Reform des sozialen Wohnungsbaurechts – Zielgruppenbestimmung und Mittelausstattung
der Abgeordneten Christine Ostrowski und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Die Zielgruppe der beschlossenen Reform des sozialen Wohnungsbaurechts sind – so die Bundesregierung – nicht mehr wie im Zweiten Wohnungsbaugesetz die „breiten Schichten des Volkes“, sondern Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind, d. h. Haushalte mit Zugangs- und Zahlungsschwierigkeiten am Wohnungsmarkt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Beinhaltet die Neubestimmung der Zielgruppe von ehemals „breiten Schichten des Volkes“ auf Haushalte mit Zahlungs- und/oder Zugangsschwierigkeiten am Wohnungsmarkt nach Auffassung der Bundesregierung neben der qualitativen Änderung auch eine quantitative, nämlich eine Verkleinerung bzw. Eingrenzung der (formell) Anspruchsberechtigten, da Haushalte mit Zahlungs- und/oder Zugangsschwierigkeiten nicht gleichzusetzen sind mit breiten Schichten des Volkes?
Teilt die Bundesregierung den Standpunkt, dass sich aus der Tatsache, dass die reformierten Einkommensgrenzen mit den vormaligen Einkommensgrenzen (Zielgruppe „breite Schichten“) einerseits nahezu identisch sind und zu diesen Berechtigten andererseits noch weitere Haushalte mit Zugangsschwierigkeiten hinzu kommen ein logischer Widerspruch zu der objektiven Verkleinerung bzw. Eingrenzung der formell neu bestimmten Zielgruppe ergibt?
Wenn nein, wie begründet sie ihren Standpunkt?
Teilt die Bundesregierung den Standpunkt, dass die Zielgruppenverkleinerung bzw. -eingrenzung aus den formellen Gesetzesformulierungen nicht herzuleiten ist, aber die niedrige Mittelausstattung des reformierten sozialen Wohnungsbaus dazu führen wird, dass faktisch deutlich weniger Haushalte eine Sozialwohnung erhalten können als vor der Reform?
Wenn nein, wie begründet sie ihren Standpunkt?
Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, wie die einzelnen Bundesländer mit den Einkommensgrenzen verfahren werden und welche Länder von den Einkommensgrenzen nach oben oder nach unten abweichen werden?
Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, welche Mittelausstattung die einzelnen Bundesländer für den sozialen Wohnungsbau im kommenden Jahr und in den Folgejahren vorsehen werden?
Worin besteht nach Auffassung der Bundesregierung der qualitative Unterschied zwischen
a) der ursprünglichen Formulierung in § 38 des Gesetzentwurfs, dass der Bund den Ländern ab dem Haushaltsjahr 2001 Finanzhilfen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus „ … in Höhe von 230 Millionen Euro jährlich und darüber hinaus nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes“ gewährt und
b) der beschlossenen Formulierung in § 38 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts: „Ab dem Haushaltsjahr 2002 werden Finanzhilfen in Höhe von 230 Millionen Euro jährlich, [Komma] darüber hinaus nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes gewährt“?