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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Verkauf der Halbinsel Wustrow (G-SIG: 13013358)

Umstände der Verkaufsverhandlungen, Bürgschaft des Käufers, Nutzungskonzept, Nachbesserungs- und Rücktrittsklausel, evtl. Überprüfung des erteilten Investitionsvorrangbescheides

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

06.08.1998

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/1126809. 07. 98

Verkauf der Halbinsel Wustrow

des Abgeordneten Oswald Metzger und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

In seiner Sitzung am 23. Juni 1998 hat der Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestags mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen den Verkauf der Halbinsel Wustrow genehmigt. Die Entscheidung wurde damit gegen den erklärten Widerstand der Region und unter Mißachtung zahlreicher Hinweise auf Unregelmäßigkeiten im Vergabeverfahren gefällt.

Der Haushaltsausschuß muß dem Verkauf von Liegenschaften mit erheblichem Wert nach § 64 Abs. 2 BHO zustimmen; er fungiert hier also als Kontrollinstanz der Legislative gegenüber der Exekutive in Gestalt des Bundesministeriums der Finanzen. Eine wirkliche Kontrolle ist aber nur dann möglich, wenn der Ausschuß seine Entscheidung in strittigen Fällen nicht nur auf Basis der Informationen fällt, die ihm vom Bundesministerium der Finanzen - also vom zu Kontrollierenden - zur Verfügung gestellt werden, sondern er muß auch Informationen von anderer Seite sorgfältig prüfen und gegebenenfalls zur Grundlage seiner Entscheidung machen.

Dabei sollte für den Ausschuß im Vordergrund stehen, daß

  • der Verkäufer, nämlich die Bundesrepublik Deutschland, die bestmöglichen Konditionen, insbesondere einen guten Kaufpreis für seine Liegenschaft erhält,
  • die Entscheidung von den betroffenen Menschen und Kommunen mitgetragen wird,
  • der Käufer seriös und liquide ist und
  • das Vergabeverfahren sauber und fair verlaufen ist.

Im Falle der Halbinsel Wustrow hat der Ausschuß durch das Mehrheitsvotum der Koalitionsfraktionen auf die Prüfung der zahlreichen Hinweise verzichtet, die allesamt darauf schließen lassen, daß die o. a. Grundsätze verletzt wurden.

Wir fragen deshalb die Bundesregierung:

I. Naturschutzgebiet, Verhandlungsführung

Die Liegenschaft war ursprünglich ohne das Naturschutzgebiet (NSG) ausgeschrieben worden. Auf Drängen des Käufers hat die Liegenschaftsgesellschaft der Treuhandanstalt mbH (TLG) ausschließlich mit dem Käufer auch über den Verkauf des NSG verhandelt, wovon die Konkurrenzanbieter nur durch Zufall zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt Kenntnis bekamen. Die TLG begründet dies in ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 1998 damit, daß die Forderung des Käufers, das NSG mit einzubeziehen, „der Pferdefuß" für den Käufer - und damit das Nichtwissen ein Vorteil für den Konkurrenzinvestor gewesen sei. Mit dieser Begründung hat die TLG dem Konkurrenzinvestor explizit abgeraten, für das NSG zu bieten. Selbst wenn man dieser Logik folgt, hätte die TLG, nachdem das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seine Zustimmung zum Verkauf des NSG gegeben hat, um gleiche Bedingungen herzustellen, dem Konkurrenzinvestor die Chance geben müssen, für das NSG mitzubieten. Im Prinzip sind die Gebote der beiden Investoren nicht vergleichbar, weil der Konkurrenzinvestor nicht für das NSG geboten hat.

Fragen30

1

Wie erklärt die Bundesregierung diese Verhaltensweise bei den Verhandlungen?

2

Wie verträgt sich der Verkauf des NSG mit den von Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl öffentlich getätigten Zusagen, wonach keine Naturschutzgebiete in den neuen Ländern mehr an private Investoren verkauft werden sollen?

3

Welche Erklärung hat die Bundesregierung dafür, daß die Verkaufsvorlage des BMF suggeriert, die Verhandlungen mit dem Käufer wären erst aufgenommen worden, nachdem die Verhandlungen mit dem Konkurrenzinvestor beendet waren, obwohl diese bis drei Tage vor dem Abschluß mit dem Käufer liefen - mithin also über einen sehr langen Zeitraum parallel verhandelt wurde?

4

Wie erklärt die Bundesregierung, daß in der Vorlage des BMF trotzdem als Begründung für die Ablehnung des Konkurrenzinvestors steht, es hätte kein Finanzierungsnachweis vorgelegen?

5

Warum wurde vom Käufer beim Vertragsabschluß nur eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Muttergesellschaft des Käufers und keine Bankbürgschaft verlangt, obwohl dem Konkurrenzinvestor gegenüber - nach dessen Angaben - geäußert worden war, daß auch der Käufer zum Notartermin eine Bankbürgschaft beibringen müsse?

6

Welche Sicherheiten verspricht sich die Bundesregierung von dieser Bürgschaft der Muttergesellschaft des Käufers, und zwar vor dem Hintergrund, daß an der Bonität eben dieser nach zahlreichen Veröffentlichungen ernsthaft gezweifelt werden muß?

7

Trifft es zu, daß die Bankbürgschaft, gegen die die selbstschuldnerische Bürgschaft der Muttergesellschaft des Käufers laut Vorlage des BMF später ausgetauscht wird, nicht dem Verkäufer übergeben wird, sondern einem Notar, der die Bürgschaft nur dann an den Verkäufer aushändigen darf, wenn der Kaufpreis nicht rechtzeitig entrichtet wird - es also mithin zu einer Situation kommen kann, bei der die Bundesrepublik Deutschland als Verkäufer zu keinem Zeitpunkt eine Bankbürgschaft des Käufers in den Händen hat?

