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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Durchsetzungsmechanismen für die Frauendiskriminierungskonvention (G-SIG: 13013347)

Positionen der einzelnen Staaten bei den Verhandlungen zum Fakultativprotokoll für die Frauendiskriminierungskonvention CEDAW, Abschluß der Verhandlungen

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Datum

20.07.1998

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/1123025. 06. 98

Durchsetzungsmechanismen für die Frauendiskriminierungskonvention

der Abgeordneten Waltraud Schoppe, Rita Grießhaber und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

In diesem Jahr jährt sich die allgemeine Erklärung der Menschenrechte zum 50sten Mal. Die Menschenrechte von Frauen werden international durch verschiedene Abkommen geschützt. Durch die Annahme des Übereinkommens zum Schutz der Frauen vor jeder Form der Diskriminierung (Convention on the Elimination of all forms of Discrimination Against Women - CEDAW) durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 18. Dezember 1979 wurden die Menschenrechte von Frauen vor fast 20 Jahren erstmals international anerkannt und gestärkt. Bis heute ist es das einzige menschenrechtlich orientierte Abkommen, das die Durchsetzung der Rechte von Frauen zum Ziel hat.

Das Übereinkommen trat am 3. September 1981 in Kraft und wurde bis heute von 139 Staaten unterzeichnet. Die Konvention hat den umfassenden Schutz von Frauen zum Ziel. Sie erkennt die reproduktiven Rechte von Frauen an. Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich, die Diskriminierung von Frauen in jeder Form zu unterbinden und die tatsächliche Gleichberechtigung herzustellen. Die Konvention wurde bereits 1985 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist in Deutschland unmittelbar geltendes Recht.

Im Unterschied zu anderen menschenrechtlich orientierten Abkommen - wie beispielsweise das „Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen und Strafen" - sieht die Frauendiskriminierungskonvention kein Recht zur Beschwerde und keine Untersuchungskompetenz vor. Die in der Konvention geregelten Rechte können nicht eingeklagt werden. Durch die Konvention sind die Unterzeichnerstaaten lediglich verpflichtet, regelmäßig Bericht zu erstatten.

Einstimmig hat die Weltmenschenrechtskonferenz in Wien 1993 erklärt, daß Frauen Möglichkeiten erhalten müssen, existierende Menschenrechtsübereinkommen und deren Strukturen zu nutzen. Für dringend notwendig erachtet wurde die Schaffung von Durchsetzungsmechanismen für die Frauendiskriminierungskonvention. Bekräftigt wurde dies von der Weltfrauenkonferenz in Beijing 1995. Auf der Grundlage eines von Expertinnen und Experten ausgearbeiteten Entwurfs wird seitdem ein Fakultativprotokoll zu CEDAW beraten. Auch in diesem Jahr fanden Beratungen über das Fakultativprotokoll parallel zu den Verhandlungen der Frauenkommission des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen vom 2. bis zum 13. März 1998 in New York statt, die jedoch nicht abgeschlossen werden konnten.

Wesentliche Punkte wie die Ausgestaltung der Klagebefugnis oder eines Beschwerderechts sind noch immer ungeklärt. Das Protokoll wird jedoch nur dann die Durchsetzung von Menschenrechten von Frauen unterstützen, wenn es möglichst von vielen Frauen genutzt werden kann. Dafür ist es notwendig, die spezifischen Bedürfnisse von Frauen und ihre begrenzten Ressourcen zu berücksichtigen.

Aus diesem Anlaß fragen wir die Bundesregierung:

Fragen12

1

Zu welchem Ergebnis sind die Verhandlungen zum Fakultativprotokoll zu CEDAW in New York in diesem Jahr gekommen?

2

Welche grundsätzlichen Standpunkte bestehen bei den verhandelnden Staaten hinsichtlich

a) der Frage der Prozeßstandschaft,

b) der Frage der Gruppenbeschwerde,

c) der Frage der Justitiabilität der Rechte der Konvention (CEDAW),

d) der Frage der Untersuchungsbefugnis,

e) der Frage der no-restriction-clause?

3

Welche Positionen wurden hinsichtlich der oben angegeben Punkte 2 a) bis e) von der deutschen Delegation vertreten?

4

Haben sich während der Verhandlungen in New York in diesem Jahr Veränderungen in der deutschen Position bez. der oben genannten Punkte 2 a) bis e) ergeben?

5

Lehnt die Bundesregierung die Möglichkeit der Gruppenbeschwerde, wie sie auch Artikel 25 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorsieht, für ein Fakultativprotokoll ab?

Wenn ja, aus welchen Gründen?

6

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, z. B. des Deutschen Juristinnenbundes, daß alle Bestimmungen der Konvention justitiabel sind?

Wenn nein, welche Bestimmungen hält die Bundesregierung für nicht justitiabel, und was sind die Gründe hierfür?

7

Hegt die Bundesregierung Vorbehalte gegen die Einrichtung einer Untersuchungsbefugnis für die Kommission nach der derzeit zur Diskussion stehenden Artikel 10 und 11 des Entwurfs?

Wenn ja, aus welchen Gründen?

8

Unterstützt die Bundesregierung die Fassung des Artikels 2 des Textentwurfs (Klagebefugnis), die von Nichtregierungsorganisationen in den Verhandlungen im Frühjahr 1998 in New York auf der Grundlage der dortigen Diskussionen befürwortet wurde: „Communications may be submitted by or on behalf of individuals or groups under the jurisdiction of a State Party claiming to be victims of a violation of any of the provisions set forth in the Convention through an act or a failure to act by that State Party. "?

Wenn nein, aus welchen Gründen nicht, und welche Fassung wird von der Bundesregierung getragen?

9

Welche Positionen wurden von den anderen EU-Staaten, insbesondere von Großbritannien, hinsichtlich der oben dargestellten Punkte 2 a) bis e) vertrten?

10

Trifft es zu, daß die Bundesregierung es bei den Verhandlungen in New York ablehnte, gemeinsame Positionen mit den anderen EU-Mitgliedstaaten zu vertreten und statt dessen mit Ländern stimmte, deren Haltung in Menschenrechtsfragen stark kritisiert wird?

11

Wenn ja, an welchen Punkten und aus welchen Gründen hat die Bundesregierung von ihren EU-Partnern abweichende Positionen vertreten?

12

Wann ist mit dem Abschluß der Verhandlungen zu rechnen? Beabsichtigt die Bundesregierung, auf die zügige Verabschiedung des Fakultativprotokolls zur CEDAW hinzuwirken, und wenn ja, was wird sie unternehmen, um dieses Ziel zu erreichen?

Bonn, den 24. Juni 1998

Waltraud Schoppe Rita Grießhaber Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion

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