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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Pauschalierung der Sozialhilfe (G-SIG: 14012371)

Modellversuche in den Ländern nach §101a Bundessozialhilfegesetz zur Pauschalierung von Sozialhilfeleistungen bis zum 31.12.2004, Zulässigkeit der Pauschalierung der Leistungen für Unterkunfts- und Heizkosten,Auswirkungen der Modellprojekte für Verwaltungen und Sozialhilfeempfänger, Berechnungsgrundlage für die Pauschalierung, Anzahl der Modellprojekte

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Datum

12.11.2001

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/722424. 10. 2001

Pauschalierung der Sozialhilfe

der Abgeordneten Pia Maier, Dr. Klaus Grehn, Dr. Ruth Fuchs, Dr. Heidi Knake-Werner und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) wurde die Experimentierklausel (§ 101a BSHG) eingeführt. Demnach haben die Bundesländer die Möglichkeit Modellvorhaben für weitere Pauschalierungen von Sozialhilfeleistungen durchzuführen; am Grundsatz der Bedarfsdeckung ist dabei festzuhalten. Alle Modellversuche sind zeitlich befristet und enden, ebenso wie ihre verpflichtende Auswertung, spätestens am 31. Dezember 2004.

Durch die Pauschalierung sollen Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger eine größere Selbstständigkeit und Dispositionsfreiheit erhalten. Gleichzeitig wird mit erheblichen Vereinfachungen gerechnet, durch die es zu Einsparungen im Verwaltungsbereich kommen soll und im Ergebnis auch zu größeren personellen Ressourcen für verbesserte individuelle Beratung (Bundestagsdrucksache 14/820).

Voraussetzung für die Durchführung solcher Modellversuche ist eine Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung, in der u. a. sowohl die Ausgestaltung der Modellvorhaben als auch die Bemessung der Pauschalbeträge festzulegen sind.

Damit soll den Trägern der Sozialhilfe ein rechtsicherer Rahmen gegeben werden, „um länderspezifische unterschiedliche Ansätze in eigener Verantwortung zuzulassen und eine vergleichbare Auswertung der Modelle zu gewährleisten“ (Bundestagsdrucksache 14/820).

Im Oktober 1999 wurde die Musterrechtsverordnung der Länder zu § 101a BSHG veröffentlicht. Bis heute haben 12 von 16 Bundesländern solche Länderverordnungen beschlossen. Welche Projekte auf dieser Grundlage vor Ort umgesetzt werden, ist nicht bekannt, da es keine Gesamtübersicht gibt.

Die Experimentierklausel, die Ländermustervereinbarung sowie einzelne Modellprojekte waren und sind umstritten.

So kritisierte das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche schon 1999 in seiner Position zur Musterrechtsverordnung, dass die geplanten Pauschalbeträge nicht ausreichen, um den notwendigen Bedarf der Leistungsbezieherinnen und -bezieher zu decken. Bemängelt wurde auch, dass die in § 10 BSHG vorgesehene partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und freier Wohlfahrtspflege nicht bzw. unzureichend stattfand. Prof. Dr. Rüdiger Zuck bezeichnet in einem Rechtsgutachten zum Modellversuch einer Pauschalierung der Sozialhilfe in Baden-Würtemberg Landesverordnungen, die die Ausgestaltung der Pauschalierung den örtlichen Trägern überlassen, als gesetzeswidrig.

Besonders umstritten scheint die Pauschalierung der laufenden Unterkunfts- und Heizungskosten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen20

1

Wie viele Modellprojekte zur Pauschalierung werden derzeit in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt?

2

An welchen Orten werden Modellprojekte durchgeführt, welche Sozialhilfeleistungen werden dabei pauschaliert und welche Personengruppen sind einbezogen?

3

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor, dass bei der Ausgestaltung der Modellvorhaben keine bzw. eine unzureichende Einbeziehung der Wohlfahrtsverbände und Betroffenenorganisationen stattfand?

4

Werden auf kommunaler Ebene die Pauschalierungen der Sozialhilfeleistungen unterschiedlich festgelegt?

Auf welchen Berechnungsgrundlagen erfolgt dies?

