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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Wohngeldveränderungen für Schwerbehinderte seit dem 1. Januar 2001 (G-SIG: 14012286)

Einschränkung der Freibetragsregelung für Schwerbehinderte gem. § 13 Wohngeldgesetz (neu)

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Datum

10.10.2001

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/693819. 09. 2001

Wohngeldveränderungen für Schwerbehinderte seit dem 1. Januar 2001

der Abgeordneten Christine Ostrowski, Dr. Ilja Seifert und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Von verschiedenen Behindertenverbänden, Selbsthilfegruppen und sozialen Diensten, wie z. B. dem „Behindertenverband Osthavelland e. V. Nauen“, der „Selbsthilfegruppe Multiple Sklerose Falkensee“, dem „Blinden- und Sehbehinderten-Verband Brandenburg e. V., Bezirksgruppe Rathenow- Westhavelland“, dem „AWO Kreisverband Havelland e.V.“ wird darauf hingewiesen, dass die mit dem § 13 Wohngeldgesetz (WoGG) seit dem 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Freibetragsregelungen für Schwerbehinderte zu Nachteilen für die Menschen mit Behinderungen führen, die keiner oder noch keiner häuslichen Pflege bedürfen.

In dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Wohngeldgesetz erhielten Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB)

  • von 80 bis unter 100 ohne nachgewiesene häusliche Pflegebedürftigkeit oder
  • von 50 bis unter 80 bei häuslicher Pflegebedürftigkeit
  • bei der Berechnung des Wohngeldes einen Freibetrag in Höhe von 2 400 DM vom Jahreseinkommen abgesetzt.

Nach dem seit dem 1. Januar 2001 geltenden Wohngeldgesetz wird bei einem Grad der Behinderung von unter 80 nur noch dann ein Freibetrag in Höhe von 2 400 DM abgesetzt, wenn häusliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) nachgewiesen wird.

In der Begründung zu § 13 WoGG wurde die Freibetragsregelung für Schwerbehinderte (Absatz 1 Nr. 1 und 2) an den Wortlaut und die Voraussetzungen der entsprechenden Freibetragsregelung in § 25d Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II.WoBauG) unter Zugrundelegung der bis dato geltenden DM-Beträge angepasst.

Das stellt nach Auffassung der Verbände eine soziale Härte und Benachteiligung gerade der Menschen mit Behinderungen dar, die sich ihre Mobilität im eigenen Haushalt möglichst lange erhalten wollen und können und daher nicht auf häusliche Pflege angewiesen sind. Zugleich sind diese Regelungen im Kontext mit dem SGB IX und den Debatten zu einem Bundesgleichstellungsgesetz für Menschen mit Behinderungen durch die Betroffenen schwer nachvollziehbar.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass durch die Einschränkung der Freibetragsregelung für Schwerbehinderte mit einem GdB von unter 80 gegenüber den bis zum 31. Dezember 2000 gültigen gesetzlichen Regelungen ein nicht geringer Teil schwerbehinderter Menschen beim Wohngeldbezug Verschlechterungen hinnehmen musste, und war diese Benachteiligung absehbar und beabsichtigt oder wurde sie versehentlich ins Gesetz aufgenommen?

2

Wie wirkt sich die Veränderung der Bezugsgröße von „ermitteltem Jahreseinkommen“ (alte Regelung) auf „ermitteltes Gesamteinkommen“ (§ 13 Abs. 1 und 2 WoGG) hinsichtlich der Frei- und Abzugsbeträge sowie der Gewährung des Wohngeldes konkret für Schwerbehinderte a) nach der neuen Regelung des § 13 WoGG gegenüber b) der alten Regelung nach § 16 WoGG aus?

3

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es sich durch Anpassung der Freibetragsregelung für Schwerbehinderte an den Wortlaut und die Voraussetzungen der o. g. Freibetragsregelung nach § 25d Abs. 1 Nr. 3 des II. WoBauG für die Betroffenen um eine soziale Härte und Benachteiligung handelt?

Wenn nein, warum nicht?

4

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass durch den Nachweis von Pflegebedürftigkeit bei einem Grad der Behinderung von unter 80 eine unnötige, bisher nicht da gewesene Hürde aufgebaut wurde, die dem Anliegen der SGB IX und XI, Mobilität und Selbstständigkeit von Behinderten herzustellen bzw. zu erhalten, widerspricht?

5

Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung der von diesen neuen Regelungen (§ 13 WoGG) betroffene Personenkreis und in welcher Art bzw. Höhe wirkt sich das auf den Wohngeldbezug dieses Personenkreises aus?

6

Sieht sich die Bundesregierung veranlasst, durch eine entsprechende Gesetzesänderung sicherzustellen, dass für Menschen mit Behinderungen durch die neuen Regelungen keine Nachteile beim Wohngeldbezug entstehen?

Berlin, den 14. September 2001

Christine Ostrowski Dr. Ilja Seifert Roland Claus und Fraktion

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