Negativlisten von Landesarbeitsämtern bei der Erteilung von Arbeitsgenehmigungen
der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
In zahlreichen Fällen wird Asylsuchenden sowie anderen Ausländerinnen und Ausländern die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung nicht auf Grund einer im Einzelfall durchgeführten Vorrangprüfung, sondern nach Listen von Berufen, für die generell keine Arbeitsgenehmigungen erteilt werden dürfen, verweigert.
In Nordrhein-Westfalen umfasst die entsprechende Liste, die quartalsmäßig seit 1998 aktualisiert wird, derzeit etwa 39 Tätigkeiten, für die keine Arbeitsgenehmigungen an Asylsuchende sowie andere Ausländerinnen und Ausländer erteilt werden.
In einem von allen Fraktionen getragenen Beschluss hat unter anderem der Rat der Stadt Aachen sich im April 2001 für eine ersatzlose Streichung dieser Negativlisten eingesetzt. Einen ähnlichen Beschluss hat auch der Innenausschuss des Landtages Nordrhein-Westfalen gefasst.
Nach einer Presseinformation des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2001 ist die Liste jedoch nicht abgeschafft worden, sondern nur in sieben Arbeitsamtsbezirken, in denen die Arbeitslosigkeit im Dezember 2000 mindestens um 25 Prozent unter dem Landesdurchschnitt lag, den Arbeitsämtern freigestellt worden, ob sie die Liste anwenden oder eine individuelle Arbeitsmarktprüfung vornehmen. Damit soll auch erprobt werden, ob auf die Liste generell verzichtet werden kann.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen3
In welchen Bundesländern werden nach Kenntnis der Bundesregierung Anträge auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung nicht nach einer individuellen Vorrangprüfung, sondern pauschal nach Listen bestimmter Berufe verweigert?
Zu der in der Vorbemerkung zitierten Entscheidung des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen:
a) Ist diese Entscheidung mit der Bundesanstalt für Arbeit und/oder dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung vorher abgesprochen worden?
b) Welche Gründe haben zu dieser Entscheidung geführt?
c) Aus welchen Gründen sind nur Arbeitsamtsbezirke, in denen die Arbeitslosigkeit im Dezember 2000 mindestens um 25 Prozent unter dem Landesdurchschnitt lag, von der strikten Anwendung der Negativliste ausgenommen worden? Welche Erwägungen führten zur Festsetzung dieses „Grenzwertes“ von 25 Prozent?
d) Sind ähnliche Entscheidungen auch in anderen Bundesländern, die in der Antwort auf Frage 1 aufgeführt werden, getroffen worden? Wenn nein: Warum nicht?
Teilt die Bundesregierung auch angesichts der oben zitierten Entscheidung des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen die Auffassung, dass der arbeitsmarktpolitische Sinn des Listenverfahrens zweifelhaft ist, und hält sie angesichts der verstärkten Kritik in der Öffentlichkeit, die auch durch Beschlüsse wie die zitierten des Landtages Nordrhein-Westfalen und der Stadt Aachen deutlich wird, an der Auffassung fest, die Negativlisten seien durch die Vorschriften des Arbeitsgenehmigungsrechts (SGB III, Arbeitsgenehmigungsverordnung) gedeckt?
Wenn ja: Warum?
Wenn nein: Wird sie über die Bundesanstalt für Arbeit die Landesarbeitsämter anweisen, künftig auf die genannten Listen zu verzichten?