5

Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass es bei Pauschalierungen verschiedener Sozialhilfeleistungen und Auszahlung einer Gesamtpauschale möglich bleiben muss zu prüfen, ob eine Pauschale bezogen auf den durch sie zu deckenden Bereich im besonderen Fall bedarfsdeckend ist?

6

Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass durch das Bedarfsdeckungs- und Individualisierungsprinzip des BSHG eine Pauschalierung der Unterkunfts- und Heizkosten unzulässig ist?

Wenn ja, warum?

Wenn nein, warum nicht?

7

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Konferenz der obersten Landessozialbehörden, dass ein Teil der Hilfeempfängerinnen und -empfänger auch dann in teureren Wohnungen bleiben wird, wenn die Unterkunftskostenpauschale nicht kostendeckend ist und dass die Betroffenen diese Mehrkosten im Rahmen der Dispositionsfreiheit aufbringen?

8

Wurde in Modellprojekten zur Pauschalierung der Sozialhilfeleistungen der Grundsatz der Bedarfsdeckung außer Kraft gesetzt?

Wenn ja, wo?

9

Welche Schritte wurden von der Bundesregierung eingeleitet um sicherzustellen, dass die in § 101a BSHG festgelegten gesetzgeberischen Absichten exekutiv umgesetzt werden?

10

Welche Einwirkungs- und Sanktionsmöglichkeiten hat die Bundesregierung im Falle einer nicht sachgemäßen bzw. rechtswidrigen Umsetzung des § 101a BSHG?

11

Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass eine Landesverordnung, die die Ausgestaltungen der Pauschalierung hinsichtlich Personenkreis, Pauschalierungsbereich und Höhe der Pauschale weitgehend den örtlichen Trägern überlässt, gegen den § 101a verstoßen würde?

Wenn ja, warum?

Wenn nein, warum nicht?

12

Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass der in Frage 9 formulierte Sachverhalt einen verfassungswidrigen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot nach Artikel 20 Grundgesetz darstellen würde?

Wenn ja, warum?

Wenn nein, warum nicht?

13

Liegen für die vorgesehenen Aus- bzw. Bewertungen der einzelnen Modellprojekte nach § 101a BSHG Kriterien vor?

Wenn ja welche?

Wenn nein, welche Schritte plant die Bundesregierung, um die vorgesehene bundesweite Bewertung zu gewährleisten?

14

Ist davon auszugehen, dass die Ergebnisse der Modellvorhaben nach § 101a BSHG in eine spätere Fassung des BSHG aufgenommen werden?

Wenn ja, auf welcher Grundlage soll ggf. die entgültige Höhe einzelner Pauschalen einheitlich festgelegt werden?

15

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, ob die Modellvorhaben zur Pauschalierung der Sozialhilfe den Hilfeempfängerinnen und -empfängern eine größere Autonomie und einen größeren Dispositionsspielraum ermöglichen?

Wenn ja, welche?

Wenn nein, wann ist mit ersten Erkenntnissen zu rechnen?

16

Haben die Modellprojekte zur Pauschalierung der Sozialhilfe zu Verwaltungsvereinfachungen geführt?

Wenn ja, in welchem Bereich?

17

Wurden durch mögliche Verwaltungsvereinfachungen personelle Ressourcen frei, die zu mehr individueller Beratung geführt haben?

18

Kann die Bundesregierung zusichern, dass mögliche freiwerdende personelle Ressourcen ausschließlich für eine intensivere individuelle Beratung genutzt werden?

Wenn ja, auf welcher Grundlage?

19

Kann die Bundesregierung ausschließen, dass es bei möglichen freiwerdenden personellen Ressourcen zu keinem Stellenabbau kommt?

Wenn ja, auf welcher Grundlage?

20

Plant die Bundesregierung während der Laufzeit der Modellprojekte die Mitglieder des Deutschen Bundestages über erste Erkenntnisse zu unterrichten?

Wenn ja, wann und in welcher Form?

Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 18. Oktober 2001

Pia Maier Dr. Klaus Grehn Dr. Ruth Fuchs Dr. Heidi Knake-Werner Roland Claus und Fraktion

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