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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Umsetzung der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie (G-SIG: 14013018)

Diskriminierungsverbot im öffentlichen Bereich und im Privatrechtsverkehr, Umkehr der Beweislast, Opferschutz, Öffentlichkeitsarbeit, Umsetzung der Gleichbehandlung durch die Sozialpartner, Dialog mit den Nichtregierungsorganisationen (NGOs), Kompetenzen einer Gleichbehandlungsstelle, Kompensationen für Diskriminierungsopfer, Rechtsbereinigung

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

25.09.2002

Aktualisiert

26.07.2022

BT14/985412.08.2002

Umsetzung der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 14/9854 14. Wahlperiode 12. 08. 2002 Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS Umsetzung der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie Die Bundesregierung hat Presseberichten zufolge (siehe DAS PARLAMENT, 14. Juni 2000) entschieden, den geplanten Entwurf eines Antidiskriminierungsgesetzes nicht einzubringen. Gleichwohl muss die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der „Rasse“ oder der ethnischen Herkunft (Amtsblatt EG L 180, 19. Juli 2000, S. 22) bis zum 19. Juli 2003 in nationales Recht umgesetzt werden. Mit dieser Richtlinie hat die Europäische Union im Juni 2000 den ersten Schritt zur Umsetzung von Artikel 13 EG-Vertrag (Vorkehrungen gegen Diskriminierungen) unternommen. Die Gleichbehandlungsrichtlinie enthält im Kern ein umfassendes Verbot der Diskriminierung eines Menschen aufgrund seiner „Rasse“ oder ethnischen Zugehörigkeit. Dieses Verbot gilt gleichermaßen für den öffentlichen Bereich und den Privatrechtsverkehr. Außerdem enthält die Richtlinie Vorgaben für die wirksame gerichtliche Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Daneben stellt sie auch Ansprüche an die institutionelle Umsetzung. Hierzu gehört unter anderem die Einrichtung von Stellen, die sich mit der Förderung der Gleichbehandlung befassen. Auch Arbeitgeber und Gewerkschaften sollen im Wege des sozialen Dialogs einbezogen werden. Wir fragen die Bundesregierung: I. Allgemeines 1. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die in der Einleitung genannte Gleichbehandlungsrichtlinie rechtzeitig bis zum 19. Juli 2003 in deutsches Recht umgesetzt sein wird? 2. Welches Bundesministerium ist federführend für die Umsetzung der Gleichbehandlungsrichtlinie verantwortlich? 3. Welche anderen Bundesministerien sind eingebunden, und welche Aufgaben sind ihnen dabei zugewiesen worden? 4. Sind die betreffenden Bundesministerien bereits beauftragt, die Umsetzung der Gleichbehandlungsrichtlinie in nationales Recht vorzubereiten? Wenn nein, warum nicht? 5. Ist ein umfassender Ansatz vorgesehen, d. h. soll ein eigenständiges und umfassendes Antidiskriminierungsgesetz geschaffen werden, das verschiedene Gründe der Diskriminierung abdeckt? Wenn nein, warum nicht? 6. Orientiert sich die Arbeit an einem Gesetzentwurf an ausländischen Vorbildern (z. B. dem britischen „Race Relations Act“ oder den US- amerikanischen „Civil Rights Act“)? Wenn nein, warum nicht? 7. Sind der Bundesregierung rechtsvergleichende und/oder soziologische Untersuchungen über die Art und die Wirksamkeit der in ausländischen Rechtsordnungen (z. B. in Großbritannien, den Niederlanden oder den USA) ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung ethnischer Diskriminierungen einschließlich eines Vergleichs mit der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland bekannt? Wenn ja, wo sind diese erschienen? Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, eine entsprechende Untersuchung in Auftrag zu geben? Wenn auch diese Frage verneint wird, warum nicht? 8. Welche Änderungen müssen im geltenden deutschen Recht vorgenommen werden, um die Gleichbehandlungsrichtlinie umzusetzen? 9. Erfassen Entwürfe für die Umsetzung der Gleichbehandlungsrichtlinie direkte und indirekte Diskriminierung sowie Belästigung und definieren sie als Diskriminierungstatbestand? II. Rechtliche Maßnahmen gegen Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Herkunft 10. Werden die geplanten Vorschriften den Schutz vor ethnischer Diskriminierung sowohl im öffentlichen und privaten Bereich als auch auf dem Arbeitsmarkt und in der Bildung gewährleisten? 