BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Rechtliche Rehabilitierung der Opfer der Homosexuellenverfolgung im Nationalsozialismus (G-SIG: 14011043)

Anzahl der stattgegebenen bzw. abgelehnten Anträge auf Aufhebung der Urteile nach § 175 RStGB (von 1935 bis 1945) gem. dem NS-Aufhebungsgesetz von 1998, Bewertung der Einzelfallprüfung, Aufnahme der §§ 175 und 175a Nr. 4 RStGB in die zur Konkretisierung der Generalklausel dienende Anlage zu § 2 Nr. 4 des NS-Aufhebungsgesetzes von 1998

Fraktion

PDS

Datum

28.04.2000

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/315305. 04. 2000

Rechtliche Rehabilitierung der Opfer der Homosexuellenverfolgung im Nationalsozialismus

der Abgeordneten Christina Schenk und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

1998 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege (NS-AufhG). Mit diesem Gesetz sollte ein Schluss-Strich unter das Justizunrecht aus der Zeit des Nationalsozialismus gezogen werden. Die konservative Mehrheit des Deutschen Bundestages verhinderte jedoch, dass auch die berüchtigten Schwulenparagrafen 175 und 175a Nr. 4 des Reichsstrafgesetzbuches (RStGB) in die Anlage zu Artikel 1 § 2 Nr. 3 aufgenommen wurden und die betreffenden Urteile pauschal aufgehoben wurden. Als Begründung wurde angeführt, dass durch die Generalklausel des Gesetzes auch die Urteile erfasst und aufgehoben werden, die auf eine menschenrechtswidrige Verfolgung und Beseitigung der Homosexuellen abzielten und insoweit typisches NS-Unrecht darstellten (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, Drucksache 13/10848).

In der Praxis bedeutet dies, dass die betroffenen Opfer (bzw. ihre Angehörigen) in Einzelfallverfahren bei der Staatsanwaltschaft überprüfen lassen müssen, ob ihnen in ihrem speziellen Fall nationalsozialistisches Unrecht angetan wurde. Es besteht die Möglichkeit, dass manche Urteile aufgehoben werden, andere jedoch nicht.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von 1935 bis 1945 nach a) § 175 RStGB bzw. b) § 175a Nr. 4 RStGB verurteilt?

2

Sind der Bundesregierung genaue Zahlen bzw. Schätzungen bekannt, wie viele der Verurteilten nach den §§ 175 und 175a Nr. 4 RStGB heute noch leben?

3

Gab es bereits – in der Zeit zwischen 1945 und 1949 in den vier Besatzungszonen, – in der DDR, – in der Bundesrepublik Deutschland Anträge von Einzelpersonen, ihre Verurteilungen nach den §§ 175 bzw. 175a Nr. 4 RStGB als typisch nationalsozialistische Unrechtsurteile anerkennen und aufheben zu lassen?

4

Wie viele Revisionsverfahren gab es, in denen die Gerichte wie im Urteil des OLG Halle vom 25. Juli 1947 befanden, dass die Neufassung der §§ 175 und 175a RStGB typisch nationalsozialistisch sei und deshalb als unwirksam angesehen werden müsse (bitte auflisten)?

5

Wie viele Anträge zur Aufhebung der NS-Unrechtsurteile nach – § 175 RStGB bzw. – § 175a Nr. 4 RStGB wurden nach Inkrafttreten des NS-Aufhebungsgesetzes von Opfern der strafrechtlichen Verfolgung Homosexueller bzw. ihren Angehörigen gestellt?

6

In wie vielen Fällen wurde bezugnehmend auf das NS-Aufhebungsgesetz den Anträgen auf Aufhebung der Urteile nach – § 175 RStGB bzw. – § 175a Nr. 4 RStGB stattgegeben?

7

Gab es Fälle, in denen eine Aufhebung des Urteils nach – § 175 RStGB bzw. – § 175a Nr. 4 RStGB abgelehnt wurde? Wenn ja, mit welcher Begründung?

8

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es sich bei dem 1935 verschärften § 175 RStGB sowie der Neueinführung des § 175a Nr. 4 in das Reichsstrafgesetzbuch um gesetzliche Regelungen handelte, die der Verwirklichung der NS-Ideologie dienten und als offenbares NS-Unrecht qualifiziert werden können? Wenn nein, warum nicht?

9

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Nichtaufnahme der §§ 175 und 175a Nr. 4 RStGB in die Anlage zu § 2 Nr. 4, die der möglichst weitgehenden Konkretisierung der Generalklausel dient, eine erneute Diskriminierung der Opfer der strafrechtlichen Verfolgung der Homosexuellen durch die Nationalsozialisten darstellt? Wenn nein, warum nicht?

10

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Zwang zur Einzelfallprüfung unterstellt, es hätte Urteile nach den §§ 175 und 175a Nr. 4 RStGB gegeben, die nicht „zur Durchsetzung oder Aufrechterhaltung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes aus politischen, militärischen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen ergangen sind“ (§ 1 NS-AufhG)?

11

Hält die Bundesregierung die jetzige Regelung zur rechtlichen Rehabilitierung von Homosexuellen für ausreichend? Wenn ja, wie begründet sie dies? Wenn nein, welchen Handlungsbedarf gibt es ihrer Meinung nach?

12

Hält die Bundesregierung es für erforderlich, zur vollständigen rechtlichen Rehabilitierung der von der NS-Justiz strafrechtlich verfolgten Homosexuellen – klarzustellen, dass es sich bei den Urteilen nach §§ 175 und 175a Nr. 4 RStGB in jedem Fall um nationalsozialistische Unrechtsurteile handelt und – die §§ 175 und 175a Nr. 4 RStGB in die zur Konkretisierung der Generalklausel dienende Anlage zu § 2 Nr. 4 aufzunehmen? Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 5. April 2000

Christina Schenk Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen