„Terroristengesetze“: § 129a StGB, § 148 Abs. 2 und § 148a StPO und §§ 31 ff. EGGVG
der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Am 18. August 1976 wurde § 129a StGB in das Strafgesetzbuch und § 148 Abs. 2 und § 148a StPO in die Strafprozessordnung eingefügt. Diese Sondergesetze für die Bekämpfung des Terrorismus waren von Anfang an umstritten. Mittlerweile wird ihre Berechtigung immer häufiger infrage gestellt. Seit „Mitte der 80er Jahre wurde kein RAF-Attentat mehr aufgeklärt“ (Tagesspiegel 3. September 1999).
Der letzte Prozess, der für die 90er Jahre die Existenz einer „terroristischen Vereinigung“ nachweisen sollte, ist im Herbst vergangenen Jahres in diesem Punkt erfolglos zu Ende gegangen. Die Anklage wegen Mitgliedschaft in einer „terroristischen Vereinigung“ gegen zwei Personen, denen die Gründung der Antiimperialistischen Zellen (AIZ) zur Last gelegt wurde, musste fallen gelassen werden, da zu einer „terroristischen Vereinigung“ mindestens drei Personen gehören müssen (vgl. Süddeutsche Zeitung 4. August 1999, Frankfurter Allgemeine Zeitung 11. August 1999, Tagesspiegel 3. September 1999).
Selbst die Revolutionären Zellen (RZ) sollen schon seit Jahren nicht mehr existieren. „Intern gehen Sicherheitsbehörden davon aus, dass die <Zellen> sich 1992 aufgelöst haben.“ (Tagesspiegel 20. Dezember 1999). Trotz dieser Einschätzung wurden am 19. Dezember 1999 drei Personen unter dem Verdacht der Mitgliedschaft in einer „terroristischen Vereinigung“ verhaftet. Am gleichen Tag fand eine Durchsuchung der „Gebäude des <MehringHofes> in Berlin-Kreuzberg nach Waffen und Sprengstoff“ statt. Die letzte Straftat, die den Revolutionären Zellen zugeordnet wird, liegt über ein Jahrzehnt zurück. Sämtliche Straftaten wären ohne den § 129a StGB längst verjährt.
Auch die Einschränkung der Verteidigerrechte und die Einzelhaft für Gefangene sind seit ihrer Einführung immer wieder kritisiert worden. Anfang des Jahres haben erneut sämtliche Strafverteidigervereine Deutschlands in einer gemeinsamen Stellungnahme die Abschaffung des § 148 Abs. 2 und § 148a StPO und der §§ 31 ff. EGGVG (Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz) verlangt. „Die deutschen Strafverteidiger haben schon frühzeitig immer wieder in vielfältiger Weise darauf aufmerksam gemacht, dass die erwähnten Vorschriften keine Rechtfertigung mehr finden. Nach Ansicht der Strafverteidiger besteht die Notwendigkeit einer Korrektur der 1976 politisch motivierten Einführung dieser Vorschriften, die eine effektive Strafverteidigung in ihren Grundfesten beeinträchtigt.“ (Pressemitteilung Nr. 1/2000 des Deutschen Anwaltvereins vom 13. Januar 2000).
Unter der Isolationshaft muss derzeit vor allem eine Gruppe türkischer und kurdischer Aktivisten der DHKP-C leiden. Obwohl gegen einen Beschuldigten „der Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung eingestellt worden war“, sind „alle Versuche der Verteidigung, die strenge Einzelhaft nach mehr als einem Jahr gelockert zu bekommen“ vom Senatsvorsitzenden abgelehnt worden (vgl. Pressemitteilung Nr. 5 der Verteidigung im Prozess gegen DHKP-C-Anhänger I.Y. vor dem Staatsschutzsenat des Hanseatischen Oberlandgerichts Hamburg, 18. Januar 2000). Darin heißt es weiter: „Wie amnesty international bereits in den Jahresberichten 1980 bis 1982 ausgeführt (hat) und (wie) vor dem UN-Menschenrechtsausschuss 1986 festgestellt wurde, erfüllten die damals praktizierten Isolations-Haftbedingungen in 129a-Verfahren die international anerkannte Definition des Tatbestands der Folter.“ Gegen diese Haftbedingungen befinden sich derzeit 15 türkische und kurdische Häftlinge im Hungerstreik.