11. Welche Ausnahmen von der generellen Regel der Gleichbehandlung wird eine zukünftige Gesetzgebung ermöglichen? Hat die Bundesregierung berücksichtigt, dass eine enge Definition der Ausnahmen wichtig sein wird für den Erfolg der Antidiskriminierungsgesetzgebung? 12. Werden Erfahrungen und Schwierigkeiten bei der Erarbeitung und Umsetzung der Gesetzgebung zur Gleichstellung von Frauen und Männern berücksichtigt? III. Positive Maßnahmen 13. Werden positive Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 der Gleichbehandlungsrichtlinie bereits umgesetzt? 14. Wenn Frage 13 verneint wird: Werden positive Maßnahmen bei der Umsetzung der Gleichbehandlungsrichtlinie vorgesehen? Wenn ja, welche Maßnahmen sind geplant? Wenn nein, warum nicht? 15. Wer wird nach Festschreibung der positiven Maßnahmen diese umsetzen? Wie und durch wen werden diese beobachtet und bewertet? IV. Mindestanforderungen 16. Ist von der Bundesregierung beabsichtigt, lediglich die von der Gleichbehandlungsrichtlinie geforderten Mindestanforderungen umzusetzen oder besteht die Absicht, über das Niveau der Mindestanforderungen hinausgehende Maßnahmen zu ergreifen, um wirksamen Schutz vor Diskriminierung zu gewähren? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche Maßnahmen, die über das Niveau der Mindestanforderungen hinausgehen, sind vorgesehen? V. Rechtsschutz 17. In welchen Bereichen des deutschen Rechts wird bereits das Prinzip der Verbandsklage angewandt? 18. Wie soll die Verbandsklage im Bereich der ethnischen Diskriminierung umgesetzt werden? Welche Verbände und Vereinigungen sollen klagebefugt sein, und unter welchen Voraussetzungen? 19. Ist eine gezielte finanzielle Förderung von Verbänden geplant, die nach den Erfordernissen der Gleichbehandlungsrichtlinie zukünftig klagebefugt sind? VI. Teilweise Umkehr der Beweislast 20. Ist die Umkehr der Beweislast bzw. die Beweiserleichterung bestehende Praxis in vergleichbaren Bereichen des deutschen Rechts? 21. Welche Erfahrungen wurden im deutschen Rechtssystem mit der Umkehr der Beweislast bzw. mit Beweiserleichterungen gemacht? Ist die Effektivität von gesetzlichen Regelungen erhöht und damit der Regelungszweck erreicht worden? 22. Welche Pläne verfolgt das federführende Bundesministerium, um die teilweise Umkehr der Beweislast bzw. Beweiserleichterungen sicherzustellen? Gibt es hierzu bereits Entwürfe für Gesetzesvorlagen? VII. Viktimisierung 23. Welche Maßnahmen sind geplant, um den Schutz von Personen, die eine Beschwerde erheben oder sich auf den Gleichbehandlungsanspruch berufen, vor Repressalien oder anderen Benachteiligungen zu gewährleisten? 24. Welche Einrichtungen werden Opfer von Rassismus oder ethnischer Diskriminierung unterstützen und die Umsetzung von Maßnahmen, die den Schutz vor Repressalien zum Inhalt haben, beobachten und auswerten? VIII. Unterrichtung und Informationsstrategien 25. Welche Maßnahmen und Aktivitäten werden ergriffen, um eine Unterrichtung der Betroffenen – wie in Artikel 10 der Gleichbehandlungsrichtlinie gefordert – zu gewährleisten? 26. Wird die Bundesregierung einen öffentlichen Diskurs zur Umsetzung der Gleichbehandlungsrichtlinie in Gang setzen und unterstützen? Welche Maßnahmen sind diesbezüglich bereits unternommen worden? Hat die Bundesregierung – etwa wie die Regierung des Vereinigten Königreichs in ihrer im Dezember 2001 unter dem Titel „Towards Equality and Diversity – Implementing the Employment and Race Directives“ erschienenen, 74 Seiten starken und einen Fragenkatalog umfassenden Broschüre – die Öffentlichkeit wie auch insbesondere die Sozialpartner und Nichtregierungsorganisationen über den Inhalt der Gleichbehandlungsrichtlinie informiert und zu Vorschlägen über eine Umsetzung aufgerufen? Wenn nein, warum nicht? IX. Sozialer Dialog 27. Welche Maßnahmen und Aktivitäten sind ergriffen worden oder werden ergriffen, um den sozialen Dialog im Sinne des Artikels 11 der Gleichbehandlungsrichtlinie zu fördern? 28. Hat die Bundesregierung Schritte unternommen, um die Praktiken am Arbeitsplatz, Betriebsvereinbarungen, Verhaltenskodizes, wissenschaftliche Untersuchungen oder den Austausch von Erfahrungen und vorbildlichen Praktiken zu beobachten und auszuwerten? Wenn ja, welche Schritte sind dies? Wenn nein, warum nicht? 29. Hat die Bundesregierung bereits Konsultationen mit Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen angeregt, eingeleitet und durchgeführt? Wenn ja, zu welchen Ergebnissen haben diese Konsultationen geführt? Wenn nein, warum nicht? 30. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um auf die Beachtung und Umsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch die Sozialpartner in den Arbeits- und Wirtschaftsbeziehungen hinzuwirken und insbesondere dessen Berücksichtigung und Umsetzung in Tarifverträgen zu fördern? 31. Hat die Bundesregierung Informationen darüber, inwieweit die Sozialpartner direkt oder indirekt den Gleichbehandlungsgrundsatz in neue Tarifverträge einbeziehen und konkrete Maßnahmen für dessen Umsetzung beschließen? 32. Beabsichtigt die Bundesregierung, im Rahmen ihrer Kompetenz zur Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen auf die Beachtung der in der Gleichbehandlungsrichtlinie niedergelegten Grundsätze hinzuwirken? X. Dialog mit Nichtregierungsorganisationen 33. In welcher Form und in welchem Rahmen beabsichtigt die Bundesregierung, den in Artikel 12 der Gleichbehandlungsrichtlinie vorgesehenen Dialog mit den Nichtregierungsorganisationen zu gestalten? 34. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Dialog als Dauereinrichtung oder als vorübergehende Einrichtung anlässlich der Umsetzung der Gleichbehandlungsrichtlinie zu gestalten? 35. Unterstützt die Bundesregierung aktiv den Dialog der offiziellen Stellen mit der Zivilgesellschaft im Zusammenhang mit der Umsetzung der Gleichbehandlungsrichtlinie und der entsprechenden Gesetzgebung? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? 36. Sind Opfergruppen und Minderheiten in diesen Dialog einbezogen? Wenn ja, welche Opfergruppen und Minderheiten werden einbezogen? Wenn nein, warum nicht? 37. Konsultiert die Bundesregierung die Nichtregierungsorganisationen im Bereich der Antirassismusarbeit während der Arbeiten an der Umsetzung der Gleichbehandlungsrichtlinie? Wenn ja, welche Nichtregierungsorganisationen werden konsultiert? Wenn nein, warum nicht? 38. Werden ebenso Organisationen, die andere Gründe der Diskriminierung abdecken, eingebunden? Wenn ja, um welche Organisationen handelt es sich hierbei? Wenn nein, warum nicht? 39. Wie sind diese Konsultationen organisiert bzw. sollen organisiert werden (mündlich, schriftlich, öffentlich, selektiv oder inklusiv)? 40. Werden diese Konsultationen, sofern sie bereits stattfinden, von den entsprechenden Bundesministerien als fruchtbar empfunden? Wenn nein, warum nicht? XI. Mit der Förderung der Gleichbehandlung befasste Stellen 41. Existieren derzeit bereits Stellen, die die in Artikel 13 der Gleichbehandlungsrichtlinie aufgeführten Mindestaufgaben und Mindestbefugnisse wahrnehmen? a) Auf welcher Ebene sind diese Stellen angesiedelt (Bund, Länder, Gemeinden)? b) Welche Gründe der Diskriminierung decken diese Stellen ab? c) Machen diese Stellen positive Erfahrungen, d. h. ist ihre Arbeit wirkungsvoll und anerkannt? d) Welche Aufgaben nehmen sie wahr? Mit welchen Befugnissen sind diese Stellen ausgestattet? Sind hierbei auch wissenschaftliche Untersuchungen und ein Berichtswesen einbezogen? e) Sind diese Stellen ausreichend finanziert und mit Personal ausgestattet? 