Kindergeld für Migrantinnen und Migranten
der Abgeordneten Dr. Klaus Grehn, Ulla Jelpke, Petra Pau, Christina Schenk und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Das Bundeskindergeldgesetz spricht Migrantinnen und Migranten einen Leistungsanspruch nur dann zu, wenn sie über eine Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis verfügen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 4. Mai 1999 (Rechtssache C-262/96) entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld einer bzw. eines türkischen Staatsangehörigen nicht vom Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Aufenthaltserlaubnis abhängig gemacht werden darf.
Laut einem Bericht im Informationsbrief Ausländerrecht, Nr. 6/2000, S. 266 f., hat die Bundesanstalt für Arbeit mit Erlass vom 29. Februar 2000 angeordnet, dass u. a. die folgenden Personengruppen trotz der o. g. Entscheidung des EuGH weiterhin kein Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten sollen: türkische Arbeitnehmer, die im Besitz einer Duldung sind; anerkannte türkische Flüchtlinge mit Aufenthaltsbefugnis für das sozialrechtliche Kindergeld, auch wenn sie Arbeitnehmer sind; sonstige türkische Arbeitnehmer, die lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis sind; türkische Selbständige, selbst wenn sie in einem Zweig der Sozialversicherung (weiterhin) versichert sind und früher Arbeitnehmer waren.
Außerdem soll das o. g. Urteil des EuGH nicht auf jene Anspruchsberechtigte rückwirkend angewandt werden, die vor dem 4. Mai 1999 „lediglich“ einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt haben.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung aus der o. g. Entscheidung des EuGH gezogen?
Wie viele Migrantinnen und Migranten aus der Türkei sind in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltsbewilligung?
Wie viele Migrantinnen und Migranten aus der Türkei erhalten in der Bundesrepublik Deutschland Kindergeld?
Wie viele Kinder von Migrantinnen und Migranten sind nach der jetzigen Praxis der Gewährung von Kindergeld in Abhängigkeit vom Aufenthaltsstatus vom Kindergeldbezug ausgeschlossen?
Trifft es zu, dass die Bundesanstalt für Arbeit eine Weisung mit dem in der Vorbemerkung zitierten Inhalt erlassen hat?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine solche Weisung der Rechtsprechung des EuGH zuwiderläuft, weil sie im Fall türkischer Staatsangehöriger den Anspruch auf Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz vom Besitz bestimmter Aufenthaltsgenehmigungen abhängig macht, während Inländer insoweit nur einen Wohnsitz in Deutschland nachweisen müssen?
Wenn nein, warum nicht?
Wird die Bundesregierung auf die Bundesanstalt für Arbeit dahin gehend einwirken, dass diese die in der Vorbemerkung zitierte Weisung zurückzieht?
Wenn nein, warum nicht?
Wird die Bundesregierung auf die Bundesanstalt für Arbeit dahin gehend einwirken, dass diese die Ansprüche türkischer Staatsangehöriger auf Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz infolge der Entscheidung des EuGH auch dann anerkennt, wenn die Betroffenen „nur“ Anträge gemäß § 44 SGB X gestellt haben?
Wenn nein, warum nicht?
Plant die Bundesregierung Initiativen mit dem Ziel der Gleichbehandlung aller in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Kinder, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?