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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Bundeseinheitliche Anwendung der Altfallregelung nach § 32 Ausländergesetz (G-SIG: 14011075)

Altfallregelung in Bayern, Wahrung der Bundeseinheitlichkeit in der Altfallregelung

Fraktion

PDS

Datum

16.05.2000

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/326420. 04. 2000

Bundeseinheitliche Anwendung der Altfallregelung nach § 32 Ausländergesetz

der Abgeordneten Eva-Maria Bulling-Schröter, Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Das Bayerische Innenministerium legt die von der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) auf der Grundlage des § 32 AuslG am 19. November 1999 beschlossene Altfallregelung nicht nur äußerst restriktiv aus. In manchen Punkten stehen die von Bayern durch so genannte „Innenministerielle Schreiben“ erlassenen Ausführungsbestimmungen in eklatanter Weise dem Wortlaut und dem Zweck des IMK-Beschlusses entgegen.

So heißt es beispielsweise bei Ziffer II.3.1 des IMK-Beschlusses: „Asylbewerberfamilien und abgelehnten Vertriebenenbewerbern mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern kann der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet werden, wenn sie vor dem 1. Juli eingereist sind, seitdem ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet gefunden und sich in die hiesige wirtschaftliche, soziale und rechtliche Ordnung eingefügt haben. Dabei muss der Ausländer mit mindestens einem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft leben, das sich seit dem 1. Juli 1993 oder seit seiner Geburt im Bundesgebiet aufhält. …“

Damit gilt dieser Stichtag sowohl für Ehegatten, die mit mindestens einem minderjährigen Kind vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, als auch für solche, die vor dem 1. Juli 1993 kinderlos waren und erst in Deutschland ein Kind bekommen haben.

Das Bayerische Innenministerium hat nun im Gegensatz zu dieser Regelung mit Schreiben vom 27. Dezember 1999 der Regierung von Bayern hierzu Folgendes mitgeteilt: „… Für Ehegatten, die vor 1993 ohne Kinder eingereist sind, gilt der Stichtag 1. 1. 1990, selbst wenn nach dem 1. 7. 1993 eheliche Kinder geboren wurden. …“

Im IMK-Beschluss wird unter Ziffer II.3.2 u. a. die Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe als eine „Integrationsbedingung“ benannt, die am Tag des Beschlusses, also dem 19. November 1999, vorliegen muss.

„… Sowohl die Erteilung als auch jede Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis setzen außer der Erfüllung der Passpflicht das Vorliegen und Fortbestehen folgender Integrationsbedingungen am 19. November 1999 voraus: Der Lebensunterhalt der Familie einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ist durch legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert. Ausnahmen können in besonderen Härtefällen gemacht werden: – bei Auszubildenden in anerkanntem Lehrberuf, – bei Ausländerfamilien mit Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sind, sowie – Alleinerziehende mit kleinen Kindern, soweit ihnen nach § 18 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar ist, – bei erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragsleistungen.“

In einer Weisung des Bayerischen Innenministeriums vom 28. Januar 2000 heißt es aber: „… Zur Klarstellung von Ziff II.3.2 bzw. 5.5 im Innenministeriellen Schreiben vom 25. 11. 1999 wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich jeder Bezug von Sozialhilfe während der gesamten Aufenthaltsdauer, der über die genannte Bagatellgrenze von 6 Monaten hinausging, die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Altfallregelung hindert. …“

Andere Bundesländer haben teilweise gegenteilige Landesregelungen erlassen (wie etwa Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt). Damit stellt sich die Frage, ob durch diese Art und Weise der Handhabung des IMK-Beschlusses vom 19. November 1999 die in § 32 Satz 2 AuslG zwingend vorgeschriebene Bundeseinheitlichkeit verletzt wurde.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen4

1

Wie beurteilt die Bundesregierung die Ausführungsbestimmungen des Bayerischen Innenministeriums zur Altfallregelung (Innenministerielle Schreiben vom 25. November 1999, 27. Dezember 1999 und 28. Januar 2000) hinsichtlich der gemäß § 32 Satz 2 AuslG vorgeschriebenen Bundeseinheitlichkeit unter Berücksichtigung von Wortlaut, Zweck und Regelungsgehalt des IMK-Beschlusses vom 19. November 1999?

2

Hat das Bayerische Innenministerium für seine Ausführungsbestimmungen bisher um das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern nachgesucht, wurde es erteilt und wenn ja, in welcher Form?

3

Falls nicht: Geht die Bundesregierung von der Notwendigkeit der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern angesichts dieser Ausführungsbestimmungen aus?

4

Welches Vorgehen plant die Bundesregierung, um die Bundeseinheitlichkeit zu wahren und somit den Anforderungen des § 32 Satz 2 AuslG genüge zu tun?

Berlin, den 14. April 2000

Eva-Maria Bulling-Schröter Ulla Jelpke Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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