DNA-Identifizierung und Speicherung so erhobener Daten bei Ausländern
der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Das Bundesverfassungsgericht hat am 18. Januar 2001 nach Presseberichten (u. a. Frankfurter Rundschau, 19. Januar 2001) entschieden, dass der „genetische Fingerabdruck“ rechtskräftig verurteilter Straftäter gespeichert werden darf, wenn Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen wurden, die „mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen“ sind, den Rechtsfrieden „empfindlich stören“ und „das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich“ beeinträchtigen. (Az: 2 BvR 1741/99 u. a.)
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen3
Was sind gemäß DNA-Identitätsfeststellungsgesetz und dem jetzt vorliegenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts nach Ansicht der Bundesregierung „Straftaten von erheblicher Bedeutung“, die „mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen“ sind?
Gehört dazu nach Ansicht der Bundesregierung auch der Verdacht auf mittelbare Falschbeurkundung bzw. auf Straftaten nach § 92 Ausländergesetz, z. B. gegen Asylbewerber?
Wenn nein, welche Schritte will die Bundesregierung ergreifen, um DNA-Identitätsfeststellungen, die sich auf den Vorwurf der mittelbaren Falschbeurkundung bzw. auf den Vorwurf von Straftaten nach § 92 Ausländergesetz stützen, künftig zu verhindern?