundesregierung.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:

Drucksache 14/3026 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Fragen14

1

Erwägt die Bundesregierung eine Verknüpfung eines Gesetzes für eine Kraft-Wärme-Kopplungsquote mit einem Atomkraftverstromungsgesetz, etwa in Gestalt eines Artikelgesetzes?

2

Sollen sich Stillstandszeiten von Atomkraftwerken negativ oder neutral auf die gesamte zu verstromende Atomkraftmenge auswirken?

3

Sollen sich Stillstandszeiten auf Grund von angeordneten Nachrüstungen und Prüfungen oder auf Grund von Widerrufen von Betriebsgenehmigungen negativ oder neutral auf die gesamte zu verstromende Atomkraftmenge auswirken?

4

Beziehen sich die Vorstellungen der Bundesregierung bezüglich der Laufzeit von Atomkraftwerken auf den Zeitpunkt der Erstkritikalität, auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Stromerzeugung oder auf den Zeitpunkt der Übergabe der Anlage an den Betreiber?

5

Wann würden bei Befristung auf 30 Jahre Laufzeit die Hälfte aller in Deutschland am Netz befindlichen Atomkraftwerke abgeschaltete sein?

6

Wann würde bei Befristung auf 30 Jahre Laufzeit in Deutschland das letzte Atomkraftwerk abgeschaltet sein?

7

Welchen Einfluß üben Alterungsprozesse am Reaktordruckgefäß auf die Laufzeit von Atomkraftwerken aus?

8

Kann die Bundesregierung zum heutigen Zeitpunkt ausschließen, dass das Atomkraftwerk Mülheim-Kärlich wieder ans Netz geht?

9

Tritt die Bundesregierung dafür ein, dass das Atomkraftwerk Biblis stillgelegt wird und dafür das Atomkraftwerk Mülheim-Kärlich ans Netz geht?

10

Billigt die Bundesregierung dem nicht genehmigten Atomkraftwerk Mülheim-Kärlich ein Atomstromkontingent zu, das dann auf andere, laufende Atomkraftwerke übertragen werden kann?

11

Trifft es zu, dass die Stromkunden das Atomkraftwerk Mülheim-Kärlich inzwischen fast vollständig über ihre Stromrechnung finanziert und abgeschrieben haben?

12

Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung für ein Beteiligung Dritter beim bevorstehenden atomrechtlichen Verfahren zur Genehmigung des Atomkraftwerks Mülheim-Kärlich?

13

Hält die Bundesregierung das Atomkraftwerk Mülheim-Kärlich unter den Maßgaben des § 7 Abs. 2a Satz 1 Atomgesetz für genehmigungsfähig?

14

Welches der 19 in Deutschland betriebenen Atomkraftwerke erfüllt die Maßgaben des § 7 Abs. 2a Satz 1 Atomgesetz hinsichtlich der zu treffenden Vorsorge?

Berlin, den 20. März 2000

Eva-Maria Bulling-Schröter Rolf Kutzmutz Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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