8

Wenn ja, ist die Bundesregierung der Meinung, daß es sich dabei um ein übliches Verfahren handelt?

9

Ist die Bundesregierung der Ansicht, daß die beiden Investoren in der Frage des Finanzierungsnachweises gleich behandelt worden sind?

10

Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung dann die unterschiedliche Verfahrensweise, vor allem vor dem Hintergrund der schon in Frage 5 angesprochenen Zweifel an der Liquidität des Käufers?

11

Wie erklärt die Bundesregierung, daß sich das Argument des inkompatiblen Nutzungskonzepts trotzdem in der Verkaufsvorlage des BMF wiederfindet, obwohl die geschilderten Umstände der TLG bekannt waren?

12

Trifft es zu, daß der Bund sich in dem Vertrag mit dem Käufer verpflichtet, die Beräumung des NSG für die Dauer von drei Jahren zu übernehmen, falls die Beräumung mit dem Vorhaben des Käufers in Zusammenhang steht oder eine Gefahr für die Allgemeinheit zu befürchten ist, der Bund also für den genannten Zeitraum das wirtschaftliche Risiko zumindest zum Teil selber trägt?

13

Falls ja, wie erklärt sich die Bundesregierung die Argumentation der TLG, und wie begründet die Bundesregierung dann den Verzicht auf die Nachbesserungsklausel im Vertrag mit dem Käufer?

14

Falls ja, wie paßt dies zu der Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin beim BMF, Irmgard Karwatzki, vom 26. Januar 1998 auf die schriftliche Frage der Abgeordneten Christel Deichmann in Drucksache 13/9809, in der sie wie folgt ausführt: „Der Verkauf der Halbinsel bietet die einzige Chance, die Unterhaltungskosten des Natur- und Landschaftsschutzgebietes sowie der Entmunitionierung nicht zu Lasten des Bundeshaushalts, sondern aus dem Kaufpreis und den Einnahmen der privaten Bewirtschaftung des nicht geschützten Inselteils zu finanzieren. "?

15

Welchen Sinn sieht die Bundesregierung in einer Nachbesserungsklausel, über die nach Angaben des Konkurrenzinvestors lang und hart verhandelt wurde, wenn anscheinend von vornherein nicht damit gerechnet wurde, daß sie auch zur Anwendung kommt?

16

Wie erklärt die Bundesregierung die unterschiedliche Behandlung der beiden Investoren in Sachen Rücktrittsklausel?

17

Teilt die Bundesregierung die Ansicht, daß der Vertrag mit der Rücktrittsklausel und ohne die Nachbesserungsklausel für die Bundesrepublik Deutschland als Verkäufer ungünstiger gewesen ist, als der angestrebte Vertrag mit dem Konkurrenzinvestor, der keine Rücktrittsmöglichkeit zu Lasten des Bundes enthielt, dafür aber eine Nachbesserungsklausel, die dem Bund im Fall ihrer Anwendung zusätzliche 7 Mio. DM an Einnahmen gebracht hätte?

18

Wenn ja, wieso wurde dann der Vertrag mit dem Käufer und nicht mit dem Konkurrenzinvestor abgeschlossen?

19

Wenn nein, inwiefern war der Abschluß mit dem Käufer dann für die Bundesrepublik Deutschland sinnvoller bzw. günstiger?

20

Teilt die Bundesregierung die Ansicht, daß schon die bloße Erwähnung solcher Vorwürfe ausreicht, um die Stimmung gegen den von den Vorwürfen Betroffenen zu beeinflussen?

21

Wenn nein, ist die Bundesregierung der Meinung, daß die genannten Vorwürfe keinerlei Einfluß auf die Entscheidung gehabt haben?

22

Unter welchen Voraussetzungen wurde dem Käufer der Investitionsvorrangbescheid erteilt?

23

Wie hat der Käufer die Realisierbarkeit und Finanzierbarkeit des Vorhabens nachgewiesen?

24

Wie verträgt sich dies mit der Intention des § 11 Abs. 1 Investitionsvorranggesetz?

25

Ist die Bundesregierung der Ansicht, daß es sowohl politische als auch rechtliche Verpflichtung der Oberfinanzdirektion ist, das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Investitionsvorrangbescheids zu überprüfen, wenn sich deutliche Zweifel am Fortbestehen dieser Voraussetzungen ergeben?

26

Wenn nein, mit welcher Begründung?

27

Wenn ja, ist die Bundesregierung der Ansicht, daß bei einem Wegfall der Voraussetzungen für die Erteilung eines Investitionsvorrangbescheids - insbesondere hinsichtlich der Realisierbarkeit des Vorhabens - die Oberfinanzdirektion die Rücknahme bzw. den Widerruf des Bescheids prüfen müßte?

28

Wenn ja, wird die Bundesregierung die Oberfinanzdirektion dementsprechend anweisen?

29

Ist die Bundesregierung der Ansicht, daß gerichtliche Aktivitäten der Oberfinanzdirektion, wie z. B. Räumungsklagen gegen Pächter auf dem Grundstück, zu unterbleiben haben, solange es keine Anhaltspunkte dafür gibt, daß die Vorhaben des Käufers tatsächlich verwirklicht werden?

30

Wenn nein, mit welcher Begründung?

Bonn, den 9. Juli 1998

Oswald Metzger Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion

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