42. Wenn eine solche Stelle auf Bundesebene nicht existiert: a) Welche Pläne bestehen, um eine solche Stelle zu etablieren? b) Ist vorgesehen, eine andere bereits existierende Stelle damit zu beauftragen, die Aufgaben und Befugnisse der Gleichbehandlungsstelle zu übernehmen? c) Wird die noch einzurichtende Stelle einen unabhängigen Status haben? d) Wird eine gänzlich neue Stelle eingerichtet? Werden es eine oder mehrere Stellen sein? e) Wie hoch wird der im Bundeshaushalt für diese Stelle vorgesehene Etat sein? Ist für den Bundeshaushalt 2003 bereits ein Etatposten für diese Stelle eingerichtet? Wie viel Personal ist für die Stelle vorgesehen? f) Ist bereits ein Zeitplan für die Errichtung der Gleichbehandlungsstelle vorhanden? Wann wird diese zu gründende Stelle ihre Arbeit aufnehmen? g) Wird die Stelle mit der Befugnis versehen, geeignete Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben selbst zu entwerfen, beispielsweise durch ein Vorschlagsrecht für Gesetzesinitiativen oder Verwaltungsreformen? h) Wird diese Stelle die Möglichkeit haben, eine Kooperation mit Opfern von Rassismus und ethnischer Diskriminierung zu begründen und diese zu beraten und/oder zu vertreten? Wird die Stelle klagebefugt sein und die Rechte der Betroffenen vor Gericht geltend machen können? Wird die Stelle im Rahmen von Verwaltungs- oder Disziplinarverfahren einbezogen werden bzw. wird ihr ein besonderer Status in solchen Verfahren verliehen? i) Werden Informationskampagnen im Aufgabenbereich der Stelle liegen? j) Wird die Bundesrepublik Deutschland regionale oder lokale Zweigstellen der Gleichbehandlungsstelle einrichten? k) Wird diese Stelle mit Wissenschaftlern, Spezialisten und Nichtregierungsorganisationen (inklusive der Opfergruppen) zusammenarbeiten? l) Wird die Allgemeine politische Empfehlung Nr. 2 des Europarats zu unabhängigen Stellen als Grundlage zur Konzeptionierung der speziellen Gleichbehandlungsstelle berücksichtigt, und werden deren Empfehlungen als Grundlage für die Einrichtung der Stelle beachtet? m) Besteht die Absicht, die Gleichbehandlungsstelle zu beauftragen, die Kooperation mit internationalen Gremien, die ethnische Diskriminierung zum Gegenstand haben, federführend zu leiten? XII. Sanktionen 43. Welche Sanktionen beabsichtigt die Bundesregierung einzuführen, um eine gerechte Kompensation von Rassismusopfern zu gewährleisten? 44. Unterstützt die Bundesregierung die Einführung von Strafschadensersatz als Abschreckung für zukünftige Diskriminierung? 45. Wird die Bundesregierung Erfahrungen aus anderen Ländern mit Schadensersatz- bzw. Strafschadensersatzregelungen in ihre Überlegungen einbeziehen, wie beispielsweise Erfahrungen aus den USA, in denen die Möglichkeit der Gerichte, hohe Kompensationszahlungen zuzusprechen, ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung von Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt darstellt? 46. Beabsichtigt die Bundesregierung, Rassismusopfern eine Kompensation zuzugestehen? Wird die Höhe einer solchen Mindestkompensation gesetzlich vorgeschrieben sein? 47. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Einführung einer Gruppenklage (sog. class action) zu ermöglichen, bei der ein Teil der Betroffenen stellvertretend für alle Betroffenen eine Kompensationszahlung für erlittene Nachteile einfordern und die zugesprochenen Beträge später an alle Betroffenen verteilen kann? 48. Sind besondere Hürden für die Erhebung von Klagen auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgesehen? Soll beispielsweise das Erfordernis eingeführt werden, zunächst ein Schlichtungsverfahren durchführen zu müssen, bevor eine Klage auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld erhoben werden kann? Wenn ja, was rechtfertigt in diesem Zusammenhang eine unterschiedliche Behandlung von Opfern von ethnischer Diskriminierung und Opfern von Geschlechterdiskriminierung (bei der ein Schlichtungsverfahren nicht obligatorisch ist)? XIII. Normbereinigung 49. Beabsichtigt die Bundesregierung auch eine Durchsicht der geltenden Gesetze und Verordnungen im Hinblick auf mögliche Verstöße gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie? Wenn nein, warum nicht? 50. Ist im Hinblick auf diese Normbereinigung auch beabsichtigt, die geltenden Gesetze und Verordnungen nach Ungleichbehandlungen wegen der Staatsangehörigkeit zu überprüfen und, soweit diese Ungleichbehandlungen keine aktuelle sachliche Begründung haben, auf eine Beseitigung dieser Ungleichbehandlungen hinzuwirken? Wenn nein, warum nicht? Berlin, den 12. August 2002 Ulla Jelpke Roland Claus und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Telefon (02 28) 3 82 08 40, Telefax (02 28) 3 82 08 44 ISSN 0722-8333]

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