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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Regelung zur Anerkennung von Rentenanwartschaften für Blinden- und Sonderpflegegeldempfängerinnen und -empfängern der DDR im SGB VI (G-SIG: 14012470)

Fehlende Regelung im Einigungsvertrag und im SGB VI im Hinblick auf die rentenrechtliche Anerkennung der geleisteten Arbeitsjahre der Blinden- und Sonderpflegegeldempfänger der DDR, Einzelfallentscheidung vom 28.9.01 (AZ. B 4 RA 121/00 R): Anerkennung der Arbeitsjahre und Vormerkung als "gleichgestellte Pflichtbeitragszeit", Notwendigkeit gesetzlicher Regelung, Zahl der Betroffenen seit 1990

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Datum

17.12.2001

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/770129. 11. 2001

Regelung zur Anerkennung von Rentenanwartschaften für Blinden- und Sonderpflegegeldempfängerinnen und -empfängern der DDR im SGB VI

der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Monika Balt, Petra Bläss, Dr. Heidi Knake-Werner, Heidemarie Lüth, Pia Maier, Rosel Neuhäuser und der Fraktion der PDS

Vorbemerkung

Der Einigungsvertrag regelte die Frage der Rentenanwartschaften von Invalidenrentnerinnen und -rentnern der DDR, die gleichzeitig Blinden- oder staatliches Sonderpflegegeld erhielten, nicht. Eine entsprechende Regelung im Sechsten Buch (SGB VI) wurde bis heute nicht getroffen, obwohl sich die Prüfung dieser Frage durch die Bundesregierung bereits über mehrere Jahre erstreckt und auch mehrfach im Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages behandelt wurde.

Nach wie vor sind vor Sozialgerichten – teilweise seit fast zehn Jahren – Klagen von Betroffenen anhängig. In vielen dieser Fälle werden gerichtliche Entscheidungen im Hinblick auf eine in Aussicht gestellte gesetzliche Regelung verschoben. In Einzelfällen wurde Betroffenen schriftlich mitgeteilt, dass von der Bundesregierung ein Gesetzentwurf vorgelegt würde.

Am 28. September 2001 erkannte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gegenüber dem 4. Senat des Bundessozialgerichts (Az. B 4 RA 121/00 R) die Anwartschaften eines Klägers in vollem Umfange an und sagte zu, seine Arbeitsjahre in der DDR als „gleichgestellte Pflichtbeitragszeit nach § 248 Abs. 3 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)“ vorzumerken. Mit diesem offiziellen Anerkenntnis kam die BfA einem Urteil zuvor, das nach der für den 30. Oktober 2001 anberaumten mündlichen Verhandlung zu erwarten gewesen wäre.

Diese Einzelfallentscheidung erfordert eine generelle, für alle Rentenversicherungsträger verbindliche Regelung in eben diesem Sinne geradezu heraus, um nicht weiterhin jede einzelne betroffene behinderte oder blinde Frau und jeden einzelnen betroffenen behinderten oder blinden Mann auf den mühsamen Klageweg zu schicken.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das genannte Anerkenntnis der BfA vom 28. September 2001 eine allgemeine gesetzliche Regelung für alle Betroffenen nahe legt?

Wenn nein, warum nicht?

2

Sind der Bundesregierung ggf. andere höchstrichterliche Entscheidungen bekannt, die eine analoge Intention wie das o. g. Anerkenntnis der BfA vom 28. September 2001 haben und wenn ja, welche?

3

Wie viele Frauen und Männer wären bei Inkrafttreten des Einigungsvertrags anspruchsberechtigt im Sinne des o. g. Anerkenntnisses der BfA vom 28. September 2001 gewesen, wenn die Anwartschaften von Blinden- und Sonderpflegegeldempfängern der DDR gleich anerkannt worden wären (Angaben bitte unterteilt nach Frauen und Männern, die zu diesem Zeitpunkt bereits Altersrente erhielten und solchen, die erst später in Rente gehen würden, deren Anspruch also zu diesem Zeitpunkt ein zukünftiger war)?

4

Wie viele Frauen und Männer wären jetzt anspruchsberechtigt im Sinne des o. g. Anerkenntnisses der BfA vom 28. September 2001, wenn es sofort auf alle analogen Fälle übertragen würde (Angaben bitte in gleicher Weise unterteilt wie in Frage 3)?

5

Wann wird die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung des SGB VI vorlegen, der für Blinden- und Sonderpflegegeldempfänger der DDR eine rentenrechtliche Anerkennung der geleisteten Arbeitsjahre gewährleistet?

6

Wie lange rückwirkend muss nach Ansicht der Bundesregierung eine solche gesetzliche Regelung für diejenigen Frauen und Männer angelegt sein, die in der Zwischenzeit das Rentenalter erreichten, deren Entgeltpunkte aber unter nunmehr offensichtlich falschen – da in der DDR geleistete Arbeitsjahre nicht berücksichtigenden – Voraussetzungen berechnet wurden?

7

Ist die Bundesregierung – um einer Welle von Einzelklagen zuvorzukommen – bereit, in geeigneter Weise öffentlich und verbindlich zu erklären, dass alle potentiell Anspruchsberechtigten von ihren Rentenversicherungsträgern nach einer entsprechenden Regelung im SGB VI auch dann im Sinne des o. g. Anerkenntnisses der BfA vom 28. September 2001 behandelt werden, wenn sie keine Einzelklage einreichen?

Wenn nein, warum nicht?

8

Empfiehlt die Bundesregierung allen potentiell (oder durch das Erreichen des Rentenalters bereits tatsächlich) Betroffenen, sich die jeweiligen Ansprüche durch sofortige Anträge, Widersprüche oder Klagen individuell zu sichern?

Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 29. November 2001

Dr. Ilja Seifert Monika Balt Petra Bläss Dr. Heidi Knake-Werner Heidemarie Lüth Pia Maier Rosel Neuhäuser Roland Claus und Fraktion

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