Fehlgeschlagene Immobilienfinanzierungen
der Abgeordneten Christine Ostrowski, Roland Claus und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Während bislang die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) davon gekennzeichnet war, dass eine Durchsetzung der berechtigten Ansprüche der Verbraucher gegenüber den finanzierenden Banken nur erfolgreich war, wenn von Verbraucherseite zweifelsfrei eine enge Verflechtung zwischen Kreditinstitut und Vertrieben nachgewiesen wurde, erbrachten die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13. Dezember 2001 (C-481/99) und des BGH vom 9. April 2002 (Az. XI ZR 91/99) einen neuen rechtlichen Ansatz.
Allerdings sind dabei die Rechtsfolgen des Widerrufs hinsichtlich des Darlehens- und des Kaufvertrages noch nicht abschließend geklärt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen23
Welche Schlüsse zieht die Bundsregierung aus der EuGH-Auffassung, dass die sechsmonatige Widerrufsfrist gemäß § 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für den Fall einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung gegen die Rechtslage nach der Haustürgeschäfterichtlinie von 1985 85/577/EWG verstößt, und wie begründet die Bundesregierung diese?
Welchen Standpunkt bezieht die Bundesregierung – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der EuGH die Beschränkung des Widerrufs auf ein Jahr für unzulässig hält – zur Einführung einer unbefristeten Widerrufsmöglichkeit bis zur vollständigen Erbringung der gegenseitigen Leistungen, und wie begründet die Bundesregierung ihren Standpunkt?
Welchen Standpunkt bezieht die Bundesregierung zur Tatsache, dass der Ausschluss der Haustürwiderrufsvorschriften für Realkredite gemäß § 491 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 312a BGB europarechtswidrig ist, und wie begründet die Bundesregierung ihren Standpunkt?
Worin sieht die Bundesregierung die Gründe, dass die entsprechenden Vorschriften der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Regelungen des Haustürwiderrufsgesetzes und des Verbraucherkreditgesetzes bislang nicht richtlinienkonform ausgelegt wurden, obwohl diese Möglichkeit bestand?
Welche konkreten gesetzgeberischen Schritte wird die Bundesregierung wann ergreifen, um die aktuelle Gesetzeslage in der notwendigen und gebotenen Klarheit neu zu fassen?
Was hält die Bundesregierung davon, ein zwingendes Schiedsverfahren in bankrechtlichen Streitigkeiten einzuführen, in dem unbürokratisch, kostenmindernd und zeitnah Streitigkeiten zwischen Kreditinstituten und ihren Kunden beigelegt werden können, und wie müsste nach Auffassung der Bundesregierung das Schiedsgericht organisiert sein, um z. B. anhand einer streng neutralen Besetzung zu ausgewogenen Entscheidungen zu gelangen, und wie begründet die Bundesregierung ihren Standpunkt?
Welchen Standpunkt bezieht die Bundesregierung zur Einführung einer Umkehr der Beweislast bei den darlehensfinanzierten Immobilienerwerben, und teilt sie die Auffassung, dass diese der tatsächlichen Situation besser Rechnung trägt als das bisherige Prozessrecht, in welchem dem Verbraucher der Beweis auch für Sachverhalte obliegt, deren Beweisbarkeit sich seinem Einfluss entzieht, und wie begründet die Bundesregierung ihren Standpunkt?
Welchen Standpunkt bezieht die Bundesregierung zur gesetzlichen Stärkung der öffentlichen Aufsicht im Bankenrecht, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Reform der Finanzdienstleistungsaufsicht lediglich eine organisatorische Umstrukturierung darstellt, ohne dass das der Aufsicht zugrunde liegende materielle Recht wie z. B. das Kreditwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Wertpapierhandelsgesetz geändert und damit die materiell-rechtlichen Kompetenzen im Verbraucherschutz gestärkt wurden, und wie begründet die Bundesregierung ihren Standpunkt?
Welchen Standpunkt bezieht die Bundesregierung zu der Tatsache, dass eine Beschwerde der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vom 24. September 1997 gegen ein deutsches Kreditinstitut wegen Verwendung von Darlehensverträgen auf die Finanzierung von Erwerbermodellen das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen (BAKred) lediglich dazu veranlasste, ausschließlich die Stellungnahme des Kreditinstituts zur Kenntnis zu nehmen und ansonsten keine weiteren Konsequenzen gezogen wurden?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass in diesem Fall die öffentliche Aufsicht sachgerecht gewährleistet war, und wie begründet die Bundesregierung ihren Standpunkt und ihre Auffassung?
Welchen Standpunkt bezieht die Bundesregierung zur Auffassung von Verbrauchern und deren Rechtsvertretern, dass das förmliche Aufsichtsverfahren nicht transparent genug ist und die Berufung auf Verschwiegenheit bei Auskunftsersuchen zum Fortgang des Aufsichtsverfahrens ein falsches Verständnis des Datenschutzes darstellt, da die Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran haben, welche Ergebnisse die behördliche Ermittlungs- und Sanktionstätigkeit ergeben hat, und wie begründet die Bundsregierung ihren Standpunkt?