Von allen seit 1976 eingeführten Sonderbestimmungen ist lediglich die Kronzeugenregelung Ende des Jahres 1999 ausgelaufen. Ein Sprecher des Wiesbadener Kriminalamtes musste einräumen, „im Bereich des Terrorismus sei durch die Regelung nicht eine Tat aufgeklärt, nicht ein Täter überführt worden. Auch im Zusammenhang mit OK sei ihm kein spektakulärer Erfolg für die Sicherheitsbehörden bekannt. <Polizeilich hat uns die Kronzeugenregelung nicht viel gebracht>.“ (Rheinische Post 16. November 1999)
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
a) Wie viele Menschen sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit wegen des Verdachtes der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) in Untersuchungshaft und wie lange sind sie schon dort?
b) Gegen wie viele dieser Personen wäre ohne den § 129a StGB keine Anklage erhoben worden, da ihnen entweder keine weiteren Straftaten vorzuwerfen sind oder diese bereits verjährt sind?
a) Wie viele Menschen sind derzeit wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechtskräftig verurteilt, wie lange sind ihre Haftstrafen insgesamt und wie lange sind die Reststrafen zum jetzigen Zeitpunkt (bitte einzeln aufführen)?
b) Wie viele dieser Personen wären ohne den § 129a StGB bereits aus der Haft entlassen, da ihnen entweder keine weiteren Straftaten nachgewiesen werden konnten oder diese bereits verjährt sind?
Wieviele der Inhaftierten unterliegen den verschärften Haftbedingungen – der Einzelhaft, – der Trennscheibe, – der richterlichen Kontrolle der Verteidigerpost?
Wie viele der nach § 129a StGB Inhaftierten sind von den verschärften Haftbedingungen ausgenommen und warum?
Beabsichtigt die Bundesregierung, eine Abschaffung des § 129a StGB, des § 148 Abs. 2, § 148a StPO und der §§ 31 ff. EGGVG herbeizuführen und wenn nein, warum nicht?
Wie sieht die strafrechtliche Praxis auf der Grundlage des § 129a StGB seit 1976 aus?
a) Gegen wie viele Personen ist ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden?
b) Wie viele Durchsuchungen sind durchgeführt worden?
c) Wie viele Personen wurden in Untersuchungshaft genommen?
d) Wie viele Personen wurden strafrechtlich verurteilt?
(Bitte nach Jahren einzeln aufführen)
Wie viele Personendaten sind im Zusammenhang mit Ermittlungen nach § 129a StGB gespeichert worden, wo und wie lange sind sie gespeichert worden und wann wurden oder werden sie gelöscht?
Wie sieht die strafrechtliche Praxis der Kronzeugenregelung seit 1989 aus:
a) In wie vielen Fällen wurden Inhaftierten Angebote gemacht, nach der Kronzeugenregelung auszusagen?
b) Wie viele Personen haben diese Angebote angenommen?
d) Wie viele Aussagen von Kronzeugen stellten sich im Verlauf des Verfahrens als unzuverlässig heraus?
c) Wie viele Verurteilungen gab es aufgrund der Aussagen von Kronzeugen?
e) Wie viele dieser Verurteilungen mussten zu einem späteren Zeitpunkt wieder revidiert werden, weil sich die Aussagen als unzureichend oder falsch herausstellten?
In wie vielen laufenden Verfahren wird nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit die Kronzeugenregelung, die zum 31. Dezember 1999 ausgelaufen ist, noch angewandt?