Aufhebung nationalsozialistischer Todesurteile gegen Deserteure
der Abgeordneten Dr. Evelyn Kenzler, Heidi Lippmann, Roland Claus und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Durch § 1 des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2501) werden verurteilende strafgerichtliche Entscheidungen, die unter Verstoß gegen elementare Gedanken der Gerechtigkeit nach dem 30. Januar 1933 zur Durchsetzung oder Aufrechterhaltung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes aus politischen, militärischen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen ergangen sind, aufgehoben.
In § 2 wird enumerativ aufgeführt, welche Entscheidungen „insbesondere“ unter § 1 fallen. Die Todesurteile des Reichskriegsgerichts, der übrigen Militärgerichte und der sonstigen Gerichte gegen Deserteure gehören nicht dazu.
Dadurch werden diese Urteile in eine Grauzone zwischen Unrecht und Recht gestellt, die eine Entscheidung im Einzelfall nach § 6 erforderlich macht. Dagegen wehren sich mit guten Gründen die wenigen noch lebenden Deserteure. Sie sind die einzige Gruppe von Opfern der Nazi-Justiz, bei der die Unrechtsurteile nicht pauschal und damit zweifelsfrei per Gesetz aufgehoben werden. Einer Einzelfallprüfung wollen sie sich aus nachvollziehbaren Gründen nicht unterziehen.
Während des Gesetzgebungsverfahrens in der 13. Wahlperiode hatten die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Fraktion der SPD Gesetzentwürfe in den Deutschen Bundestag eingebracht, die das Problem zugunsten der betroffenen Deserteure gelöst hätten, die aber an den damaligen Mehrheitsverhältnissen gescheitert sind.
- Nach § 2 Nr. 3 des Entwurfs der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 13/9747) sollte zu den Entscheidungen im Sinne von § 1 „die vom Reichskriegsgericht, den übrigen Militärgerichten und sonstigen Gerichten gefällten Urteile wegen der Tatbestände Kriegsdienstverweigerung, Fahnenflucht/Desertion und ‚Wehrkraftzersetzung‘“ gehören.
Der Entwurf der Fraktion der SPD (Bundestagsdrucksache 13/9774) sah in § 2 vor: „Entscheidungen im Sinne des § 1 sind insbesondere […] 3. die vom Reichskriegsgericht, den übrigen Militärgerichten und sonstigen Gerichten gefällten Todesurteile, es sei denn, sie beruhten auf einem Delikt, das nach allgemeinem Strafrecht bereits vor dem 30. Januar 1933 mit Todesstrafe bedroht war, sowie Verurteilungen aufgrund der §§ 64 bis 88, 92 bis 99, 102 und 102a des Abschnittes III des Militärstrafgesetzbuches in den Fassungen der Gesetze vom 16. Juni 1926 (RGBl. I S. 275), 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 297), 23. November 1934 (RGBl. I S. 1165) und 16. Juli 1935 (RGBl. I S. 1021) einschließlich aller zusätzlichen Durchführungsbestimmungen, Verordnungen und Erlasse.“
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen4
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die gegenwärtig gültige Regelung im NS- Aufhebungsgesetz nicht ausreichend ist, um den Deserteuren Gerechtigkeit widerfahren zu lassen?
Wenn nein, warum nicht?
Beabsichtigt die Bundesregierung, die Vorschläge der jetzigen Koalitionsfraktionen aus der 13. Wahlperiode in der 14. Wahlperiode in dieser oder einer anderen Form wieder aufzugreifen ?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, in welcher Richtung und mit welchem Zeitplan?
Wie legt die Bundesregierung den Begriff „militärische Gründe“ in § 1 des NS-Aufhebungsgesetzes aus?
Welche Todesurteile gegen Deserteure fallen nach Auffassung der Bundesregierung nicht unter die Kategorie der nationalsozialistischen Unrechtsurteile?