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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Sicherung der Rechtsstellung der Kleingärtner und ihrer Organisationen im Beitrittsgebiet (G-SIG: 14011829)

Rechtsbeziehungen zwischen Grundstückseigentümern und kleingärtnerisch-gemeinnützigen Organisationen, Ergänzung des § 8 Abs. 2 Schuldrechtsanpassungsgesetz zur Sicherung der Rechte der Zwischenpächter

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

23.03.2001

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher Bundestag14/548206. 03. 2001

Sicherung der Rechtsstellung der Kleingärtner und ihrer Organisationen im Beitrittsgebiet

der Abgeordneten Dr. Evelyn Kenzler, Roland Claus und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland hat sich der Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) zum 31. Dezember 1990 aufgelöst. Die Untergliederungen des VKSK übten in der Deutschen Demokratischen Republik die Funktion des Zwischenpächters zwischen den Grundstückseigentümern und den kleingärtnerischen Nutzern aus. Im weiteren Verlauf der Entwicklung konstituierten sich aus diesen Untergliederungen unterschiedliche kleingärtnerisch-gemeinnützige Organisationen. Es entstand nunmehr die Frage, ob diese Organisationen mit den Untergliederungen des VKSK identisch sind, ob sie deren Rechtsnachfolger sind oder ob sie mit ihnen in keinem rechtlichen Zusammenhang stehen.

Diese Frage ist unmittelbar verbunden mit der Frage nach dem rechtlichen Schicksal der Vertragsbeziehungen zwischen den Grundstückseigentümern und den die Funktion des Zwischenpächters ausübenden VKSK-Untergliederungen sowie zwischen den Zwischenpächtern und den einzelnen Kleingärtnern. Die Dimension des Problems geht daraus hervor, dass es im Jahr 2000 in den fünf neuen Bundesländern etwa 10 250 Kleingartenvereine gab. In einem Teil der Fälle ist die Frage gegenstandslos geworden, weil inzwischen neue Pachtverträge zwischen den Grundstückseigentümern und den Organisationen der Kleingärtner abgeschlossen wurden. Nach mehr als zehn Jahren deutscher Einheit verbleiben jedoch viele Fälle, in denen Rechtsunsicherheit besteht und erhebliche Beunruhigung bei den Betroffenen entstanden ist. In Gerichtsentscheidungen wurde die Existenz von vertragsrechtlichen Beziehungen zwischen Grundstückseigentümern und den kleingärtnerisch-gemeinnützigen Organisationen verneint.

Der Bundesverband Deutscher Gartenfreunde (BDG) und der Verband der Kleingärtner, Siedler und Grundstücksnutzer (VKSG) haben in Stellungnahmen „Gefährdung des Kleingartenwesens in den neuen Ländern – dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf“ und „Sicherung der Rechte der Kleingärtner und ihrer Organisationen in den neuen Bundesländern“ darauf hingewiesen, dass in Gerichtsentscheidungen die vor dem 3. Oktober 1990 von den VKSK-Untergliederungen geschlossenen Kleingartenpachtverträge als aufgelöst behandelt werden. Die Stellungnahmen liegen den Bundesministerien für Justiz und für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vor. Der BDG macht auf ein Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 29. November 2000 aufmerksam, in welchem das Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen Grundstückseigentümern und Zwischenpächtern verneint wurde. Der VKSG hält die Rechtslage in den Fällen für unklar, in denen es nicht zum Abschluss neuer Zwischenpachtverträge gekommen ist. Er befürchtet die Gefährdung auch des Besitz- und Nutzungsrechts der Kleingärtner selbst.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen3

1

Ist der Bundesregierung bekannt, dass durch Gerichtsentscheidungen das Bestehen von Rechtsbeziehungen zwischen Grundstückseigentümern und kleingärtnerisch-gemeinnützigen Organisationen verneint und damit das Besitzrecht der Zwischenpächter als auch der Kleingärtner in Frage gestellt wird?

Folgt die Bundesregierung diesen Rechtsauffassungen?

Wenn nein, welche Rechtsauffassung vertritt die Bundesregierung?

2

Was gedenkt die Bundesregierung zu unternehmen, um die Rechte der Kleingärtner und ihrer kleingärtnerisch-gemeinnützigen Organisationen im Beitrittsgebiet zu sichern?

Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Grundstücksnutzer, dass dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht und eindeutige gesetzliche Regelungen erforderlich sind?

3

Hält die Bundesregierung zur Lösung des Problems eine Ergänzung des § 8 Abs. 2 Schuldrechtsanpassungsgesetz durch einen Satz 2 für geeignet, der lauten könnte:

„Zwischenpächter im Sinne des Bundeskleingartengesetzes ist – ungeachtet der Auflösung des VKSK zum 31. Dezember 1990 und anderer organisatorischer Veränderungen nach dem 2. Oktober 1990 – diejenige kleingärtnerisch-gemeinnützige Organisation, die tatsächlich als Partner in den Unterpachtverhältnissen mit den einzelnen Kleingärtnern fungiert hat.“

Wenn nein, welche andere gesetzgeberische Lösung des Problems hält die Bundesregierung für geeignet?

Berlin, den 6. März 2001

Dr. Evelyn Kenzler Roland Claus und Fraktion

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