Wie viele von den in der Homepage der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) genannten rund 1 000 Mitarbeiter arbeiten im Sektor Bankenaufsicht und wie viele Fachkräfte sind in der BAFin in Bezug auf die Bankentätigkeit für den Verbraucherschutz zuständig?
Hält die Bundesregierung die personelle Besetzung angesichts der von der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. nach eigenen Angaben vorsichtig geschätzten 300 000 Geschädigten und vor dem Hintergrund der Stellenzahl des ehemaligen BAKred im Jahr 2000 von 663 Stellen für Beamte, Angestellte und Arbeiter und hierbei 10 bis 13 Stellen seit 1998 im zentralen Referat für Kundenbeschwerden für angemessen, und was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um den Stellenwert des Verbraucherschutzes auch in personeller Hinsicht in der neuen BAFin zu stärken?
Welchen Standpunkt bezieht die Bundesregierung dazu, eine einheitliche Deklarationspflicht für die jeweiligen Chancen und Risiken unterschiedlicher Produkte am Kapitalmarkt, die für institutionelle Anleger bereits Standard ist, auch im Bereich der privaten Anleger einzuführen?
Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf bzw. Handlungsbedarf der Justizverwaltung vor dem Hintergrund der von dem Oberverwaltungsgericht der freien Hansestadt Bremen mit Urteil vom 25. Oktober 1998, Az.: 1 BA 32/88 und dem Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 20. März 1991, Az.: 1 A 213.89 festgestellten Aufgaben des Staates, für ein angemessenes Veröffenlichungswesen zumindest von obergerichtlichen Entscheidungen die Verantwortung zu übernehmen und auch bei Veröffentlichungen von Gerichtsentscheidungen durch privatwissenschaftliche Nebentätigkeit der Richter darüber zu wachen und gegebenenfalls organisatorisch sicherzustellen dass der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt ist, nachdem ein Bundesrichter Anfang 2001 in der Fachzeitschrift „Wertpapier-Mitteilungen“, WM Heft 4/2001, S. 195, 196 zu einem im Kern verbraucherfreundlichen BGH-Urteil (Az.: IX ZR 279/ 99) Hinweise für die Rechtsgestaltung der Banken sowie prozessuale Argumentationshilfen für die Banken gegeben hat, anhand derer die Rechtsfolgen des Urteils verhindert werden können?
Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf bzw. Handlungsbedarf der Justizverwaltung angesichts der öffentlichen Wahrnehmung des Vorfalls wie z. B. in der „Frankfurter Rundschau“ vom 13. März 2001, S. 10, im Zusammenhang mit der Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit bzw. des Vertrauens der Bürger in die richterliche Unabhängigkeit verletzt?
Wenn nein, warum nicht?
Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf bzw. Handlungsbedarf der Justizverwaltung angesichts der öffentlichen Wahrnehmung der in der „ZEIT“ vom 27. März 2002 gemachten Angaben über Bundesrichter, die Seminare abhielten und dafür von den veranstaltenden Banken Honorare erhielten, im Zusammenhang mit der Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit bzw. des Vertrauens der Bürger in die richterliche Unabhängigkeit?
Wenn nein, warum nicht?
Welche Meinung hat die Bundesregierung zu dem Vorschlag, die Richter bei entgeltlichen Seminartätigkeiten und entgeltlichen privatwissenschaftlichen Veröffentlichungen für Firmen, Verbände und Interessenvereinigungen dazu zu verpflichten, die Beiträge in gleicher Qualität und Ausmaß unentgeltlich den in der Rechtsfrage gegenüberstehenden Interessenten zur Verfügung zu stellen?
Zu welchen Ergebnissen ist die Bundesregierung bei der Prüfung zivilrechtlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit dem keiner Aufsicht unterliegenden Geschäftsfeld „Immobilienberatung“ gelangt, die sie in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU (Bundestagsdrucksache 14/6732) ankündigte?
Zu welchen Ergebnissen ist die Bundesregierung bei der Prüfung der Frage gelangt, wie enttäuschte Anleger bei Beratungsfehlern effizient abgesichert werden können, die sie in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU (Bundestagsdrucksache 14/6732) ankündigte?
Zu welchen Ergebnissen ist die Bundesregierung bei der Überprüfung der rechtlichen Situation der Anleger bei Immobilienanlagegeschäfte insgesamt gelangt, die sie in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU (Bundestagsdrucksache 14/6732) ankündigte?
Zu welchen Ergebnissen ist die Bundesregierung bei der in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU (Bundestagsdrucksache 14/6732) angekündigten Prüfung des Problems gelangt, dass begründete Schadensersatzansprüche vielfach ins Leere gehen, weil Verkäufer oder Vertrieb nicht mehr aufzufinden oder zahlungsunfähig sind?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Internetinitiative www.immobetrug.de eine Statistik der Schadensfälle ständig vervollständigt, die auf Meldungen von Geschädigten (Fragebogen) beruht und nachweisbar bereits 27 196 so genannte Opferimmobilien erfasst, und betrachtet die Bundesregierung diese Fälle als „belastbare Zahlen“?
Wenn nein, warum nicht?
Hält es die Bundesregierung für erforderlich, auf eigenen Wegen zu „belastbaren Zahlen“ zu kommen?
Wenn nein, warum nicht?