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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Eisenbahn-Fernverkehr - Aufgabenverantwortung von Bund und Ländern (G-SIG: 14010996)

Mögliche Änderung des Artikels 87e Abs. 4 Grundgesetz bzw. des Regionalisierungsgesetzes betr. Fernverkehrsaufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern, Bestellung und Teilfinanzierung von Taktverkehren auf Fernstrecken durch den Bund

Fraktion

PDS

Datum

10.04.2000

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher Bundestag14/303723. 03. 2000

Eisenbahn-Fernverkehr – Aufgabenverantwortung von Bund und Ländern

der Abgeordneten Dr. Winfried Wolf, Christine Ostrowski, Dr. Ilja Seifert, Dr. Gregor Gysi und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Der neue Vorstandsvorsitzende der Deutschen Bahn AG (DB AG) hat geäußert, Züge des Fernverkehrs (schwach ausgelastete InterRegio-Züge und InterCity-Züge) durch Züge des Nahverkehrs (RegionalExpress-Züge) ersetzen und in die Aufgabenverantwortung der Bundesländer übertragen zu wollen.

Eine solche Veränderung der Aufgabenteilung zwischen Bund und Ländern (für den Nahverkehr sind derzeit die Länder, für den Fernverkehr ist der Bund zuständig) würde, mit der gleichfalls vom Bahnchef geäußerten Absicht, auf schwach ausgelastete Nahverkehrszüge verzichten zu wollen, den Kern der Bahnreform berühren und in Frage stellen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen2

1

Gibt es vor dem Hintergrund der zu beobachtenden Praxis, dass die Bundesländer bei der Finanzierung von RegionalExpress-Zügen mit Bundesgeldern für den Nahverkehr (gemäß Regionalisierungsgesetz §§ 5 bis 8) zunehmend auch Fernverkehrs-Aufgaben bezahlen, Überlegungen zur Änderung der Auslegung des Artikels 87e Abs. 4 Grundgesetz oder zu dessen Folgegesetzen, insbesondere des Regionalisierungsgesetzes?

Wenn ja, welche?

Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Haltung angesichts der dargestellten Praxis der Bundesländer?

2

Ist die Bundesregierung im Rahmen der Allgemeinwohlverantwortung des Bundes und angesichts der einleitend genannten Äußerungen des Vorstandsvorsitzenden der DB AG bereit, auf Fernstrecken des Bundes-Schienennetzes künftig in Bundeszuständigkeit für gemeinwirtschaftliche Leistungen, Auferlegung oder Vereinbarung für Eisenbahnen des Bundes (Verordnung Nr. 1191/69 EWG), soweit es sich nicht um Schienenpersonennahverkehr (gemäß § 15 Allgemeines Eisenbahngesetz) handelt, Taktverkehre zu bestellen und – eventuell teilweise – zu finanzieren, wenn die eigenwirtschaftlich handelnde DB AG für Fernzüge auf einzelnen Strecken, insbesondere auf internationalen Verbindungen, eine unzureichende Wirtschaftlichkeit erklärt?

Wenn ja unter welchen Bedingungen?

Berlin, den 23. März 2000

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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